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Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Kann man mit den vorhandenen Daten nicht sagen.
Es muss nämlich die NAZ(!) überwiegend in der Nacht liegen (Blockzeit wäre hier nicht erforderlich).LG
14. März 2013 um 9:24 Uhr als Antwort auf: Begünstigter Behinderter – Verzicht auf Begünstigteneingesch #73571Roland
TeilnehmerLieber Rene!
Danke – ist doch mal was!
LG
13. März 2013 um 9:21 Uhr als Antwort auf: Begünstigter Behinderter – Verzicht auf Begünstigteneingesch #73568Roland
TeilnehmerHallo Rene!
Schwierige Frage.
Weder § 5 Komm.St.Gesetz noch die RZ 65 aus den Komm.St.-RL geben irgendwas her.
Am fairsten wäre wohl eine Aliquotierung.
LG
13. März 2013 um 9:02 Uhr als Antwort auf: Geringfügiges Dienstverhältnis und Schwangerschaft #73567Roland
TeilnehmerHallo Carmen!
Ja, der vorzeitige Mutterschutz ist vom Dienstgeber zu bezahlen (bis zum Eintritt des absouten Beschäftigungsverbots).
Nach dem absoluten Beschäftigungsverbot kann die DN auch weiterhin geringfügig arbeiten.
Arbeitslosengeld ist dann eine andere Geschichte (ev. beim AMS informieren).LG
Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
(Aus dem Bauch heraus): Ich sehe es als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, also pflichtig in allen Abgaben.
Allerdings kann der DN mE diese Kosten als Werbungskosten absetzen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Karine!
Aus „Ortner: PV in der Praxis“ (Kapitel 17.2.3.1. – Fußnote 1 zu den regelmäßig geleisteten Bezügen):
Nach dem Grundsatz des sog. Regelmäßigkeitsprinzips ist unter dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt jener Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus nur einmal im Jahr ausbezahlten Bezügen zusammensetzt.
Kommentar von mir: Einzige Ausnahme wäre folgende:
Durch Zeitausgleich konsumierte Überstunden sowie eine einmalige Abrechnung restlicher (durch Zeitausgleich nicht konsumierter) Überstunden sind bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen (OGH 8 Ob S 3/94 = ARD 4573/ 25/94; ASG Wien 3 Cga 242/99 z = ARD 5230/6/2001).LG
Roland
TeilnehmerHallo Willi!
Es könnte ja auch eine „kollektivvertragliche“ Abfertigung sein (die kann gegenüber dem Gesetz günstiger sein).
Gehalt 2.400,–
‚+ je 1/12 UZ und WR (je 200,–) = 400,–
Ergibt ein mon. Entgelt von 2.800,– mal 5 = Bruttoabfertigung 14.000,– minus 6% LSt (840,–) = AZ 13.160,– .LG
Roland
TeilnehmerHallo Willi!
Vermutlich will er Abfertigung „alt“ haben (geht aber aus den Angaben nicht 100%ig hervor) – wobei es jedoch 5 Monatsentgelte gesetzlich gar nicht gibt!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Carmen!
Sehr gern!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Claudia!
Prinzipiell korrekt.
Ist das aber das billigste öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mir kommt der Betrag so hoch vor)?LG
27. Februar 2013 um 8:43 Uhr als Antwort auf: Vertragsbedienstete – Rückzahlung zuviel erhalterenes Gehalt #73553Roland
TeilnehmerLiebe Personalverrechnerin!
Abgesehen davon, dass sich wahrscheinlich nicht allzuviele PersonalverrechnerInnen im Forum „herumtummeln“, die mit Vertragsbediensteten zu tun haben, ist diese Frage nicht besonders gut geeignet, in einem Forum abgehandelt zu werden.
Da es in solchen Fällen immer auf die genauen Details ankommt, wäre hier einer Beratung der Vorzug zu geben.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Elisabeth!
Dieser Fehler ist absolut fatal.
Ende DV kann nämlich gar nicht der 12.4. sein, im besten Fall (wenn im Dienstvertrag eine Kündigung zum 15. bzw. Monatsletzten vereinbart wurde) ist es der 15.4.!
Wenn im Vertrag nichts vereinbart wurde, gilt automatisch Quartalskündigung, das wäre dann der 30.6.!!!
D.h., der DN hat auf Grund der zeitwidrigen Kündigung Anspruch auf Kündigungsentschädigung.Ihr könnt den Fehler nur mehr einvernhmlich mit dem DN sanieren – ob der aber dabei zustimmt, ist alles andere als sicher.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Xerisa!
Das ist sehr seltsam.
Aber leider, wie gesagt, ohne Lohnkonto hat man in einem Forum keine Möglichkeit, das nachzuvollziehen.LG
Roland
TeilnehmerLiebe KollegInnen!
…. und außerdem wäre das freie DV nicht lohnsteuer- sondern ESt-pflichtig.
Schlicht unmöglich wäre es aber nicht, dass ein „echtes“ DV beendet wird und während der Kündigungsfrist ein „freies“ DV parallel vereinbart wird (AZG kein Problem, da ein freies DV ja nicht dem AZG unterliegt).
Man kann sich aber sehr sicher sein, dass diese Konstellation „etwas schärfer“ vom Prüfer betrachtet werden wird.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Carmen!
Habe eure Diskussion leider erst heute mitverfolgen können.
Es ist nicht nur ein arbeitsrechtliches Problem, auch in der SV musst du gehörig aufpassen, um nicht ins Problem eines Beitragszuschlages wegen verspäteter Abmeldung zu kommen.Daher ein Auszug aus der DG-Info der OÖ. GKK vom Dezember:
Abmeldung bei unentschuldigtem Fernbleiben!
Ihre Dienstnehmerin/Ihr Dienstnehmer kommt unentschuldigt nicht zur Arbeit. Sie möchten sie/ihn abmelden. In unserem Newsletter dg-serviceline – Ausgabe September 2012 – haben wir darüber bereits berichtet. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass der bisherige Abmeldegrund „00“ in diesen Fällen nicht mehr gültig ist.
Beispiel:
Ihre Mitarbeiterin bleibt am 8. Jänner 2013 unentschuldigt vom Dienst fern. Sie versuchen die Person zu erreichen, jedoch erfolglos. Sie möchten Ihre Mitarbeiterin nunmehr abmelden.Wie gehen Sie vor?
Übermitteln Sie innerhalb von 7 Tagen – in unserem Beispiel am 11. Jänner 2013 – eine Abmeldung mit Ende Entgeltanspruch (EdE) per 7.1.2013. Das Ende der Beschäftigung (EdB) ist Ihnen noch nicht bekannt. Als Abmeldegrund wählen Sie „29 – SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“. Um den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nachzukommen, versuchen Sie, Ihre Dienstnehmerin zu erreichen – jedoch erfolglos. Sie melden daher – in unserem Beispiel am 25. Jänner 2012 – auch das Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen an die Gebietskrankenkasse.
Beachten Sie: Übermitteln Sie in solchen Fällen unbedingt eine Abmeldekorrektur mit Ende Entgeltanspruch (EdE) 7.1.2013 (wie im Beispiel angeführt) und Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Änderung des Abmeldegrundes.Generell gilt: Bei Abmeldungen, die z. B. lt. ELDA-Protokoll als übernommen aufscheinen und die bei der Gebietskrankenkasse verbucht wurden, dürfen Berichtigungen nur mit einer Korrekturmeldung durchgeführt werden.
Ein Storno der ursprünglichen Abmeldung und die Übermittlung einer neuerlichen Abmeldung führt zu Sanktionen, da die neuerliche Abmeldung (wie im oben angeführten Beispiel) außerhalb der 7-tägigen gesetzlichen Meldefrist liegt.LG
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