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4. Oktober 2009 um 22:06 Uhr als Antwort auf: Beitragsgrundlage für DB,DZ, Kst. bei Altersteilzeit #70991
Roland
TeilnehmerHallo Mimi!
Das ist gut, natürlich gern geschehen!!!
LG
30. September 2009 um 21:40 Uhr als Antwort auf: Beitrag und Bemessungsgrundlage auf Gehaltsabrechnung #70977Roland
TeilnehmerHallo!
Die Bestimmung findet sich in § 78 Abs. 5 EStG:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
— Bruttobezüge gemäß § 25,
— Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,
— Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,
— Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,
— die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,
— Lohnsteuer.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Claudia!
Es ist vom (Urlaubs)Gesetz nicht möglich, einen überaliquot konsumierten Urlaub bei einer DN-Kündigung rückzuverrechnen.
Daran ist auch durch eine Vereinbarung mit dem DN nicht zu rütteln (Stufenbau der Rechtsordnung!).LG
30. September 2009 um 21:20 Uhr als Antwort auf: Berechnung Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelt #70975Roland
TeilnehmerHallo!
Ich verstehe jetzt die Frage nicht ganz. (?)
Stehe wohl grad‘ auf der Leitung, vielleicht kannst du ja nochmals posten.LG
30. September 2009 um 21:16 Uhr als Antwort auf: Beitragsgrundlage für DB,DZ, Kst. bei Altersteilzeit #70974Roland
TeilnehmerHallo Mimi!
Da hast du tatsächlich zu viel bezahlt.
So schaut die korrekte Berechnung aus:
Gehalt + Lohnausgleich = EUR 1.190,– + EUR 595,– (wie kommst du auf 555,–?) = EUR 1.785,–
plus vom DG übernommene DN-Anteile = EUR 83,72 (berechnet von der „fehlenden“ BGL von 595,– x 14,07%, das kommt aber jetzt aufs Alter des DN an)
ergibt eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.868,72.Wegen einer Rückerstattung bitte direkt Kontakt mit der Finanz aufnehmen.
LG
Roland
TeilnehmerServus Stefan!
Ja, du hast absolut recht!!
LG
29. September 2009 um 23:43 Uhr als Antwort auf: Kommanditist und Dienstnehmer oder Geschäftsführer #70971Roland
TeilnehmerHallo!
Das gehört eigentlich nicht in ein PV-Forum, aber ich versuche es mit meinen bescheiden Gesellschafts-Kenntnissen:
Ein Kommanditist unterliegt grundsätzlich nicht dem Konkurrenzverbot, wenn er reiner Kapitalgeber ist. Wenn er aber bei der A-KEG ein DV hält, schaut das schon anders aus.
D.h., Komplementär bei der B-KEG ist (wenn er bei der A-KEG reiner Kapitalgeber ist) absolut möglich, Geschäftsführer bei einer Personengesellschaft gibt es nicht!LG
Roland
TeilnehmerLiebe Brigitte!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Ruekler!
Ich würde so rechnen:
Die ÜP umfasst 17,3 Überstunden : 30 = 0,57666 ÜSt pro Tag x 8,477 EUR ÜZ pro Stunde = EUR 4,89.
Das entspricht exakt einem Drittel der ausbezahlten ÜP von EUR 14,67 (was mE völlig korrekt ist).LG
Roland
TeilnehmerHallo Susanne!
Den Fall kenne ich noch nicht, aber ich bin absolut der Meinung, dass es sich dabei um einen Krankenstand handelt.
Siehe dazu einen (leider halt unverbindlichen) Text aus help.gv.at:Knochenmarkspende
Eine Knochenmarkspende ist oft die einzige Möglichkeit, Leukämie zu heilen. Anders als beim Blutspenden handelt es sich dabei allerdings um einen Eingriff unter Vollnarkose, der mit einem Krankenstand von einigen Tagen verbunden ist.Wer sich zu einer Knochenmarkspende bereit erklärt, wird in eine internationale Datenbank aufgenommen und im Bedarfsfall telefonisch kontaktiert.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Nikolaus!
Definitiv kannst du bis zu 6 Monaten gem. § 26 Z 4 EStG die Diäten „nicht steuerbar“ auszahlen, da spielt der KV keine Rolle.
Für jene Wochenenden, an denen er nach Hause fährt, könntest du nicht steuerbare „Familienheimfahrten“ bezahlen, dafür an diesen Tagen keine freien Diäten!
Er bleibt in Ö steuer- und sv-pflichtig.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Julia + Stefan!
Ich bin mir hier absolut sicher, dass der Abzug vom Netto erfolgen muss.
Den restlichen Ausführungen von Stefan ist nichts hinzuzufügen – Super!LG
Roland
TeilnehmerHallo Alex!
1) Sachbezug ab 1.9., keine Aliquotierung.
2) Wenn die Zuzahlung von 0,5% des AW monatlich erfolgt, ist das ein Kostenbeitrag des AN, der den SB kürzt.
3) Zuzahlung im September oder Oktober: Das ist eure interne Geschichte. Wenn keine Zuzahlung im September, dann keine Kürzung des SB!
4) SB = 600,–, Zuzahlung = 700,–: Das wäre nur dann kein Sachbezug, wenn der AW des Fahrzeugs exakt EUR 40.000 (oder marginal darüber) beträgt.
Dazu die RZ 187 aus den LSt-RL:
4.2.4.7 Angemessenheitsprüfung
187
Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf
Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des
Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den
Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des
unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in
diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein
übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000
Rz 4782).Übrigens: Die Infos findest du in LSt-RL ab der RZ 168.
LG
29. September 2009 um 22:57 Uhr als Antwort auf: Berechnung Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelt #70964Roland
TeilnehmerHallo!
Das Lohnausfallsprinzip ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das DV noch keine 3 Monate oder 12 Monate (oder wie auch immer) bestanden hat.
Man nimmt dann für einen Feiertag (oder Urlaub oder Krankenstand) die bisherige Dienstzeit und ermittelt den Schnitt [sofern nicht eine „konkrete“ Arbeitsleistung (z.B. durch Dienstplaneinteilung) für den Feiertag bekannt ist].
D.h., dass im Extremfall bereits im ersten Monat eines DV das Lohnausfallsprinzip zum Tragen kommt.LG
Roland
TeilnehmerHallo Ruth!
Eine Urlaubsersatzleistung würde ich nicht anrechnen.
Die Einstufung sieht auch korrekt aus, allerdings kann nach 3 Jahren auch eine Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe möglich sein (je nach Tätigkeit).
LG
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