Krankenstand aufgrund Knochenmarkspende

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  • #64509

    Liebe Mitglieder,

    wie behandle ich einen Krankenstand aufgrund einer Knochenmarkspende? DN liegt danach ein paar Tage im Spital, ist das Krankenstand oder Urlaub? Muss der Dienstgeber informiert sein?

    Wer hatte schon so einen Fall?
    LG Susanne

    #70968
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Susanne!

    Den Fall kenne ich noch nicht, aber ich bin absolut der Meinung, dass es sich dabei um einen Krankenstand handelt.
    Siehe dazu einen (leider halt unverbindlichen) Text aus help.gv.at:

    Knochenmarkspende
    Eine Knochenmarkspende ist oft die einzige Möglichkeit, Leukämie zu heilen. Anders als beim Blutspenden handelt es sich dabei allerdings um einen Eingriff unter Vollnarkose, der mit einem Krankenstand von einigen Tagen verbunden ist.

    Wer sich zu einer Knochenmarkspende bereit erklärt, wird in eine internationale Datenbank aufgenommen und im Bedarfsfall telefonisch kontaktiert.

    LG

    #71023
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Susanne,
    hallo Roland,

    ich kann leider erst heute antworten. Ich kenne jemand, der direkt mit der Knochenmarkspendezentrale in der Florianigasse in 1080 Wien zu tun hat und habe auf Antwort gewartet.

    Ich muss dir Roland leider widersprechen.
    Die Gebietskrankenkasse wertet die Arbeitsunfähigkeit nach Knochenmarkspende bzw Stammzellenspende NICHT als Krankenstand.

    Je nach Großzügigkeit des Dienstgebers gibt es die Möglichkeit, diesen einen Tag (eventuell zwei, wenn ein Anreisetag notwendig ist) selbst zu tragen und die gute Sache auf diese Weise zu unterstützen.
    Es wurde mir berichtet, dass Unternehmen diesen Tag – ähnlich wie die Freizeit für Arztbesuche – für sich werten.

    Wie ich gehört habe, wird die Entnahme in den allermeisten Fällen aus der Armbeuge vorgenommen, dauert ca 6-8 Stunden und danach reicht es sich ausgiebig auszusschlafen. Die meisten Dienstnehmer sind am nächsten Tag arbeitsfähig; berichtete man mir.
    Die Entnahme unter Vollnarkose ist absolut die Ausnahme.

    Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, den Aufwand direkt mit der Knochenspendezentrale zu verrechnen.

    Wenn hier noch konkretere Fragen auftauchen, würde ich empfehlen vl direkt mit der Knochenmarkspendezentrale Kontakt aufzunehmen.

    Liebe Grüße
    Ingrid

    #71027
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Danke für diese höchst interessante Antwort.
    Da bin ich ja ganz schön daneben gelegen 🙁

    LG

    #71030

    Hallo Ingrid,

    danke für die Info.

    #71031
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Susanne
    hallo Roland

    ja das war tatsächlich auch für mich höchst interessant und überraschend. Ich habe durch die Verbindung zur Steuerberaterin der Knochenmarkspendezentrale immer wieder einmal etwas darüber gehört, aber so genau wusste ich nicht Bescheid. Auch ich wäre ursprünglich von einem Krankenstand ausgegangen.

    Gut, dass wir diese Plattform haben und uns austauschen können.
    Jetzt hab ich sogar einmal dir Roland etwas erzählen können, wo du doch sonst so vielseitig Bescheid weisst.

    Allseits ein schönes Wochenende
    und liebe Grüße
    Ingrid

    #71034
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe KollegInnen!

    Es gibt aber auch noch die Variante des „bezahlten Freistellungsanspruchs“ auf Grund § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz bzw. § 1154b ABGB.
    Das würde ich auf alle Fälle bejahen, dass dieser Anspruch gegeben ist.

    LG

    #71036
    ingridB
    Teilnehmer

    Lieber Roland,

    ich lese im AngG § 8
    >> …. Um seinen Entgeltfortzahlungsanspruch zu behalten, darf der Arbeitnehmer den Hinderungsgrund nicht schuldhaft herbeigeführt haben und muss alles unternehmen ……..<< „Schuldhaft“ kann man es wohl nicht bezeichnen, aber dennoch hat der Arbeitnehmer es wohl selbst „herbeibeigeführt“.
    Und auch im ABGB wird geschrieben, dass für die besonderen Gründen die ihn an der Dienstleistung hindern kein eigenes „Verschulden“ vorliegen darf.

    Ich fürchte, ein DG könnte sich hier aus der Entgeltpflicht herausstehlen.

    Liebe Grüße
    und einen schönen Wochenbeginn
    Ingrid

    #71046
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Ingrid!

    Da könnten wir jetzt ein schönes Thema öffnen! 😉
    Ich denke dabei jetzt z.B. auch an die Vorsorgeuntersuchung – die sollte doch unter § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz fallen.
    Ganz schön spannend, da wäre eine höchstgerichtliche Entscheidung mal wieder sinnvoll.

    LG

    #71048
    ingridB
    Teilnehmer

    Servus Roland,
    du hast recht. Bei der Vorsorgeuntersuchung würde ich auch nicht zweifeln.
    Es ist und bleibt spannend. Darum sind wir ja Personalverrechner ;o)

    Und ich stimme dir zu. Hier sollte es eine Entscheidung geben. Wenn jemand helfen will, dürfte es keine derartigen Hindernisse geben.

    Schönen Abend noch.
    LG

    #71095
    ingridB
    Teilnehmer

    Liebe Susanne
    Lieber Roland,

    ich muss meine Informationen zu diesem Thema wieder revidieren. Ich bin leider selbst falsch informiert worden.

    Es hat sich im ASVG der § 120a gefunden.

    Inkrafttretensdatum 01.08.2009
    Organspende
    §120a (1) Einer Krankheit im Sinne des § 120 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
    Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

    Jetzt würde mich wirklich interessieren, ob das nun in deinem Fall, Susanne, von der GKK anerkannt wurde, oder nicht.

    Liebe Grüße und ich bitte um Entschuldigung falls ich Verwirrung gestiftet habe.
    Ingrid

    #71096

    Hallo Ingrid,

    der Fall ist bei mir noch garnicht eingetreten, dass war eine Vorabinfo.Mein DG wäre so kulant und würde sogar einen Krankenstand akzeptieren, wenn sein DN auf diese Weise helfen kann.

    Die erste ärtzliche Maßnahme ist also der Kontakt und die Erstuntersuchung im Knochenmarkspendelabor? Im § 120 steht drinnen, der Versicehrungfall tritt ein, wenn man sich in einem regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand befindet, ich versteht somit den Spitalaufenthalt (Beobachtungstage)danach.

    Ich werd mal bei der GKK genauer nachfragen. Meld mich wieder.
    LG Susanne

    #71098
    ingridB
    Teilnehmer

    Ich würde auch meinen, dass der Beobachtungstag danach, aber auch der erste Tag der vl schon im Spital verbracht werden soll, vor dem Eingriff würde dann als Krankenstand gelten.

    Ich denke auf der HP der Knochenmarkspendezentrale

    http://www.stammzellspende.at/main.asp?content=impressum.asp

    findet man Antworten auf einige Fragen und auch Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Ich weiß darüber leider auch nicht viel. Ich kenne eben nur die Steuerberaterin über die ich auch meine Infos habe und habe mehr oder weniger zufällig mit einem Verwandten der lange Zeit in der WGKK gearbeitet hat auch noch darüber gesprochen und dabei kam dieser §120 ins Gespräch.

    Würd mich freuen, wenn du mich auf dem Laufenden hältst.
    Schönen Abend noch.
    LG
    Ingrid

    #71099
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Kolleginnen!

    Das ist ja wirklich höchstinteressant und spannend zugleich.
    Freue mich schon auf eure Erkenntnisse.

    LG

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