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Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Wenn du nicht aktiv wirst, hast du das Problem, dass diese Zeiten für die arbeitsrechtlichen Ansprüche mitgerechnet werden.
Das kannst du aber mit einer Vereinbarung verhindern (siehe dazu Muster 20 im „großen“ Ortner Auflage 2007, Seite 638).
Viel Glück dabei und schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo Toni!
Hast du schon den Artikel in der PV-Info August 2007 gelesen?
Da wird genau dieses Problem abgehandelt.Anzumerken ist auch, dass gem. § 19e AZG grundsätzlich ein 50%iger Zuschlag für die Plusstunden ausbezahlt werden muss.
Schöne Grüße
23. August 2007 um 0:25 Uhr als Antwort auf: Geburtenbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung #68493Roland
TeilnehmerHallo Ruth!
Wirklich sehr traurig, dass niemand genaue Auskünfte geben kann.
Ich habe auch geschaut, dass ich irgendwo einen wenigstens ungefähren Betrag herkriege, aber umsonst.
Nur so viel kann ich dir sagen: In meiner alten Firma hat es einen „Hochzeitszuschuss“ gegeben. Damals habe ich immerhin ATS 2.000,– bekommen, umgerechnet also ca. € 145,– sv-frei ausbezahlt bekommen. Das stellte kein Problem dar.
Aliquotieren würde ich den Betrag nicht, denn sonst dürfte ich ja einen Geringfügigen auch nur alle 10 Jahre auf Betriebsausflug mitfahren lassen!
Vielleicht kannst du ja damit etwas anfangen.
Liebe Grüße
21. August 2007 um 5:41 Uhr als Antwort auf: Geburtenbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung #68488Roland
TeilnehmerHallo Ruth!
Grundsätzlich sollte es kein Problem darstellen, auch einer geringfügig Beschäftigten diese einmalige soziale Zuwendung sv-frei zu gewähren.
Leider habe ich nirgends einen Hinweis gefunden, wie hoch diese Zuwendung sein kann.
Am besten klärst du das mit der zuständigen GKK ab.Schöne Grüße
Roland
TeilnehmerServus Andrea!
Zu beachten wäre vielleicht auch noch, dass die „alte“ Abfertigung nur dann anfällt, wenn gesetzlich unerhaltsberechtigte Personen vorhanden sind.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Anna!
Nachtrag:
Du liegst richtig mit der Einschätzung, dass auch bei volller Verpflegung 1/3 des Tagsatzes noch steuerfrei zusteht.LG
Roland
TeilnehmerHallo Anna!
Also die Theaterkarten würde ich eher als Vorteil aus dem Dienstverhältnis sehen (Sachbezug!), denn das ist keine „Verpflegung“.
Sollten die Kosten im Wellnessbereich Essen + Trinken (also nur Verpflegung) betroffen haben, sollte mE keine Sachbezugspflicht bestehen.
Sind aber z.B. Massagekosten enthalten, würde ich es wieder als steuerpflichtigen Vorteil sehen.Hoffe, dass ich mit meiner Einschätzung richtig liege und übermittle
schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Wäre vielleicht ein unbezahlter Urlaub für diesen Zeitraum eine Möglichkeit?
LG
Roland
TeilnehmerHallo Andrea!
Diesbezüglich ist ein Artikel in der PV-Info Dez. 2006 erschienen.
Das Wichtigste habe ich dir hier reinkopiert:Unwirksamkeit einer verbotenen Urlaubsvereinbarung
Wird Urlaub entgegen der Verbotsnorm des § 4 Abs 2 UrlG vereinbart, so ist die gesamte Urlaubsvereinbarung nichtig . Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des vereinbarten Urlaubes in einen verbotenen Zeitraum fällt. Dadurch wird vermieden, dass dem Arbeitnehmer womöglich nur mehr ein kleiner Urlaubsrest verbleiben könnte, der für ihn aufgrund der kurzen Dauer keinen Erholungswert mehr besäße.Beispiel 1
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen liegen fünf Kalendertage, an denen sich der Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Gesundheitszustandes ins Krankenhaus begeben muss. Der Arbeitgeber weiß von dem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers.
Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (fünftägiger Krankenhausaufenthalt) unzulässig?
Lösung :
Die Urlaubsvereinbarung ist unzulässig und daher zur Gänze (und nicht bloß bezogen auf die fünf Krankenhaustage) unwirksam.
Mindestdauer des Verbotszeitraumes
Schwierig zu beantworten ist die Frage, ab welcher Dauer des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes eine Urlaubsvereinbarung verboten ist. Aus den in § 4 Abs 2 UrlG angeführten Beispielen (Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalt), die üblicherweise zumindest einen Tag andauern, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Umstände vor Augen hat, die nicht kürzer als einen Tag dauern.Die „Verbotsnorm“ des § 4 Abs 2 UrlG kommt daher wohl erst dann zum Tragen, wenn der Grund, der die Urlaubsvereinbarung ausschließt, zumindest einen Tag lang dauert.Beispiel 2
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen plant der Arbeitnehmer einen Arztbesuch. Der Arbeitgeber weiß von dem geplanten Arztbesuch, weil der Arbeitnehmer ihm dies erzählt hat.
Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (Arztbesuch) unzulässig?
Lösung :
Ein Arztbesuch von wenigen Stunden steht der Zulässigkeit der Urlaubsvereinbarung nicht entgegen.
So weit der Text aus der PV-Info.
Liebe Grüße
Roland
TeilnehmerHallo Stefan!
In der Tat ist das oft so, dass man auf Anfragen keine Antwort weiß.
Ich finde es toll von dir, das Ergebnis deier eigenen Erhebungen dann ins Forum reinzustellen.
Daraus können wir alle lernen.Vielen Dank nochmals und schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo AS1982!
Ich sehe keinen Grund dafür, dass man einem Lehrling keine Diäten bezahlten dürfte.
Der KV gilt ja auch für Lehrlinge.
Schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo MG!
In der PV-Info Juli 2007 ist ein Artikel von Dr. Wolfgang Höfle erschienen, der sich mit diesem Thema beschäftigt.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sylvia!
Bin auch deiner Meinung.
§ 7 Abs. 3 BMVG besagt folgendes:
Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin AUFRECHTEM(!) Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
Aber vielleicht denkt er sich ja was dabei, der GPLA-Prüfer. Da würd ich schon gern seine Begründung hören.
Liebe Grüße
Roland
TeilnehmerServus Christoph!
Es wurden exakt 9,79 Urlaubstage abgerechnet, nicht 12.
Die 12 Tage könnten die Verlängerung der Pflichtversicherung sein, wobei das meiner Meinung nach 11 ausmachen müsste – ist aber für den Bezug egal.
Schöne Grüße
Roland
TeilnehmerServus Mark!
Leider ist für deine Anfrage dieses Forum nicht unbedingt geeignet.
Stelle die Frage doch in folgendes Forum:
Dort helfen dir die Buchhaltungs- bzw. Bilanzierungsspezialisten weiter.
Liebe Grüße
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