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8. September 2007 um 6:27 Uhr als Antwort auf: Mehrstunden/Urlaub bei DG Kündigung – Freistellung #68568
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Sehr gern geschehen.
Ich wünsche dir ein schönes Wochenende.LG
8. September 2007 um 6:24 Uhr als Antwort auf: Arbeitssuchetage auch bei einvernehmlicher Lösung #68567Roland
TeilnehmerHallo Martin!
Danke für die Info.
Dann müsste ich praktisch bei der „einvernehmlichen Lösung“ auch einvernehmlich vereinbaren, dass es keinen Postensuchtag bis zum Ende des DV gibt. Das sollte dann doch halten, oder?Liebe Grüße
Roland
TeilnehmerHallo Ingrid!
Sehr gern geschehen und schönes Wochenende!
LG
7. September 2007 um 9:45 Uhr als Antwort auf: Arbeitssuchetage auch bei einvernehmlicher Lösung #68559Roland
TeilnehmerServus Martin!
Verstehe ich eigentlich nicht.
§ 22/(1) AngG ist eigentlich eindeutig:§ 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Gibt’s da noch irgendeine detailiertere Unterlage dazu?
Liebe Grüße
7. September 2007 um 6:40 Uhr als Antwort auf: Kündigung durch den DG – Nachforderung Überstunden #68554Roland
TeilnehmerHallo Sonja!
So sehe ich das auch.
6 Monate Verfallfrist lt. KV Handelsangestellte –> daher kein Anspruch mehr.LG
Roland
TeilnehmerHallo Ingrid!
Ich kann zwar die Abrechnung nicht ganz nachvollziehen, ist aber glaube ich für die Beurteilung egal, wie es zu diesem „Horrorbetrag“ bei der Abmeldung gekommen ist.
Ich denke, dass dein Programm die 4 Tage an laufenden Bezügen einfach auf 1 Monat (30 Tage) hochrechnet.
Da komme ich jetzt sogar ganz genau hin, wenn ich die Prämie über € 300,– als laufenden Bezug betrachte (wurde vielleicht eh so abgerechnet!):
Gehalt 320,– + SB 23,67 + Prov. 768,62 + Prämie 300,– = 1.412,29 / 4 x 30 = 10.592,18Schöne Grüße
6. September 2007 um 6:03 Uhr als Antwort auf: Arbeitssuchetage auch bei einvernehmlicher Lösung #68548Roland
TeilnehmerHallo Claudschi + Andrea!
Bitte auch den KV beachten. Da könnte eine andere Regelung enthalten sein.
LG
5. September 2007 um 6:46 Uhr als Antwort auf: Mehrstunden/Urlaub bei DG Kündigung – Freistellung #68543Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Die Fragen sind ja sehr umfangreich, ich werde versuchen, dir wenigstens auf einen Teil davon Antworten zu geben:
Frage 1. Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung möglich?
Anwort: Ja, am besten mit der Vereinbarung über die Diensfreistellung auch den Urlaubsverbrauch mit einbeziehen!Frage 2. Zeitausgleich während der Dienstfreistellung möglich?
Antwort: Nachdem ZA-Verbrauch auch Vereinbarungssache ist, würde ich das ebenfalls in die Vereinbarung mit aufnehmen (ansonsten muss ja der DG nicht auf die Dienstfreistellung „eingehen“).Frage 3. Ausbezahlung des ZA-Guthabens?
Erübrigt sich bei Konsumation lt. Frage 2. Sollte diese Vereinbarung aber nicht zu Stande kommen, müssen die Mehr- oder Überstunden in den Originalzeitraum gerollt werden (Ausnahme meines Wissens nur bei Gleitzeit!). Gem. § 19e AZG besteht ein Anspruch auf 50% Zuschlag, sollte der KV nichts Anderes anordnen.Frage 4. Einbeziehen der Mehrstunden in die Abfertigung?
Da hätte ich auf alle Fälle „ja“ dazu gesagt, da die Mehrstunden (wahrscheinlich) regelmäßig angefallen sind.
Habe aber zur Vorsicht nachgeschaut und folgende interessante Textstelle im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von T. Rauch gefunden:
Überstunden sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie das Entgelt regelmäßig erhöhen. Durch ZA konsumierte Überstunden sowie eine einmalige Abrechnung restlicher (durch ZA nicht konsumierter) Überstunden sind bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen (OGH 8 Ob S 3/94 = ARD 4573/25/94; ASG Wien 3 Cga 242/99 z = ARD 5230/6/2001).Zu empfehlen ist in solch komplizierten Fällen eine Beratung, da im Forum ja nicht alle Details erläutert werden können.
Hoffe, damit ein bisschen geholfen zu haben.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Bettina!
Können sicher, aber müssen? 😕
Er kann ja „offiziell“ die Behördenwege am zweiten freien Tag erledigt haben.
LG
Roland
TeilnehmerHallo catwisel11!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo catwisel11!
Dann sehe ich das auch so wie du, dass der Privatanteil die Einnahmen aus selbständiger Arbeit des Gesellschafter-GF erhöht und nur über diesen Betrag DB- und DZ-Pflicht besteht.
Schöne Grüße
Roland
TeilnehmerServus Brigitte!
Sehr gern geschehen und schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo catwisel11!
Wie hoch ist der Anteil dieses Gesellschafters am Stammkapital?
Bis 25% sehe ich schwarz für den Privatanteil, da haben wir den Sachbezug, und der ist DB-DZ- und Komm.St. pflichtig.
Über 25% muss ich mir anschauen.LG
24. August 2007 um 6:31 Uhr als Antwort auf: Einvernehmliche Lösung nach Karenz – Resturlabu —> UEL #68505Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Eine frühere einvernehmliche Lösung ist möglich.
Den Vorgang mit neuerlicher Anmeldung am Tag der Beendigung des DV, Abrechnung der ErUE und Abmeldung (Grund: EL) am selben Tag hast du vollkommen richtig beschrieben.
Dürfte programmtechnisch kein Problem darstellen, vielleicht kann dir da ein BMD-User weiter helfen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Gasteiner!
Mein Vorschlag wäre (wenn ich die Zeilen richtig interpretiert habe), eine Vereinbarung (EIN Dienstvertrag!) mit dem Mitarbeiter zu treffen, für die Zeit der Karenzvertretung die NAZ anzuheben und danach (sofern es gewünscht ist) auf die ursprüngliche NAZ zurückzukehren.
Habe so was noch nie gemacht, vielleicht hat schon jemand Erfahrung damit, ob so etwas möglich ist.
LG
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