Arztbesuch im Urlaub

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  • #63342
    andrea6111
    Teilnehmer

    Halli-Hallo!

    Eine Dienstnehmerin hat Urlaub beantragt und auch bewilligt bekommen und weiß jetzt schon, dass sie während dieser Zeit einen Arzttermin hat!

    Ich bin der Meinung, dass dies ihr Problem ist und die Zeit ganz normal als Urlaub zählt! Sie beharrt jedoch darauf, dass sie dies als Arztbesuchszeit zählen darf und ihr für diese Stunden kein Urlaub abgezogen werden kann!

    Bitte um eure Meinung dazu!

    Liebe Grüße
    Andrea

    #68456
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Diesbezüglich ist ein Artikel in der PV-Info Dez. 2006 erschienen.
    Das Wichtigste habe ich dir hier reinkopiert:

    Unwirksamkeit einer verbotenen Urlaubsvereinbarung
    Wird Urlaub entgegen der Verbotsnorm des § 4 Abs 2 UrlG vereinbart, so ist die gesamte Urlaubsvereinbarung nichtig . Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des vereinbarten Urlaubes in einen verbotenen Zeitraum fällt. Dadurch wird vermieden, dass dem Arbeitnehmer womöglich nur mehr ein kleiner Urlaubsrest verbleiben könnte, der für ihn aufgrund der kurzen Dauer keinen Erholungswert mehr besäße.

    Beispiel 1

    Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen liegen fünf Kalendertage, an denen sich der Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Gesundheitszustandes ins Krankenhaus begeben muss. Der Arbeitgeber weiß von dem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers.

    Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (fünftägiger Krankenhausaufenthalt) unzulässig?

    Lösung :

    Die Urlaubsvereinbarung ist unzulässig und daher zur Gänze (und nicht bloß bezogen auf die fünf Krankenhaustage) unwirksam.

    Mindestdauer des Verbotszeitraumes
    Schwierig zu beantworten ist die Frage, ab welcher Dauer des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes eine Urlaubsvereinbarung verboten ist. Aus den in § 4 Abs 2 UrlG angeführten Beispielen (Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalt), die üblicherweise zumindest einen Tag andauern, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Umstände vor Augen hat, die nicht kürzer als einen Tag dauern.Die „Verbotsnorm“ des § 4 Abs 2 UrlG kommt daher wohl erst dann zum Tragen, wenn der Grund, der die Urlaubsvereinbarung ausschließt, zumindest einen Tag lang dauert.

    Beispiel 2

    Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen plant der Arbeitnehmer einen Arztbesuch. Der Arbeitgeber weiß von dem geplanten Arztbesuch, weil der Arbeitnehmer ihm dies erzählt hat.

    Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (Arztbesuch) unzulässig?

    Lösung :

    Ein Arztbesuch von wenigen Stunden steht der Zulässigkeit der Urlaubsvereinbarung nicht entgegen.

    So weit der Text aus der PV-Info.

    Liebe Grüße

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