Die wesentlichen Tatbestände der Umsatzsteuer sind Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist für die Beurteilung des Leistungsortes, einer allfälligen Steuerbefreiung und des Steuersatzes von entscheidender Bedeutung.
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Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer jemand anderen befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Gegenstände sind körperliche Sachen oder andere Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung wie körperliche Sachen behandelt werden, zB Gas, Strom, Wärme oder Kälte. Der Abnehmer muss über den Gegenstand wie ein Eigentümer verfügen können. Man spricht daher auch von der Verschaffung der Verfügugungsmacht. Die Verschaffung der Verfügungsmacht geht häufig mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums einher. Diese ist allerdings nicht zwingend erforderlich. So findet zB bereits dann eine Lieferung statt, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird.
Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Sonstige Leistungen umfassen damit insbesondere alle Arten von Dienstleistungen.
Die Umsatzsteuer wird vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung dominiert. Dieser besagt, dass ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden darf. Daher darf beispielsweise die vom gleichen Unternehmer erbrachte Lieferung eines Gegenstandes samt Montage nicht in eine Lieferung und eine sonstige Leistung gesplittet werden. Es ist vielmehr aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, ob zur Gänze eine Lieferung oder zur Gänze eine sonstige Leistung vorliegt.
Aus der Einheitlichkeit der Leistung folgt auch, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Unselbständige Nebenleistungen kommen im Gefolge der Hauptleistungen vor, sind im Verhältnis zu dieser von untergeordneter Bedeutung und haben den Zweck die Hauptleistung zu ergänzen, zu erleichtern und abzurunden. Typische unselbständige Nebenleistungen sind zB Verpackung oder Frachtkosten.
Entnahmen & Eigenverbrauch
Neben Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen auch bestimmte unentgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer. Der Hauptgrund für diese Besteuerung liegt darin, dass damit der vorangegangene VSt-Abzug kompensiert und damit ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden wird.
Steuerpflichtig ist die unentgeltliche Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens, den Bedarf des Personals oder für sonstige unentgeltliche Zuwendungen – man spricht hier von Entnahmeeigenverbrauch. Ausnahmen von der Eigenverbrauchsbesteuerung gibt es für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster.
Wird ein Gegenstand des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder den Bedarf des Personals unentgeltlich genutzt, so unterliegt diese Nutzung als Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer. Keine Eigenverbrauchsbesteuerung ist vorzunehmen, wenn ein unternehmerischer Zweck für die unentgeltliche Nutzung vorliegt.
Beim Leistungseigenverbrauch wird die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens besteuert.
Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung sind der Einkaufspreis des Gegenstandes bzw die auf die Ausführung der Leistung entfallenden Selbstkosten.
Autor: Dr. Roman Haller
Die wesentlichen Tatbestände der Umsatzsteuer sind Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist für die Beurteilung des Leistungsortes, einer allfälligen Steuerbefreiung und des Steuersatzes von entscheidender Bedeutung.
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Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer jemand anderen befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Gegenstände sind körperliche Sachen oder andere Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung wie körperliche Sachen behandelt werden, zB Gas, Strom, Wärme oder Kälte. Der Abnehmer muss über den Gegenstand wie ein Eigentümer verfügen können. Man spricht daher auch von der Verschaffung der Verfügugungsmacht. Die Verschaffung der Verfügungsmacht geht häufig mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums einher. Diese ist allerdings nicht zwingend erforderlich. So findet zB bereits dann eine Lieferung statt, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird.
Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Sonstige Leistungen umfassen damit insbesondere alle Arten von Dienstleistungen.
Die Umsatzsteuer wird vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung dominiert. Dieser besagt, dass ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden darf. Daher darf beispielsweise die vom gleichen Unternehmer erbrachte Lieferung eines Gegenstandes samt Montage nicht in eine Lieferung und eine sonstige Leistung gesplittet werden. Es ist vielmehr aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, ob zur Gänze eine Lieferung oder zur Gänze eine sonstige Leistung vorliegt.
Aus der Einheitlichkeit der Leistung folgt auch, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Unselbständige Nebenleistungen kommen im Gefolge der Hauptleistungen vor, sind im Verhältnis zu dieser von untergeordneter Bedeutung und haben den Zweck die Hauptleistung zu ergänzen, zu erleichtern und abzurunden. Typische unselbständige Nebenleistungen sind zB Verpackung oder Frachtkosten.
Entnahmen & Eigenverbrauch
Neben Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen auch bestimmte unentgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer. Der Hauptgrund für diese Besteuerung liegt darin, dass damit der vorangegangene VSt-Abzug kompensiert und damit ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden wird.
Steuerpflichtig ist die unentgeltliche Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens, den Bedarf des Personals oder für sonstige unentgeltliche Zuwendungen – man spricht hier von Entnahmeeigenverbrauch. Ausnahmen von der Eigenverbrauchsbesteuerung gibt es für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster.
Wird ein Gegenstand des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder den Bedarf des Personals unentgeltlich genutzt, so unterliegt diese Nutzung als Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer. Keine Eigenverbrauchsbesteuerung ist vorzunehmen, wenn ein unternehmerischer Zweck für die unentgeltliche Nutzung vorliegt.
Beim Leistungseigenverbrauch wird die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens besteuert.
Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung sind der Einkaufspreis des Gegenstandes bzw die auf die Ausführung der Leistung entfallenden Selbstkosten.
Autor: Dr. Roman Haller