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VIDEO: Die Liebhaberei 
im EStG und UStG – Florian Krammer

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Aus der Systematik des Einkommenssteuergesetztes und der abschließenden Aufzählung der Einkünfte in § 2 Abs 3 EStG ist zwar zu entnehmen, dass dauernde Verluste grundsätzlich keiner Einkünfteerzielung dienen, dennoch findet sich eine derartige Begriffsdefinition nicht im Gesetz.

Der Begriff der Liebhaberei wurde im Laufe der vergangenen Jahrzehnte durch die Judikatur geprägt und anschließend durch eine Verordnung (der Liebhabereiverordnung) konkretisiert. Bei der Liebhaberei handelt sich um eine Betätigung, die über einen längeren Zeitraum einen Gesamtgewinn nicht erwarten lässt. Man spricht in diesen Fällen auch von Einkommensverwendung; im Gegensatz zur steuerlich zu berücksichtigenden Einkommenserzielung.

Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, so dürfen daraus entstehende Verluste steuerlich nicht ausgeglichen oder in Folgejahre vorgetragen werden.

Bei mehrjährigen Verlusten muss anhand der in der Liebhabereiverordnung angeführten Kriterien geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit um Liebhaberei handelt oder nicht. Die Verordnung unterscheidet dabei in

  • Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft
  • Betätigungen mit widerlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (gekorene Liebhaberei)
  • Betätigungen mit widerlegbarer Liebhabereieigenschaft (geborene Liebhaberei)

In den Fällen der unwiderlegbaren Einkunfsquelleneigenschaft darf niemals von Liebhaberei ausgegangen werden. Hier handelt es sich um Einheiten, die mit weiteren Einheiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten werden.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein gewinnbringendes Hotel in den Alpen einen Ski-Lift betreibt, der zwar für sich gesehen dauerhaft Verluste erwirtschaftet, jedoch zur Gesamtrentabilität des Hotels beiträgt.
Bei Betätigungen mit der Annahme einer widerlegbaren Einkunftsquelle handelt es sich um gewerbswirtschaftliche Tätigkeiten, worunter grundsätzlich auch freie Berufe fallen.

Entstehen aus diesen Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum Verluste, insbesondere in den ersten 3 Jahren, ist zunächst von steuerlich relevanten Einkünften auszugehen, außer es kann die konkrete Absicht einen positiven Gesamtgewinn bzw. -überschuss zu erzielen, nicht anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden.
Dieser Nachweis ist anhand einer Prognoserechnung zu erbringen. Sollte diese Prognose ein negatives Gesamtergebnis ausweisen, dann sind zwar die Verluste in der Anlaufphase (grundsätzlich 3 Jahre ab Beginn) steuerlich anzuerkennen, wird die Betätigung jedoch fortgeführt, liegt aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei vor.

Sonderfall Vermietung und Verpachtung: Bei der Vermietung von Mietgebäuden oder Zinshäusern – auch genannt die „große Vermietung“ – ist vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der Vermietung (höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird.

Nun zur letzten Kategorie – nämlich der Tätigkeiten mit widerlegbarer Liebhabereivermutung.

Diese Tätigkeiten gliedern sich in 3 weitere Tatbestände:
– Tatbestand der Bewirtschaftung
– Tatbestand der Tätigkeiten
– Tatbestand der Bewirtschaftung von Eigenheimen und Eigenwohnungen

Der Tatbestand der Bewirtschaftung liegt bei der Bewirtschaftung von Luxusgütern, wie der Vermietung von Yachten oder Luxusfahrzeugen oder von Gütern vor, die der Sport- oder Freizeitausübung dienen. Beispielhaft erwähnt sei hier etwa die Tierzucht, Sport-, Sauna- und Schwimmhallenbetrieb oder auch eine Sammlertätigkeit.
Bei dem Tatbestand der Tätigkeiten, steht eine in der Lebensführung des Steuerpflichtigen begründete Neigung im Vordergrund. Darunter fallen unter anderem die Reiseschriftsteller oder Sportamateure.

Der letzte Tatbestand dieser Kategorie ist die Bewirtschaftung einzelner oder mehrerer Eigenheime und Eigenwohnungen – auch genannt die „kleine Vermietung“. Hier gilt als Betrachtungsperiode für die Erzielung eines Gesamtüberschusses ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung, höchstens aber ein Zeitraum von 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.

Diese drei Tatbestände haben also gemeinsam, dass zunächst widerlegbar vermutet wird, dass sie keine Einkunftsquellen darstellen, somit werden in diesen Fällen auch bereits die Anlaufverluste steuerlich nicht anerkannt.

Wird allerdings die objektive Ertragsfähigkeit anhand einer Prognoserechnung nachgewiesen, so handelt es sich doch um eine Einkunftsquelle und auch Anlaufverluste sind steuerlich verwertbar. Damit ist die Form der geborenen Liebhaberei widerlegbar.

Die Einordnung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist auch für umsatzsteuerliche Belange von Bedeutung. Liegt umsatzsteuerliche Liebhaberei vor, dann fehlt es damit an der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Liegt keine Unternehmereigenschaft vor, so sind die Entgelte nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und es steht damit kein Vorsteuerabzug zu.

Der Begriff im Umsatzsteuerrecht ist den eben erläuterten Begriff des Ertragssteuerrechts zwar ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Detailbestimmungen.

Im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht gibt es im Umsatzsteuerrecht auch Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dennoch nicht unter die Liebhaberei fallen.

Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist damit wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche. Dem wurde in Österreich durch die Lieberhabereiverordnung (§ 6 LVO) insofern Rechnung getragen, als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn für erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten ausgeschlossen ist.

Damit kommt die umsatzsteuerliche Liebhaberei ausschließlich im Bereich der geborenen Liebhaberei zur Anwendung.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass im Umsatzsteuerrecht die Frage der Liebhaberei ex ante (also betrachtet aus der ursprünglichen Ausgangssituation) zu beurteilen ist. Im Ertragsteuerrecht ist die Frage der Liebhaberei ex ante und ex post zu beurteilen.

Da die Einordnung als Liebhaberei für die ertragssteuerliche Behandlung von Verlusten aber auch für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft entscheidend ist, ist bei der Aufnahme von Tätigkeiten der Begriff jedenfalls im Hinterkopf zu behalten bzw. in einigen Fällen sogar konkret anhand einer Prognoserechnung zu prüfen.

Autor: Mag. Florian Krammer

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