Dem in § 146 StGB geregelten Betrug kommt als zentrales Delikt der Wirtschaftskriminalität in Praxis und Wissenschaft enorme Bedeutung zu. Trotz seiner immensen Relevanz bereitet das Verständnis und die Auslegung der Betrugstatbestandsmerkmale häufig Probleme. Der folgende Beitrag soll zum einen die Deliktsstruktur sowie die besonderen objektiven Merkmale des Betruges darstellen. Zum anderen soll aber vor allem der Frage nachgegangen werden, welche Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Verkehr aus strafrechtlicher Sicht eine betrügerische Täuschung darstellen und welche noch als legal zu qualifizieren sind.
Stand: Q3/2012
1. Das Wesen und die Deliktsstruktur des Betruges
Der objektive Tatbestand des Betruges ist durch einen viergliedrigen Aufbau, der sich aus einer Täuschung über Tatsachen, einem themagleichen Irrtum, einer Vermögensverfügung des Getäuschten und einem Vermögensschaden zusammensetzt, gekennzeichnet. Die vier objektiven Tatbestandsmerkmale müssen zueinander jeweils in Kausalzusammenhang gemäß der sog Äquivalenztheorie stehen. Auf subjektiver Ebene verlangt das Gesetz Tat- und Bereicherungsvorsatz.
Einer Strafbarkeit wegen Betruges liegt primär der Gedanke zu Grunde, dass der Täter sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten unrechtmäßig bereichern will. Das Wesen des Betruges besteht darin, dass der Täter die Bereicherung nicht auf beliebige Art und Weise, sondern durch ein Täuschungsverhalten anstrebt. Durch eine Täuschung über Tatsachen soll beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen werden, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst, durch die sein eigenes Vermögen oder das einer dritten Person geschädigt wird. Zugleich soll durch die Vermögensverfügung des Getäuschten das Vermögen des Täuschenden oder einer dritten Person unrechtmäßig bereichert werden. Zusammengefasst kann Betrug idS als durch Täuschung erwirkte Vermögensverschiebung umschrieben werden (vgl zu den Voraussetzungen einer Betrugsstrafbarkeit Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch³ [1992] § 146 Rn 1; Zagler, Strafrecht Besonderer Teil. Eine Auswahl für Studium und Praxis [2000] § 146 Rn 1; Kienapfel/Schmoller, Strafrecht Besonderer Teil II [2003] § 146 Rn 10).
Um das Verständnis des Betruges zu erleichtern, sollen im Folgenden seine zentralen Tatbestandsmerkmale kurz erläutert werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Klärung der Frage gelegt, welche Verhaltensweisen bereits als strafrechtlich verbotene Täuschungen zu qualifizieren sind.
2. Die Täuschung
Beim Betrug handelt es sich ex lege um ein verhaltensgebundenes Delikt, da das Gesetz eine ganz bestimmte Handlungsmodalität voraussetzt (vgl Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts. Allgemeiner Teil13 [2009] Z 29 Rn 20). Tathandlung kann ausschließlich eine Täuschungshandlung sein. Unter einer Täuschung versteht man die Einwirkung auf die Vorstellung einer anderen Person. Erfasst sind alle Verhaltensweisen, durch die der Täter beim Opfer einen Irrtum über eine Tatsache hervorruft oder einen bereits bestehenden Irrtum erhält bzw bestärkt (vgl etwa Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 47, 104; Bertel, Die Vermögensdelikte im StGB [1980] 72). Eine besondere Qualität der Täuschungshandlung, wie etwa eine besondere Raffinesse, ein besonders gefinkeltes, exakt durchdachtes oder listiges bzw gar arglistiges (Gesamt-)Verhalten des Täuschenden wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig kommt es auf eine abstrakte Eignung zur Irrtumserregung oder eine schwere Durchschaubarkeit der Täuschung an. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich auch äußerst dilettantisches Vorgehen eine Täuschung iSd § 146 StGB begründen kann und sowohl eine unter Umständen leichte Erkennbarkeit der wahren Sachlage als auch eine Nachlässigkeit bzw Leichtgläubigkeit des Getäuschten eine Täuschung nicht ausschließen (vgl Fuchs/Reindl, Strafrecht Besonderer Teil I³ [2009] 150; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 4; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I Strafrecht Besonderer Teil I [2011] §§ 146 ff Rn 13).
2.1. Die Täuschung über Tatsachen
Von einer Täuschung im strafrechtlichen Sinn kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich auf Tatsachen bezieht.
Dabei handelt es sich zum einen um alle sinnlich wahrnehmbaren Umstände in der Außenwelt (sog äußere Tatsachen). Darunter fallen alle rechtlich und faktisch objektiv feststellbaren und somit dem Beweis zugänglichen tatsächlichen oder angeblichen Geschehnisse oder Begebenheiten in Vergangenheit und Gegenwart, wie zB die Qualitätsmerkmale einer Ware, Verität und Bonität einer Forderung, Eigentumsverhältnisse und Verfügungsbefugnisse sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd gegenwärtigen Kredit- oder Zahlungsfähigkeit eines Schuldners. Ein besonderer praktischer Anwendungsfall ist eine geheim gehaltene Submissionsabsprache. In diesem Fall wird darüber getäuscht, dass der in Wahrheit durch wettbewerbswidrige Absprachen entstandene Angebotspreis auf Basis redlicher wirtschaftlicher Kalkulation entstanden ist. Ein weiteres praktisches Beispiel stellt die Forderung eines gesetzlich ausdrücklich verbotenen Entgelts durch einen Arzt oder das Vortäuschen eines Versicherungsfalles mit anschließender Schadensmeldung durch einen Versicherungsnehmer dar (vgl zum Ganzen Kirchbacher in WK² § 146 Rn 34a; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 8; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 36; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 7).
Zum anderen können aber auch alle inneren Vorgänge Tatsachen sein, soweit sie rational feststellbar sind (sog innere Tatsachen). Hierbei geht es in der Regel um psychische Umstände, wie insbesondere gegenwärtige oder frühere Überzeugungen, Ansichten, Hoffnungen oder Absichten. Täuschungen über innere Tatsachen können zB in der Form einer wahrheitswidrigen Zusage eines Fachmannes „günstige“ Börsengeschäfte zu tätigen oder eine bestimmte Geldanlage durchzuführen ausgestaltet sein. Vor allem ist davon aber die Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit oder des zukünftigen Bestehens der Zahlungsfähigkeit sowie die wahrheitswidrige Zusage Arbeiten zu verrichten, einen Amtsmissbrauch zu begehen oder sich an die Regeln eines Glücksspiels zu halten, erfasst. Dass sich innere Tatsachen häufig auf Zukünftiges beziehen, schadet nicht, da der Täter regelmäßig über eine gegenwärtige Überzeugung täuscht (vgl Reisinger, Betrug durch Doping [2012] 27; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 38¸ Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 8; Kirchbacher in WK² § 146 Rn 36; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 10).
2.2. Täuschung durch Tun oder Unterlassen
Eine Täuschung kann vereinfacht dargestellt in Form von Vorspiegelung falscher, Entstellung wahrer oder Unterdrückung richtiger Tatsachen in Erscheinung treten (vgl Fabrizy, Strafgesetzbuch samt ausgewählten Nebengesetzes10 [2010] § 146 Rn 4). Daraus ergibt sich, dass Betrug sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden kann.
2.2.1. Ausdrückliche oder konkludente Täuschung durch Tun
Eine Strafbarkeit wegen Tuns ist idR dann gegeben, wenn der Täter etwas Unwahres behauptet. Es geht insofern um die aktive Abgabe einer unrichtigen Erklärung gegenüber einer anderen Person. Davon erfasst sind sowohl ausdrückliche als auch konkludente Täuschungen. Während erstere regelmäßig expressis verbis (schriftlich oder mündlich) zum Ausdruck gebracht werden, erfolgen konkludente Täuschungen durch schlüssiges Verhalten. Maßgebliches Kennzeichen einer konkludenten Täuschung ist, dass der Täter die Behauptung nicht explizit aufstellt, sondern seinem Gesamtverhalten implizit ein bestimmter Erklärungswert zukommt. Der Täter schafft also eine Situation, durch die das Opfer zu einem falschen Schluss verleitet wird. Ob eine konkludente Täuschung vorliegt oder nicht, ist meist schwer zu beurteilen. Anhaltspunkte können aber die allgemeinen Usancen im Geschäftsverkehr sowie die allgemeine Verkehrsauffassung (§ 863 ABGB) geben. In der Praxis wird eine konkludente Täuschung häufig mit einer ausdrücklichen Täuschung kombiniert, um die ausdrückliche Täuschung zusätzlich zu verstärken. Insgesamt ist in diesen Fällen eine ausdrückliche Täuschung anzunehmen (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I11 [2010] § 146 Rn 1; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 51 ff; Bertel, Vermögensdelikte 72).
Eine ausdrückliche Täuschung liegt etwa dann vor, wenn der Verkäufer dem Käufer wahrheitswidrig mündlich zusichert, dass eine Sache bestimmte Qualitätsmerkmale aufweist. So etwa, wenn eine Ware in einem Verkaufsgespräch von einem Verkäufer als „echter Goldschmuck“ bezeichnet wird, obwohl es sich in Wahrheit lediglich um eine Fälschung handelt. Ebenso liegt eine ausdrückliche Täuschung vor, wenn der Kreditnehmer im Formular zur Kreditvergabe seine Vermögenslage falsch darstellt. Ähnlich gelagert ist jener Fall, in dem ein Installateur seinem Geschäftspartner nicht erbrachte Arbeitsleistungen in Rechnung stellt (vgl Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 9; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 51).
Konkludente Täuschungen treten im Rechtsverkehr in den unterschiedlichsten Formen auf. So liegt etwa im Eingehen einer Verbindlichkeit die konkludente Zusicherung, dass man nach eigener Einschätzung willens und zukünftig fähig ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Angewendet auf einen praktischen Fall bedeutet dies, dass derjenige, der ein Taxi besteigt, Waren, Speisen oder Getränke bestellt, sich ein Hotelzimmer geben lässt oder an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, damit stillschweigend erklärt, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann und will. Wenn ein Unternehmer in seinem Geschäftslokal Waren mit Markenzeichen anbietet oder eine hohe Summe für eine bestimmte Ware fordert, liegt darin die schlüssige Behauptung, dass die Ware echt, nicht jedoch, dass sie den angegebenen Preis wert ist. Erweckt ein Unternehmer, wie etwa beim Verkauf eines Neuwagens, den Anschein sich an einen vorgegebenen Listenpreis zu halten, so liegt im Anbieten der Ware idR die Zusicherung, es werde der vorgeschriebene Preis verlangt. Entspricht der Erklärungsgehalt des Verhaltens in den geschilderten Fällen nicht der Realität, so liegt eine konkludente Täuschung vor (vgl Bertel, Vermögensdelikte 73; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 56 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 14 ff).
2.2.2. Täuschung durch Unterlassen
Grundsätzlich kann der Betrugstatbestand auch durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung verwirklicht werden. In der Praxis kommt dem sog Betrug durch Schweigen aber eher geringe Bedeutung zu. Dies ergibt sich daraus, dass in den meisten als Unterlassen diskutierten Fällen ein Gesamtverhalten vorliegt, dass sich aus einem Unterlassen und einer konkludenten Täuschung durch Tun zusammensetzt und insgesamt nach dem Grundsatz des Primat des Tuns als Tun zu qualifizieren ist. Ein Tun ist etwa in jenem Fall anzunehmen, in dem ein Gebrauchtwagenhändler ein durch einen Unfall schwer beschädigtes aber mittlerweile repariertes Fahrzeug zum Preis eines unfallfreien Autos anbietet, den Unfallschaden jedoch verschweigt. In diesem Fall wird durch das Anbieten zum Preis eines unfallfreien Autos die Unfallfreiheit konkludent miterklärt. Es liegt somit ein aktives Tun vor. Nur in jenen Fällen, in denen kein schlüssiges Verhalten, sondern ausschließlich ein Schweigen ohne Hinzutreten eines aktiven Tuns seitens des Täters vorliegt, kommt eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht, sofern das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 85; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 19). So etwa in jenem Fall, in dem es ein Unternehmer unterlässt, seine Angestellten daran zu hindern, dass sie Kunden zum Vorteil der Firma betrügen (vgl Bertel/Schwaighofer, BT I11 § 146 Rn 13).
Zur Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen bedarf es überdies einer Garantenstellung des Täters iSd § 2 StGB, die ihn zur Aufklärung verpflichtet. Diese kann sich direkt aus dem Gesetz wie zB aus § 50 AlVG, der die Pflicht des Arbeitslosengeldempfängers normiert, dem Arbeitsamt unverzüglich den Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis anzuzeigen (aA Bertel, Vermögensdelikte 74) oder aus einem vertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnis, das idR bei Bankgeschäften, Gesellschaftsverträgen oder auch langjähriger Geschäftsverbindung anzunehmen ist, ergeben. Zu denken ist bei vertraglich begründeten Vertrauensverhältnissen insb an jenen Fall, in dem ein Lieferant nach jahrelanger Lieferung eines bestimmten Produktes plötzlich die Qualität verschlechtert, seinen Geschäftspartner davon jedoch nicht in Kenntnis setzt. Ebenso liegt eine vertragliche Aufklärungspflicht vor, wenn eine fachkundige Beratung Teil des Vertrages ist. Überdies kann sich eine Garantenstellung aus sog Ingerenz ergeben. Ein Paradefall einer auf Ingerenz beruhenden Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der Täter zuvor eine Person unvorsätzlich in Irrtum geführt hat. Treu und Glauben spielen nur mittelbar eine Rolle, sie können für sich allein jedoch keine Garantenstellung begründen (vgl zum Ganzen Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 18 ff; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 87 ff).
2.3. Nicht von § 146 StGB erfasste Verhaltensweisen
Nicht unter § 146 StGB fallen vor allem sog verkehrsadäquate Verhaltensweisen in Form von reklamehaften Übertreibungen, Hoch- oder Tiefstapeleien, bloßen Werturteilen ohne Tatsachenkern, Meinungsäußerungen, Zukunftsprognosen ohne objektivierbare Anhaltspunkte oder allgemeine Redewendungen, die im Geschäftsverkehr üblich und nicht wörtlich zu nehmen sind. Selbst in den Fällen einer ausdrücklichen Täuschung liegt kein Betrug vor, wenn es sich um eine solche sozialadäquate Verhaltensweise im Rechtsverkehr handelt. In diesen Fällen ist der Getäuschte selbst für seine Vermögensverfügung verantwortlich. Verkehrsadäquat sind etwa Täuschungen über Umstände, die lediglich ein größeres bzw kleineres Angebot oder eine höhere bzw geringere Nachfrage indizieren. Hierzu zählt etwa die Aussage, dass bei einer bestimmten Ware nur eine kleine Restmenge übrig sei, auch jemand anderer Interesse an der Ware hätte, zu „Selbstkosten“ verkauft werde oder der Verkäufer sogar Verlust mache. Ebenso verhält es sich, wenn mit „Schleuderpreisen“, „günstiger Konkursware“, „Sonderrabatt wegen Geschäftsschließung“, „50 % Rabatt auf alles wegen Umbau“ oder „Tiefstpreisangeboten“ geworben wird. Verkehrsadäquat sind weiters auch Täuschungen, die ausschließlich auf einen Mitläufereffekt bauen. Dies hat zur Folge, dass die wahrheitswidrige Behauptung eines Verkäufers, dass ein berühmter Star das gleiche Auto fahre oder er selbst die Ware gekauft habe nicht unter § 146 StGB zu subsumieren ist. Bis zu einem gewissen Grad vermag selbst das Ausnützen eines Wissensvorsprungs unter Fachmännern nach dem Grundsatz der Risikoverteilung im Geschäftsleben keinen Betrug zu begründen. Anders verhält es sich aber, wenn sich ein Fachmann und eine unerfahrene Person im Geschäftsverkehr gegenüberstehen oder eine langjährige Geschäftsbeziehung als besonderes Vertrauenselement hinzutritt. Besondere Vertrauenselemente liegen auch unter Gesellschaftern vor (vgl Kirchbacher in WK² § 146 Rn 18; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 75 ff; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 14).
Außerhalb des Anwendungsbereiches von § 146 StGB liegen ferner Äußerungen über Gefühle, Emotionen oder Hoffnungen, da es sich dabei um keine Tatsachen sondern um subjektive Meinungen handelt, sofern nicht zugleich Tatsachen behauptet werden. Rechtsausführungen unter Laien gelten als bloße Meinungsäußerungen. Anders verhält es sich freilich, wenn eine Rechtsauskunft von einem Rechtsanwalt gegeben wird (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 39 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 11 ff).
Keine Täuschung liegt weiters beim Handeln hinter dem Rücken einer anderen Person vor, da in diesem Fall nicht auf ihre Vorstellung eingewirkt wird. IdS liegt etwa beim sog Doppelverkauf einer Sache kein Betrug gegenüber dem Erstkäufer vor. Ebenso macht sich aus demselben Grund der blinde Passagier nicht wegen Betruges strafbar (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 48).
Vom Tatbestand des Betruges wird ausschließlich das Vermögen als Ganzes und nicht etwa ein spezialisierter Vermögenswert, wie etwa das Eigentum, im Hinblick auf Angriffe durch Täuschungen geschützt (vgl Fuchs/Reindl, Strafrecht BT I³ 150). Es wird weder ein allgemeines Recht auf Wahrheit verbrieft noch dient die Norm allgemein dem Schutz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr oder der allgemeinen Dispositions- und Willensfreiheit. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass ex lege jede Täuschungshandlung ohne Vermögensbezug nicht von § 146 StGB erfasst ist. Inwieweit in solchen Fällen der Straftatbestand der Täuschung (§ 108 StGB) eingreifen soll, ist umstritten (vgl zum Ganzen Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 3; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 18).
3. Der themagleiche Irrtum
Unter Irrtum versteht man jede Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Es handelt sich um einen menschlichen psychischen Vorgang der Willensbildung. Die Täuschung einer Maschine ist daher nicht unter § 146 StGB zu subsumieren. Aus dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Täuschungsverhalten und Irrtum ergibt sich, dass der Irrtum unmittelbar durch die Täuschung iSd Äquivalenztheorie hervorgerufen, verstärkt oder erhalten werden muss. Überdies muss der Irrtum themagleich sein, was bedeutet, dass der Getäuschte auch über jene Tatsachen irren muss, über die der Täter getäuscht hat (vgl Fuchs/Reindl, BT I³ 152). Nicht erforderlich ist, dass der Getäuschte jenem Umstand über den er getäuscht wurde im Zeitpunkt des Täuschungsverhaltens volle Aufmerksamkeit geschenkt hat. Es genügt hierbei bereits Mitbewusstsein (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 93 ff).
Für das Vorliegen eines Irrtums wird bereits die generelle Vorstellung, „es sei alles in Ordnung“, als ausreichend angesehen. Einem Irrtum unterliegt grundsätzlich auch derjenige, der an der Wahrheit der Behauptung zweifelt, sich aber dann doch zur vermögensschädigenden Verfügung motivieren lässt. Selbst ein nicht unerhebliches Maß an Opfermitverschulden schadet nicht, das etwa in Form von Leichtgläubigkeit oder Aufmerksamkeits- oder Erkundigungsmängeln zum Ausdruck kommen kann (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 93 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 28).
4. Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung
Unter Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, wodurch der Getäuschte unmittelbar auf sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einwirkt und es dadurch schädigt.
Beim Getäuschten und Verfügenden muss es sich um dieselbe Person handeln. An der geforderten Unmittelbarkeit fehlt es, wenn für den späteren Schadenseintritt noch weitere Handlungen erforderlich sind. Die Vermögensverfügung ist nur dann irrtumsbedingt und von § 146 StGB erfasst, wenn die Täuschung bzw der Irrtum für sie zumindest mitbestimmend gewesen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Kausalität ist der tatsächliche Ablauf des Motivationsprozesses. An der Kausalität fehlt es etwa, wenn der Getäuschte die Vermögensverfügung unabhängig von seinem Irrtum vornimmt.
Die Vermögensverfügung muss weder rechtsgeschäftlicher Natur sein noch muss sie rechtlich wirksam sein, es genügt jedes faktische Verhalten, durch das auf das Vermögen eingewirkt wird. In diesem Sinne stellen etwa Barzahlungen, Überweisungen, das Erbringen einer Dienstleistung, die Übernahme einer Bürgschaft, die Herausgabe einer gefundenen Sache oder der Verzicht auf eine Forderung Vermögensverfügungen dar (vgl zum Ganzen Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 19 ff; Kienapfel/Höpfel, BT II § 146 Rn 108 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 36 ff).
5. Der Vermögensschaden
Durch die Vermögensverfügung muss beim Getäuschten oder einem Dritten ein Vermögensschaden eingetreten sein. Erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens ist das Erfolgsdelikt Betrug vollendet. Ein weiteres besonderes Merkmal des Betruges liegt darin, dass der deliktische Erfolg selbst vom Getäuschten auf Grund des durch die Täuschung erwirkten Irrtums herbeigeführt werden muss. In diesem Zusammenhang wird § 146 StGB auch als sog Selbstschädigungsdelikt bezeichnet (vgl Wegscheider, Strafrecht Besonderer Teil4 [2012] 233). Vom Tatbestand erfasst sind somit ausschließlich jene Schäden, die direkt aus der Vermögensverfügung resultieren. Führt der Täter den Schaden nach der Verfügung des Getäuschten durch zusätzliches eigenes Verhalten herbei, so ist dieser Schaden nicht unter den Betrugstatbestand zu subsumieren (vgl Bertel/Schwaighofer, BT I11 § 146 Rn 18).
Unter Vermögen wird die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallender und rechnerisch feststellbarer Werte verstanden. Hierunter fallen zB Eigentumsrechte, Pfandrechte, Immaterialgüterrechte, Forderungen, Anwartschaftsrechte und Leistungen aus Arbeits- und Werkverträgen. Unter Vermögensschaden ist die Differenz, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens durch die Vermögensverfügung verringert hat, zu verstehen. Es geht um den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, der im Wege einer Gesamtsaldierung nach der sog Differenzmethode durch den Vergleich der Vermögenssubstanz vor und nach der Vermögensverfügung ermittelt wird. Die eingetretene Differenz ist der für § 146 StGB relevante Vermögensschaden (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 117 ff; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I § 146 Rn 23 ff, Fuchs/Reindl, BT I³ 154; Stummer in Birklbauer/Sautner/Velten, Strafrecht. Diplomprüfungsfälle und Lösungen³ [2011] 131). Inwieweit bereits die bloße Vermögensgefährdung tatbestandsmäßig ist, ist umstritten.
6. Fazit
Der Beitrag zeigt, dass der Betrug verglichen mit anderen Vermögensdelikten vor allem auf objektiver Ebene zahlreiche Besonderheiten aufweist. Es kann aber festgehalten werden, dass nicht jede kleinere oder größere Unwahrheit im Rechtsverkehr eine Täuschung iSd § 146 StGB darstellt. Dennoch sollte man als Unternehmer im Rechtsverkehr mit Über- und Untertreibungen sehr vorsichtig sein, um nicht doch mit dem Straftatbestand des Betruges in Berührung zu kommen.
Autor:
Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Johannes Kepler Universität Linz
Dem in § 146 StGB geregelten Betrug kommt als zentrales Delikt der Wirtschaftskriminalität in Praxis und Wissenschaft enorme Bedeutung zu. Trotz seiner immensen Relevanz bereitet das Verständnis und die Auslegung der Betrugstatbestandsmerkmale häufig Probleme. Der folgende Beitrag soll zum einen die Deliktsstruktur sowie die besonderen objektiven Merkmale des Betruges darstellen. Zum anderen soll aber vor allem der Frage nachgegangen werden, welche Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Verkehr aus strafrechtlicher Sicht eine betrügerische Täuschung darstellen und welche noch als legal zu qualifizieren sind.
Stand: Q3/2012
1. Das Wesen und die Deliktsstruktur des Betruges
Der objektive Tatbestand des Betruges ist durch einen viergliedrigen Aufbau, der sich aus einer Täuschung über Tatsachen, einem themagleichen Irrtum, einer Vermögensverfügung des Getäuschten und einem Vermögensschaden zusammensetzt, gekennzeichnet. Die vier objektiven Tatbestandsmerkmale müssen zueinander jeweils in Kausalzusammenhang gemäß der sog Äquivalenztheorie stehen. Auf subjektiver Ebene verlangt das Gesetz Tat- und Bereicherungsvorsatz.
Einer Strafbarkeit wegen Betruges liegt primär der Gedanke zu Grunde, dass der Täter sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten unrechtmäßig bereichern will. Das Wesen des Betruges besteht darin, dass der Täter die Bereicherung nicht auf beliebige Art und Weise, sondern durch ein Täuschungsverhalten anstrebt. Durch eine Täuschung über Tatsachen soll beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen werden, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst, durch die sein eigenes Vermögen oder das einer dritten Person geschädigt wird. Zugleich soll durch die Vermögensverfügung des Getäuschten das Vermögen des Täuschenden oder einer dritten Person unrechtmäßig bereichert werden. Zusammengefasst kann Betrug idS als durch Täuschung erwirkte Vermögensverschiebung umschrieben werden (vgl zu den Voraussetzungen einer Betrugsstrafbarkeit Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch³ [1992] § 146 Rn 1; Zagler, Strafrecht Besonderer Teil. Eine Auswahl für Studium und Praxis [2000] § 146 Rn 1; Kienapfel/Schmoller, Strafrecht Besonderer Teil II [2003] § 146 Rn 10).
Um das Verständnis des Betruges zu erleichtern, sollen im Folgenden seine zentralen Tatbestandsmerkmale kurz erläutert werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Klärung der Frage gelegt, welche Verhaltensweisen bereits als strafrechtlich verbotene Täuschungen zu qualifizieren sind.
2. Die Täuschung
Beim Betrug handelt es sich ex lege um ein verhaltensgebundenes Delikt, da das Gesetz eine ganz bestimmte Handlungsmodalität voraussetzt (vgl Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts. Allgemeiner Teil13 [2009] Z 29 Rn 20). Tathandlung kann ausschließlich eine Täuschungshandlung sein. Unter einer Täuschung versteht man die Einwirkung auf die Vorstellung einer anderen Person. Erfasst sind alle Verhaltensweisen, durch die der Täter beim Opfer einen Irrtum über eine Tatsache hervorruft oder einen bereits bestehenden Irrtum erhält bzw bestärkt (vgl etwa Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 47, 104; Bertel, Die Vermögensdelikte im StGB [1980] 72). Eine besondere Qualität der Täuschungshandlung, wie etwa eine besondere Raffinesse, ein besonders gefinkeltes, exakt durchdachtes oder listiges bzw gar arglistiges (Gesamt-)Verhalten des Täuschenden wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig kommt es auf eine abstrakte Eignung zur Irrtumserregung oder eine schwere Durchschaubarkeit der Täuschung an. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich auch äußerst dilettantisches Vorgehen eine Täuschung iSd § 146 StGB begründen kann und sowohl eine unter Umständen leichte Erkennbarkeit der wahren Sachlage als auch eine Nachlässigkeit bzw Leichtgläubigkeit des Getäuschten eine Täuschung nicht ausschließen (vgl Fuchs/Reindl, Strafrecht Besonderer Teil I³ [2009] 150; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 4; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I Strafrecht Besonderer Teil I [2011] §§ 146 ff Rn 13).
2.1. Die Täuschung über Tatsachen
Von einer Täuschung im strafrechtlichen Sinn kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich auf Tatsachen bezieht.
Dabei handelt es sich zum einen um alle sinnlich wahrnehmbaren Umstände in der Außenwelt (sog äußere Tatsachen). Darunter fallen alle rechtlich und faktisch objektiv feststellbaren und somit dem Beweis zugänglichen tatsächlichen oder angeblichen Geschehnisse oder Begebenheiten in Vergangenheit und Gegenwart, wie zB die Qualitätsmerkmale einer Ware, Verität und Bonität einer Forderung, Eigentumsverhältnisse und Verfügungsbefugnisse sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd gegenwärtigen Kredit- oder Zahlungsfähigkeit eines Schuldners. Ein besonderer praktischer Anwendungsfall ist eine geheim gehaltene Submissionsabsprache. In diesem Fall wird darüber getäuscht, dass der in Wahrheit durch wettbewerbswidrige Absprachen entstandene Angebotspreis auf Basis redlicher wirtschaftlicher Kalkulation entstanden ist. Ein weiteres praktisches Beispiel stellt die Forderung eines gesetzlich ausdrücklich verbotenen Entgelts durch einen Arzt oder das Vortäuschen eines Versicherungsfalles mit anschließender Schadensmeldung durch einen Versicherungsnehmer dar (vgl zum Ganzen Kirchbacher in WK² § 146 Rn 34a; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 8; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 36; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 7).
Zum anderen können aber auch alle inneren Vorgänge Tatsachen sein, soweit sie rational feststellbar sind (sog innere Tatsachen). Hierbei geht es in der Regel um psychische Umstände, wie insbesondere gegenwärtige oder frühere Überzeugungen, Ansichten, Hoffnungen oder Absichten. Täuschungen über innere Tatsachen können zB in der Form einer wahrheitswidrigen Zusage eines Fachmannes „günstige“ Börsengeschäfte zu tätigen oder eine bestimmte Geldanlage durchzuführen ausgestaltet sein. Vor allem ist davon aber die Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit oder des zukünftigen Bestehens der Zahlungsfähigkeit sowie die wahrheitswidrige Zusage Arbeiten zu verrichten, einen Amtsmissbrauch zu begehen oder sich an die Regeln eines Glücksspiels zu halten, erfasst. Dass sich innere Tatsachen häufig auf Zukünftiges beziehen, schadet nicht, da der Täter regelmäßig über eine gegenwärtige Überzeugung täuscht (vgl Reisinger, Betrug durch Doping [2012] 27; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 38¸ Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 8; Kirchbacher in WK² § 146 Rn 36; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 10).
2.2. Täuschung durch Tun oder Unterlassen
Eine Täuschung kann vereinfacht dargestellt in Form von Vorspiegelung falscher, Entstellung wahrer oder Unterdrückung richtiger Tatsachen in Erscheinung treten (vgl Fabrizy, Strafgesetzbuch samt ausgewählten Nebengesetzes10 [2010] § 146 Rn 4). Daraus ergibt sich, dass Betrug sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden kann.
2.2.1. Ausdrückliche oder konkludente Täuschung durch Tun
Eine Strafbarkeit wegen Tuns ist idR dann gegeben, wenn der Täter etwas Unwahres behauptet. Es geht insofern um die aktive Abgabe einer unrichtigen Erklärung gegenüber einer anderen Person. Davon erfasst sind sowohl ausdrückliche als auch konkludente Täuschungen. Während erstere regelmäßig expressis verbis (schriftlich oder mündlich) zum Ausdruck gebracht werden, erfolgen konkludente Täuschungen durch schlüssiges Verhalten. Maßgebliches Kennzeichen einer konkludenten Täuschung ist, dass der Täter die Behauptung nicht explizit aufstellt, sondern seinem Gesamtverhalten implizit ein bestimmter Erklärungswert zukommt. Der Täter schafft also eine Situation, durch die das Opfer zu einem falschen Schluss verleitet wird. Ob eine konkludente Täuschung vorliegt oder nicht, ist meist schwer zu beurteilen. Anhaltspunkte können aber die allgemeinen Usancen im Geschäftsverkehr sowie die allgemeine Verkehrsauffassung (§ 863 ABGB) geben. In der Praxis wird eine konkludente Täuschung häufig mit einer ausdrücklichen Täuschung kombiniert, um die ausdrückliche Täuschung zusätzlich zu verstärken. Insgesamt ist in diesen Fällen eine ausdrückliche Täuschung anzunehmen (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I11 [2010] § 146 Rn 1; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 51 ff; Bertel, Vermögensdelikte 72).
Eine ausdrückliche Täuschung liegt etwa dann vor, wenn der Verkäufer dem Käufer wahrheitswidrig mündlich zusichert, dass eine Sache bestimmte Qualitätsmerkmale aufweist. So etwa, wenn eine Ware in einem Verkaufsgespräch von einem Verkäufer als „echter Goldschmuck“ bezeichnet wird, obwohl es sich in Wahrheit lediglich um eine Fälschung handelt. Ebenso liegt eine ausdrückliche Täuschung vor, wenn der Kreditnehmer im Formular zur Kreditvergabe seine Vermögenslage falsch darstellt. Ähnlich gelagert ist jener Fall, in dem ein Installateur seinem Geschäftspartner nicht erbrachte Arbeitsleistungen in Rechnung stellt (vgl Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 9; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 51).
Konkludente Täuschungen treten im Rechtsverkehr in den unterschiedlichsten Formen auf. So liegt etwa im Eingehen einer Verbindlichkeit die konkludente Zusicherung, dass man nach eigener Einschätzung willens und zukünftig fähig ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Angewendet auf einen praktischen Fall bedeutet dies, dass derjenige, der ein Taxi besteigt, Waren, Speisen oder Getränke bestellt, sich ein Hotelzimmer geben lässt oder an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, damit stillschweigend erklärt, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann und will. Wenn ein Unternehmer in seinem Geschäftslokal Waren mit Markenzeichen anbietet oder eine hohe Summe für eine bestimmte Ware fordert, liegt darin die schlüssige Behauptung, dass die Ware echt, nicht jedoch, dass sie den angegebenen Preis wert ist. Erweckt ein Unternehmer, wie etwa beim Verkauf eines Neuwagens, den Anschein sich an einen vorgegebenen Listenpreis zu halten, so liegt im Anbieten der Ware idR die Zusicherung, es werde der vorgeschriebene Preis verlangt. Entspricht der Erklärungsgehalt des Verhaltens in den geschilderten Fällen nicht der Realität, so liegt eine konkludente Täuschung vor (vgl Bertel, Vermögensdelikte 73; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 56 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 14 ff).
2.2.2. Täuschung durch Unterlassen
Grundsätzlich kann der Betrugstatbestand auch durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung verwirklicht werden. In der Praxis kommt dem sog Betrug durch Schweigen aber eher geringe Bedeutung zu. Dies ergibt sich daraus, dass in den meisten als Unterlassen diskutierten Fällen ein Gesamtverhalten vorliegt, dass sich aus einem Unterlassen und einer konkludenten Täuschung durch Tun zusammensetzt und insgesamt nach dem Grundsatz des Primat des Tuns als Tun zu qualifizieren ist. Ein Tun ist etwa in jenem Fall anzunehmen, in dem ein Gebrauchtwagenhändler ein durch einen Unfall schwer beschädigtes aber mittlerweile repariertes Fahrzeug zum Preis eines unfallfreien Autos anbietet, den Unfallschaden jedoch verschweigt. In diesem Fall wird durch das Anbieten zum Preis eines unfallfreien Autos die Unfallfreiheit konkludent miterklärt. Es liegt somit ein aktives Tun vor. Nur in jenen Fällen, in denen kein schlüssiges Verhalten, sondern ausschließlich ein Schweigen ohne Hinzutreten eines aktiven Tuns seitens des Täters vorliegt, kommt eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht, sofern das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 85; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 19). So etwa in jenem Fall, in dem es ein Unternehmer unterlässt, seine Angestellten daran zu hindern, dass sie Kunden zum Vorteil der Firma betrügen (vgl Bertel/Schwaighofer, BT I11 § 146 Rn 13).
Zur Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen bedarf es überdies einer Garantenstellung des Täters iSd § 2 StGB, die ihn zur Aufklärung verpflichtet. Diese kann sich direkt aus dem Gesetz wie zB aus § 50 AlVG, der die Pflicht des Arbeitslosengeldempfängers normiert, dem Arbeitsamt unverzüglich den Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis anzuzeigen (aA Bertel, Vermögensdelikte 74) oder aus einem vertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnis, das idR bei Bankgeschäften, Gesellschaftsverträgen oder auch langjähriger Geschäftsverbindung anzunehmen ist, ergeben. Zu denken ist bei vertraglich begründeten Vertrauensverhältnissen insb an jenen Fall, in dem ein Lieferant nach jahrelanger Lieferung eines bestimmten Produktes plötzlich die Qualität verschlechtert, seinen Geschäftspartner davon jedoch nicht in Kenntnis setzt. Ebenso liegt eine vertragliche Aufklärungspflicht vor, wenn eine fachkundige Beratung Teil des Vertrages ist. Überdies kann sich eine Garantenstellung aus sog Ingerenz ergeben. Ein Paradefall einer auf Ingerenz beruhenden Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der Täter zuvor eine Person unvorsätzlich in Irrtum geführt hat. Treu und Glauben spielen nur mittelbar eine Rolle, sie können für sich allein jedoch keine Garantenstellung begründen (vgl zum Ganzen Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 18 ff; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 87 ff).
2.3. Nicht von § 146 StGB erfasste Verhaltensweisen
Nicht unter § 146 StGB fallen vor allem sog verkehrsadäquate Verhaltensweisen in Form von reklamehaften Übertreibungen, Hoch- oder Tiefstapeleien, bloßen Werturteilen ohne Tatsachenkern, Meinungsäußerungen, Zukunftsprognosen ohne objektivierbare Anhaltspunkte oder allgemeine Redewendungen, die im Geschäftsverkehr üblich und nicht wörtlich zu nehmen sind. Selbst in den Fällen einer ausdrücklichen Täuschung liegt kein Betrug vor, wenn es sich um eine solche sozialadäquate Verhaltensweise im Rechtsverkehr handelt. In diesen Fällen ist der Getäuschte selbst für seine Vermögensverfügung verantwortlich. Verkehrsadäquat sind etwa Täuschungen über Umstände, die lediglich ein größeres bzw kleineres Angebot oder eine höhere bzw geringere Nachfrage indizieren. Hierzu zählt etwa die Aussage, dass bei einer bestimmten Ware nur eine kleine Restmenge übrig sei, auch jemand anderer Interesse an der Ware hätte, zu „Selbstkosten“ verkauft werde oder der Verkäufer sogar Verlust mache. Ebenso verhält es sich, wenn mit „Schleuderpreisen“, „günstiger Konkursware“, „Sonderrabatt wegen Geschäftsschließung“, „50 % Rabatt auf alles wegen Umbau“ oder „Tiefstpreisangeboten“ geworben wird. Verkehrsadäquat sind weiters auch Täuschungen, die ausschließlich auf einen Mitläufereffekt bauen. Dies hat zur Folge, dass die wahrheitswidrige Behauptung eines Verkäufers, dass ein berühmter Star das gleiche Auto fahre oder er selbst die Ware gekauft habe nicht unter § 146 StGB zu subsumieren ist. Bis zu einem gewissen Grad vermag selbst das Ausnützen eines Wissensvorsprungs unter Fachmännern nach dem Grundsatz der Risikoverteilung im Geschäftsleben keinen Betrug zu begründen. Anders verhält es sich aber, wenn sich ein Fachmann und eine unerfahrene Person im Geschäftsverkehr gegenüberstehen oder eine langjährige Geschäftsbeziehung als besonderes Vertrauenselement hinzutritt. Besondere Vertrauenselemente liegen auch unter Gesellschaftern vor (vgl Kirchbacher in WK² § 146 Rn 18; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 75 ff; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 14).
Außerhalb des Anwendungsbereiches von § 146 StGB liegen ferner Äußerungen über Gefühle, Emotionen oder Hoffnungen, da es sich dabei um keine Tatsachen sondern um subjektive Meinungen handelt, sofern nicht zugleich Tatsachen behauptet werden. Rechtsausführungen unter Laien gelten als bloße Meinungsäußerungen. Anders verhält es sich freilich, wenn eine Rechtsauskunft von einem Rechtsanwalt gegeben wird (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 39 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 11 ff).
Keine Täuschung liegt weiters beim Handeln hinter dem Rücken einer anderen Person vor, da in diesem Fall nicht auf ihre Vorstellung eingewirkt wird. IdS liegt etwa beim sog Doppelverkauf einer Sache kein Betrug gegenüber dem Erstkäufer vor. Ebenso macht sich aus demselben Grund der blinde Passagier nicht wegen Betruges strafbar (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 48).
Vom Tatbestand des Betruges wird ausschließlich das Vermögen als Ganzes und nicht etwa ein spezialisierter Vermögenswert, wie etwa das Eigentum, im Hinblick auf Angriffe durch Täuschungen geschützt (vgl Fuchs/Reindl, Strafrecht BT I³ 150). Es wird weder ein allgemeines Recht auf Wahrheit verbrieft noch dient die Norm allgemein dem Schutz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr oder der allgemeinen Dispositions- und Willensfreiheit. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass ex lege jede Täuschungshandlung ohne Vermögensbezug nicht von § 146 StGB erfasst ist. Inwieweit in solchen Fällen der Straftatbestand der Täuschung (§ 108 StGB) eingreifen soll, ist umstritten (vgl zum Ganzen Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 3; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 18).
3. Der themagleiche Irrtum
Unter Irrtum versteht man jede Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Es handelt sich um einen menschlichen psychischen Vorgang der Willensbildung. Die Täuschung einer Maschine ist daher nicht unter § 146 StGB zu subsumieren. Aus dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Täuschungsverhalten und Irrtum ergibt sich, dass der Irrtum unmittelbar durch die Täuschung iSd Äquivalenztheorie hervorgerufen, verstärkt oder erhalten werden muss. Überdies muss der Irrtum themagleich sein, was bedeutet, dass der Getäuschte auch über jene Tatsachen irren muss, über die der Täter getäuscht hat (vgl Fuchs/Reindl, BT I³ 152). Nicht erforderlich ist, dass der Getäuschte jenem Umstand über den er getäuscht wurde im Zeitpunkt des Täuschungsverhaltens volle Aufmerksamkeit geschenkt hat. Es genügt hierbei bereits Mitbewusstsein (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 93 ff).
Für das Vorliegen eines Irrtums wird bereits die generelle Vorstellung, „es sei alles in Ordnung“, als ausreichend angesehen. Einem Irrtum unterliegt grundsätzlich auch derjenige, der an der Wahrheit der Behauptung zweifelt, sich aber dann doch zur vermögensschädigenden Verfügung motivieren lässt. Selbst ein nicht unerhebliches Maß an Opfermitverschulden schadet nicht, das etwa in Form von Leichtgläubigkeit oder Aufmerksamkeits- oder Erkundigungsmängeln zum Ausdruck kommen kann (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 93 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 28).
4. Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung
Unter Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, wodurch der Getäuschte unmittelbar auf sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einwirkt und es dadurch schädigt.
Beim Getäuschten und Verfügenden muss es sich um dieselbe Person handeln. An der geforderten Unmittelbarkeit fehlt es, wenn für den späteren Schadenseintritt noch weitere Handlungen erforderlich sind. Die Vermögensverfügung ist nur dann irrtumsbedingt und von § 146 StGB erfasst, wenn die Täuschung bzw der Irrtum für sie zumindest mitbestimmend gewesen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Kausalität ist der tatsächliche Ablauf des Motivationsprozesses. An der Kausalität fehlt es etwa, wenn der Getäuschte die Vermögensverfügung unabhängig von seinem Irrtum vornimmt.
Die Vermögensverfügung muss weder rechtsgeschäftlicher Natur sein noch muss sie rechtlich wirksam sein, es genügt jedes faktische Verhalten, durch das auf das Vermögen eingewirkt wird. In diesem Sinne stellen etwa Barzahlungen, Überweisungen, das Erbringen einer Dienstleistung, die Übernahme einer Bürgschaft, die Herausgabe einer gefundenen Sache oder der Verzicht auf eine Forderung Vermögensverfügungen dar (vgl zum Ganzen Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 19 ff; Kienapfel/Höpfel, BT II § 146 Rn 108 ff; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 36 ff).
5. Der Vermögensschaden
Durch die Vermögensverfügung muss beim Getäuschten oder einem Dritten ein Vermögensschaden eingetreten sein. Erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens ist das Erfolgsdelikt Betrug vollendet. Ein weiteres besonderes Merkmal des Betruges liegt darin, dass der deliktische Erfolg selbst vom Getäuschten auf Grund des durch die Täuschung erwirkten Irrtums herbeigeführt werden muss. In diesem Zusammenhang wird § 146 StGB auch als sog Selbstschädigungsdelikt bezeichnet (vgl Wegscheider, Strafrecht Besonderer Teil4 [2012] 233). Vom Tatbestand erfasst sind somit ausschließlich jene Schäden, die direkt aus der Vermögensverfügung resultieren. Führt der Täter den Schaden nach der Verfügung des Getäuschten durch zusätzliches eigenes Verhalten herbei, so ist dieser Schaden nicht unter den Betrugstatbestand zu subsumieren (vgl Bertel/Schwaighofer, BT I11 § 146 Rn 18).
Unter Vermögen wird die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallender und rechnerisch feststellbarer Werte verstanden. Hierunter fallen zB Eigentumsrechte, Pfandrechte, Immaterialgüterrechte, Forderungen, Anwartschaftsrechte und Leistungen aus Arbeits- und Werkverträgen. Unter Vermögensschaden ist die Differenz, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens durch die Vermögensverfügung verringert hat, zu verstehen. Es geht um den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, der im Wege einer Gesamtsaldierung nach der sog Differenzmethode durch den Vergleich der Vermögenssubstanz vor und nach der Vermögensverfügung ermittelt wird. Die eingetretene Differenz ist der für § 146 StGB relevante Vermögensschaden (vgl Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 117 ff; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I § 146 Rn 23 ff, Fuchs/Reindl, BT I³ 154; Stummer in Birklbauer/Sautner/Velten, Strafrecht. Diplomprüfungsfälle und Lösungen³ [2011] 131). Inwieweit bereits die bloße Vermögensgefährdung tatbestandsmäßig ist, ist umstritten.
6. Fazit
Der Beitrag zeigt, dass der Betrug verglichen mit anderen Vermögensdelikten vor allem auf objektiver Ebene zahlreiche Besonderheiten aufweist. Es kann aber festgehalten werden, dass nicht jede kleinere oder größere Unwahrheit im Rechtsverkehr eine Täuschung iSd § 146 StGB darstellt. Dennoch sollte man als Unternehmer im Rechtsverkehr mit Über- und Untertreibungen sehr vorsichtig sein, um nicht doch mit dem Straftatbestand des Betruges in Berührung zu kommen.
Autor:
Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Johannes Kepler Universität Linz