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Von der Opferstellung juristischer Personen und der Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren (Teil II)

(Bild: © Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Gelber Salon (BundespressedienstWenzel)) (Bild: © Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Gelber Salon (BundespressedienstWenzel))

Durch den Privatbeteiligtenanschluss kommen Opfern zusätzliche, über die Opferrechte hinausgehende, Rechte zu, die es ihnen erlauben, noch aktiver am Verfahren mitzuwirken, um ihre privatrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren durchsetzen zu können. Der folgende Beitrag versucht, die Probleme, die sich im Bereich der Privatbeteiligtenrechte bei juristischen Personen ergeben, aufzuzeigen, und will abschließend darlegen, welche Bedeutung dem Adhäsionsverfahren in der Praxis zukommt.

Stand: Q1/2012

A. Die Privatbeteiligung als zentrale Voraussetzung für die Erledigung der privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren

1. Der Privatbeteiligtenbegriff

Durch die Begehung von Straftaten entstehen natürlichen und juristischen Personen vielfach wirtschaftliche Nachteile. Die §§ 67 iVm 366 ff StPO eröffnen Opfern von strafbaren Handlungen die Möglichkeit, bereits im Adhäsionsverfahren als Teil des Strafverfahrens ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, sofern sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 1; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 369 Rn 7).

Der Privatbeteiligtenbegriff ist in § 65 Z 2 StPO näher definiert. Unter einem Privatbeteiligten versteht man ex lege jedes Opfer, das erklärt, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für einen durch eine Straftat erlittenen Schaden oder eine durch eine Straftat erlittene Beeinträchtigung zu erhalten (vgl Seiler, Strafprozessrecht11 [2010] Rn 266; Hilf/Anzenberger, Die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ÖJZ 2008, 887). Mit der Abgabe einer solchen Erklärung, dem sog Privatbeteiligtenanschluss, geht grundsätzlich das Recht einher, dass die geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren miterledigt werden (vgl Sautner/Hirtenlehner, Bedürfnisse und Interessen von Kriminalitätsopfern als Maßstab des Strafprozessrechts, ÖJZ 2008, 578).

Zur Erlangung der Privatbeteiligtenstellung sind mehrere Voraussetzungen auf Seiten des Opfers zu erfüllen. Diese sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

2. Vom Opfer zum Privatbeteiligten

a) Anschluss als Privatbeteiligter

Indem sich das Opfer mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen dem Verfahren anschließt, erlangt es als Privatbeteiligter Parteistellung und tritt auf Anklägerseite neben dem Staatsanwalt auf (vgl Spenling in WK-StPO §§ 366 – 379 Rn 2).

Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen zu wollen, ist vor Erhebung der Anklage bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der Anklage bei Gericht einzubringen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Entscheidend ist, dass sie den Willen des Erklärenden zum Ausdruck bringt, „sich am Verfahren zu beteiligen, um einen aus der strafbaren Tat abgeleiteten privatrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend zu machen“ (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 50). Es wird als ausreichend angesehen, wenn das Bestehen des Anspruches, für den grundsätzlich der Zivilrechtsweg offen stehen würde, schlüssig behauptet wird (vgl zum Ganzen Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 7, 8).

Soweit offenkundig ist, dass bei Bestätigung des Tatverdachtes privatrechtliche Ansprüche bestehen und der Erklärende berechtigt ist, wegen der geltend gemachten Ansprüche am Verfahren teilzunehmen, reicht diese Erklärung zur Begründung der Parteistellung aus. Sind die genannten Umstände nicht offenkundig, weil etwa das Bestehen der Ansprüche vom Angeklagten schlüssig bestritten wird, so sind sowohl die Berechtigung der Mitwirkung am Verfahren als auch die geltend gemachten Ansprüche zu begründen (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 50).

Eine konkrete ziffernmäßige Bezeichnung der Höhe des Schadens oder der Beeinträchtigung, sowie eine etwaige Aufschlüsselung des Betrages ist bei der Einbringung der Erklärung noch nicht erforderlich, diese muss erst bis zum Schluss des Beweisverfahrens erfolgen. Der Privatbeteiligte ist nicht verpflichtet, den gänzlichen Ersatz des erlittenen Schadens im Strafverfahren zu begehren, es obliegt seiner Entscheidung, auch nur einen kleinen Teil geltend zu machen (vgl zum Ganzen

Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 10, 11; Eder-Rieder, Die Stellung des Opfers im neuen Strafverfahren, JSt 2008, 117, 118).

Ebenso ist eine rechtliche Qualifizierung des Begehrens nicht erforderlich, es reicht aus, dass die für die Verwirklichung des Tatbestandes relevanten Tatsachen vollständig und konkret behauptet werden. Liegen mehrere Ansprüche auf der Grundlage „mehrerer Rechtsgründe oder tatsächlicher Voraussetzungen“ vor, so hat eine Aufschlüsselung sowie eine Spezifizierung bzw Individualisierung der einzelnen Ansprüche zu erfolgen (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 52).

Die Anschlusserklärung ist jederzeit widerruflich. Im Falle eines Widerrufs verliert der Privatbeteiligte jedoch seine Parteistellung (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 36).

b) Kein Vorliegen von Gründen, die die Zurückweisung der Privatbeteiligung zur Folge haben

Es bedarf keiner formellen Zulassung des Privatbeteiligten durch das Gericht. In § 67 Abs 4 StPO werden aber Kriterien normiert, die eine Zurückweisung der Privatbeteiligung zur Folge haben.

Gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist die Privatbeteiligung dann zurückzuweisen, wenn die Anschlusserklärung offensichtlich unberechtigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn kein Schaden bzw kein privatrechtlicher Anspruch entstanden ist, der Anspruch des Privatbeteiligten bereits vollständig befriedigt wurde oder er gemäß § 1444 ABGB wirksam auf den Anspruch verzichtet hat. Ebenso verhält es sich, wenn der Privatbeteiligte bereits über einen Exekutionstitel verfügt, es sei denn es bestehen Ansprüche, die durch den Exekutionstitel nicht gedeckt sind (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 35, 37) oder der Leistungsanspruch und die Rechtskraft eines zivilrechtlichen Urteils erschlichen oder vorsätzlich sittendwidrig erlangt wurde (vgl OGH 14.12.1993, 11 Os 95/93). Ein laufender Zivilprozess, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, steht einer Privatbeteiligung im Strafverfahren in selber Sache hingegen nicht entgegen (vgl Seiler, Strafprozessrecht11 [2010] Rn 270).

Wurde der im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Anspruch bereits im Zivilverfahren abgewiesen, so ist eine Privatbeteiligung nur dann möglich, wenn ein geänderter Sachverhalt behauptet wird, dessen Geltendmachung im zivilrechtlichen Vorprozess ohne Verschulden des Opfers noch nicht möglich war. Das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses iSd § 1375 ABGB oder eines prozessualen Anerkenntnisses iSd § 395 StPO durch den Beschuldigten bezogen auf die Ansprüche des Opfers verwehrt die Möglichkeit der Privatbeteiligung ebenso nicht (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 37, 39).

ISd der §§ 67 Abs 4 Z 2 und Z 3 StPO ist die Anschlusserklärung dann zurückzuweisen, wenn sie verspätet, also nach Abschluss des Beweisverfahrens eingebracht worden ist oder die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung nicht bis zum Abschluss des Beweisverfahrens konkret beziffert worden ist (vgl zum Ganzen Eder-Rieder, Stellung des Opfers, JSt 2008, 118).

Über die Zurückweisung der Anschlusserklärung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren das Gericht. Gegen die Zurückweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft kann Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO an das LG erhoben werden, gegen einen Gerichtsbeschluss Beschwerde gemäß § 87 StPO (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 15).

c) Verletzung in Rechten

Zum Privatbeteiligtenanschluss berechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, denen durch die Straftat ein privatrechtlicher Anspruch entstanden sein könnte. Während dieses Kriterium bei natürlichen Personen iSd §§ 65 Z 1 lit a und lit b StPO als Opfern eine Einschränkungsfunktion in der Weise zukommt, dass sie sich nur dann dem Verfahren anschließen können sollen, wenn ihnen durch die Straftat ein privatrechtlicher Anspruch entstanden sein könnte (vgl Kier in WK-StPO § 65 Rn 2), spielt es für juristische Personen keine Rolle.

Dies ergibt sich daraus, dass der Opferbegriff des § 65 Z 1 lit a und lit b StPO juristischen Personen aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zugänglich ist. Anknüpfungspunkt für eine Opferwerdung nach lit a und lit b ist in erster Linie eine besondere emotionale Betroffenheit einer Person (vgl Hilf/Anzenberger, Stellung des Opfers, ÖJZ 2008, 887). Eine emotionale Betroffenheit ist bei juristischen Personen naturgemäß aber nicht denkbar. Juristische Personen können ausschließlich den Opferbegriff des § 65 Z 1 lit c StPO erfüllen. Sie sind dann als Opfer anzusehen, wenn ihnen durch die Straftat eine Rechtsgutbeeinträchtigung oder ein sonstiger Schaden widerfahren sein könnte. Die Opferwerdung iSd lit c setzt also bereits voraus, dass der natürlichen oder der juristischen Person durch die Straftat ein privatrechtlicher Schaden entstanden sein könnte. In diesem Punkt wird deutlich, wie eingehend der Privatbeteiligtenbegriff auf den Opferbegriff des § 65 Z 1 lit c StPO rekurriert (vgl zum Ganzen Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 4).

Zur Ausgestaltung und den Entstehungsgründen des zivilrechtlichen Anspruches sei auf die Ausführungen im 1. Teil dieses Beitrages unter C. 2. b) aa) verwiesen.

d) Partei- und Prozessfähigkeit des Opfers

Für den Privatbeteiligtenanschluss ist es überdies erforderlich, dass das Opfer partei- und prozessfähig ist (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 4).

Dabei handelt es sich um eine zivilprozessuale Voraussetzung, die auch im Strafverfahren ihre Wirkung entfaltet. Die Relevanz der Partei- und Prozessfähigkeit ergibt sich nicht unmittelbar aus der StPO, sondern vielmehr aus dem Charakter des Adhäsionsverfahrens. Das Adhäsionsverfahren stellt einen „im Strafprozess geführten Zivilprozess besonderer Art“ dar, der wie der ordentliche Zivilprozess auf die Fällung einer materiell rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gerichtet ist. Würde das Fehlen der materiellen Prozessvoraussetzung, wie etwa der Partei- oder Prozessfähigkeit, einer Sachentscheidung im Zivilverfahren entgegenstehen, so muss dies auch im Adhäsionsverfahren der Fall sein. Ansonsten wäre der Schutz des Belangten im Adhäsionsverfahren geringer als im ordentlichen Zivilprozess (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 9).

Neben den Grundsätzen der Partei- und Prozessfähigkeit finden vor allem die zivilprozessualen Bestimmungen über den Vergleich (§§ 204 ff ZPO) sowie jene über das Anerkenntnis (§ 395 ZPO) im Adhäsionsverfahren Anwendung (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 9).

Sind die Voraussetzungen der §§ 65 Z 2 und 67 StPO erfüllt, so ist der Privatbeteiligtenanschluss vollzogen und das Opfer wird als Privatbeteiligter zur Partei des Verfahrens. Die bisher angestellten

Ausführungen haben sich ausschließlich darauf bezogen, dass eine juristische oder natürliche Person Opfer eines Offizialdelikts wird. Im Folgenden soll noch in aller Kürze skizziert werden, ob eine Privatbeteiligung auch im Privatanklageverfahren möglich ist.

3. Privatbeteiligung im Privatanklageverfahren

Anders als im offiziösen Strafverfahren, dürfen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft bei Privatanklagedelikten nicht von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt. Privatanklagedelikte betreffen trotz des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung vor allem private Anliegen und sind aus diesem Grund ausschließlich auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Anders als im offiziösen Verfahren findet kein Ermittlungsverfahren, sondern ausschließlich ein Hauptverfahren statt, dem eine Anklage des Privatanklägers, die dieser beim zuständigen Gericht einzubringen hat und die einer Anklageschrift iSd § 211 StPO entsprechen muss, zu Grunde liegt. Der Privatankläger ist in seiner Stellung mit einem Staatsanwalt vergleichbar, er kann aber der Polizei keine Weisungen erteilen, sondern ist auf die Beantragungen von Zwangsmaßnahmen beschränkt, soweit dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen notwendig ist. Im Falle eines Freispruches des Angeklagten hat der Privatankläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl zum Ganzen Horak, Das neue Privatanklageverfahren, ÖJZ 2009, 212, 213; Seiler, Strafprozessrecht11 Rn 248 ff).

Die Möglichkeit zur Privatanklage setzt voraus, dass in eine durch das materielle Strafrecht in einem Privatanklagedelikt geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Für juristische Personen sind hierbei besonders die in § 122 StGB (Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen), § 123 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) und 152 StGB (Kreditschädigung) normierten Delikte relevant (vgl zu den Beispielen Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 71 Rn 1; Horak, Privatanklageverfahren, ÖJZ 2009, Fn 2, 3, 4).

Lange Zeit war umstritten, ob sich lediglich das Opfer einer vom Amts wegen zu verfolgenden Straftat dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen kann, oder ob diese Möglichkeit auch im Privatanklageverfahren bestehen soll. Nunmehr ist in § 71 Abs 3 StPO explizit geregelt, dass der Privatankläger auch in Privatanklagesachen seine privatrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, was zur Folge hat, dass das Opfer eines Privatanklagedelikts nicht schlechter gestellt ist als jenes eines Offizialdelikts (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 4).

4. Die Rechte des Privatbeteiligten

Mit der Stellung als Privatbeteiligter sind jedoch nicht nur das Recht auf die Erledigung der privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren sowie eine Parteistellung im Strafverfahren verbunden, sondern überdies auch eine breite Palette an Rechten, die über die bloßen Opferrechte hinausgehen und der Durchsetzung der privatrechtlichen Ansprüche dienen sollen (vgl Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien [2010] 136 ff).

Dazu zählt zum einen das Recht, bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 67 Abs 6 Z 1 iVm § 55 StPO). Die Bedeutung des Beweisantragsrechtes ist durch die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde abgesichert. So kann der Privatbeteiligte im Falle eines Freispruches des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde (§ 282 Abs 2 iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO) erheben, wenn er auf Grund des Freispruches mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden und erkennbar ist, dass die (zu Unrecht erfolgte) Abweisung des von einem Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages zumindest geeignet war, nachteiligen Einfluss auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche zu haben (vgl König/Pilnacek, Das neue Strafverfahren – Überblick und Begriffe, ÖJZ 2008, 62). In Bezug auf den nachteiligen Einfluss ist nicht auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, sondern auf objektive Kriterien abzustellen (Ratz in WK-StPO § 282 Rn 10).

Zum anderen haben Privatbeteiligte das Recht, Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens zu erheben (§ 67 Abs 6 Z 3 iVm § 87 StPO), sowie das Recht, zur Hauptverhandlung geladen zu werden. Ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre privatrechtlichen Ansprüche auszuführen und zu begründen (§ 67 Abs 6 Z 4 StPO).

Ebenso können sie Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche erheben (§ 67 Abs 6 Z 5 iVm § 366 Abs 3 StPO). Die Berufung kann ex lege nur dann erfolgen, wenn der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen trotz einer Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, obwohl über den Anspruch bereits im Adhäsionsverfahren nach Maßgabe des § 366 Abs 2 StPO hätte entschieden werden können. Dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits im Strafprozess hätte entschieden werde können, ist so zu verstehen, dass eine Berufung nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass das zuständige Gericht über den Zuspruch des privatrechtlichen Anspruches entscheiden hätte müssen, weil die Ergebnisse des Strafverfahrens für eine positive Erledigung des Anspruches, notfalls auch unter der Vornahme zusätzlicher Erhebungen, die das Verfahren nicht erheblich verzögert hätten, ausgereicht hätte. Gegen eine Verweisung nach § 366 Abs 1 StPO, also im Falles eines Freispruches des Angeklagten, kann keine Berufung erhoben werden.

Sie ist gesetzlich ausdrücklich auf den oben dargestellten Fall beschränkt (vgl Spenling in WK-StPO § 366 Rn 16, 17). Teile der Lehre wollen im schöffen- und geschworengerichtlichen Verfahren eine Berufung nur dann zulassen, wenn kein Zuspruch an den Privatbeteiligten erfolgt ist. Die Höhe des Anspruches ist dieser Ansicht zu Folge nicht mittels Berufung bekämpfbar (vgl Spenling in WK-StPO § 366 Rn 21). Anders soll es sich jedoch bei einer Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Landesgerichtes als Einzelrichter verhalten. Gegen Urteile des BG oder des Einzelrichters kann der Privatbeteiligte Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 465 Abs 3 StPO iVm § 282 Abs 2 StPO erheben, wobei auch der Umfang eines allfälligen Zuspruches bekämpft werden kann (vgl zum Ganzen Spenling in WK-StPO § 366 Rn 15 ff).

Überdies ist Privatbeteiligten in gewissen vom Gesetz in § 67 Abs 7 StPO ausdrücklich geregelten Fällen Verfahrenshilfe durch die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, soweit sie zum einen nicht in der Lage sind die finanziellen Mittel für die Deckung der Kosten eines Rechtsbeistandes aufzubringen ohne dabei ihren notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen. Als notwendiger Unterhalt ist nach der Diktion des Gesetzes derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Zum anderen wird für die Gewährung von Verfahrenshilfe ex lege vorausgesetzt, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zweckdienlich ist, um die Interessen des Privatbeteiligten zu wahren und einen nachfolgenden kostenintensiveren Zivilprozess zu vermeiden. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Verfahrenshilfe muss daher anzunehmen sein, dass über die privatrechtlichen

Ansprüche im Strafprozess endgültig abgesprochen werden kann. Verfahrenshilfe steht Privatbeteiligten aber nur dann zu, wenn ihnen nicht bereits auf Grund ihrer Opferstellung juristische Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO zu gewähren ist. Die Beigabe einer kostenlosen Verfahrenshilfe soll ähnlich der juristischen Prozessbegleitung vermeiden, dass eine rechtsunkundige Person ihre Rechte auf Grund der rechtlichen Komplexität der Opfer- oder Privatbeteiligtenrechte nicht wahrnehmen und in Folge dessen ihre privatrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen kann (vgl zum Ganzen Seiler, Strafprozessrecht11 Rn 276, 277; Soyer/Kier, Reform des Strafverfahrensrechts, AnwBl 2008, 116, 117; Venier, Das neues Ermittlungsverfahren: Eine Reform und ihre Mängel, ÖJZ 2009, 598).

Als zusätzliches Recht des Privatbeteiligten normiert § 67 Abs 6 Z 2 iVm § 72 StPO die Möglichkeit der Subsidiaranklage. Gemäß § 72 StPO sind Privatbeteiligte berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte mit der Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten. Tritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zurück, so ist die Erklärung sogleich abzugeben, andernfalls ist der Angeklagte freizusprechen. Tritt sie außerhalb der Hauptverhandlung zurück, so ist der Privatbeteiligte über den Rücktritt zu verständigen. Er hat ab diesem Zeitpunkt einen Monat lang die Möglichkeit die Erklärung zur Aufrechterhaltung der Anklage abzugeben. Im Falle eines Freispruches des Angeklagten trotz Aufrechterhaltung der Anklage durch den Subsidiarankläger hat letzterer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl Bertel/Venier, Strafprozessrecht5[2011] Rn 164).

5. Besonderheiten bzgl der Privatbeteiligtenrechte und deren Wahrnehmung bei juristischen Personen

Wie bereits bei den Opferrechten festgestellt, sind juristische Personen nicht prozessfähig. Damit sie als Privatbeteiligte in Erscheinung treten und ihre Privatbeteiligtenrechte wahrnehmen können, ist ein Handeln ihrer vertretungsbefugten Organe, wie etwa Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vereinsvorstände oder durch Personen, die zur Vertretung von den durch die Satzung berufenen Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt sind, notwendig (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 71 Rn 10; Schubert in Fasching/Konecny² § 4 Rn 11).

Grundsätzlich stehen alle dargestellten Privatbeteiligtenrechte natürlichen und juristischen Personen offen. Umstritten ist allerdings, ob das Recht auf Verfahrenshilfe ausschließlich natürlichen Personen zukommen soll. Hält man sich die Diktion des § 67 Abs 7 StPO vor Augen, so beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe ausdrücklich (arg: „als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt“) auf natürliche Personen. Ein solcher Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe wurde vom VfGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung zum inhaltsgleichen § 63 ZPO (VfGH 5.10.2011, G 26/10 [Erkenntnis]) als nicht mit dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG vereinbar angesehen und die Aufhebung dieser Bestimmung angeordnet. Inwieweit dieses Erkenntnis Auswirkungen auf § 67 Abs 7 StPO haben wird, bleibt aber noch abzuwarten. Es drängt sich aber der Schluss auf, dass auch in der StPO juristischen Personen Verfahrenshilfe zu gewähren ist.

B. Das Adhäsionsverfahren

1. Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche

Bevor das Gericht über die privatrechtlichen Ansprüche absprechen kann, muss es den Angeklagten dazu vernehmen. Diese Notwendigkeit ergibt sich explizit aus § 245 Abs 1a StPO. Ohne diese zwingend vorgeschriebene Vernehmung kann es zu keinem Zuspruch oder zu keiner Zurückweisung der privatrechtlichen Ansprüche kommen. Damit soll dem Prinzip des rechtlichen Gehörs des Angeklagten Rechung getragen werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Forderungen des Privatbeteiligten anzuerkennen oder gegen sie (begründete) Einwände zu erheben.

An die Vernehmung selbst werden in praxi eher geringe Anforderungen gestellt. Es wird bereits als ausreichend angesehen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung aufgefordert wird, zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung zu nehmen oder sich der Verteidiger des Angeklagten nach Aufforderung des Gerichts in seinem Schlussantrag zu den geltend gemachten Ansprüchen äußert und der Angeklagte seinem Vertreter nicht widerspricht sowie keine weitere Aufklärung der für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gebotenen Umstände durch eine Vernehmung des Angeklagten notwendig ist. Eine bloße Vernehmung zu den strafrechtlich relevanten Umständen ohne Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche genügt hingegen nicht (vgl zum Ganzen Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 StPO Rn 11).

§ 366 StPO regelt die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche und legt fest, wie das Gericht bei einem Freispruch oder einer strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten vorzugehen hat. Dies soll im Folgenden kurz dargestellt werden.

a) Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bei einem Freispruch des Angeklagten oder im Falle eines Unzuständigkeitsurteils

Gemäß § 366 Abs 1 StPO ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn der Anklagte im Strafverfahren wegen der Straftat freigesprochen wird. Dies hat zur Folge, dass der Privatbeteiligte seine Ansprüche und die Kosten seiner Vertretung im Strafverfahren vor dem Zivilgericht geltend machen muss (vgl Bertel/Venier, Strafprozessrecht5 Rn 157). Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist bei einem Freispruch des Angeklagten zwingend, eine Abweisung der privatrechtlichen Ansprüche ist im Adhäsionsverfahren hingegen nicht zulässig (vgl OGH 6. 8.1996, 11 Os 15/96).

Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht ein Unzuständigkeitsurteil fällt (vgl Spenling in WK-StPO § 366 Rn 9).

b) Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten

Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten hat das Strafgericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten abzusprechen.

aa) Zuspruch

Das Gericht ist gemäß § 366 Abs 2 StPO zum Zuspruch verpflichtet, wenn es den Angeklagten wegen der Straftat, aus der die geltend gemachten Ansprüche des Privatbeteiligten resultieren, verurteilt. Kommt das Gericht überdies zum Entschluss, dass die privatrechtlichen Ansprüche zumindest teilweise berechtigt sind, muss es dem Begehren des Privatbeteiligten insoweit stattgeben und den Angeklagten zB zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Privatbeteiligten verurteilen (vgl Bertel/Venier, Strafprozessrecht5 Rn 158).

Voraussetzung für den Zuspruch ist, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens für eine positive Beurteilung des privatrechtlichen Anspruches ausreichen und der Zuspruch vom Schuldspruch gedeckt ist (vgl Spenling in WK-StPO § 366 Rn 3, 14). In vielen Fällen wird es daher zu einem bloß teilweisen Zuspruch des privatrechtlichen Anspruches kommen. Mit einem allfälligen Mehrbegehren ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl Bertel/Venier, Strafprozessrecht5 Rn 158).

Der Privatbeteiligtenzuspruch stellt einen Exekutionstitel dar. Ebenso stellt ein vor dem Gericht in der Hauptverhandlung geschlossener Vergleich des Privatbeteiligten und des Angeklagten einen solchen Exekutionstitel dar. Der Vergleich ist zu protokollieren, er muss aber anders als im Zivilrecht nicht von den Parteien unterschrieben werden. Seine rechtliche Wirkung ist vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängig, er bleibt selbst bei einem Freispruch des Angeklagten wirksam (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 20; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 45 ff).

bb) Verweis auf den Zivilrechtsweg

Der Privatbeteiligte ist argumentum e contrario auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn die Verurteilung den privatrechtlichen Anspruch nicht deckt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Angeklagte nicht wegen jener Straftat verurteilt wird, aus der dem Privatbeteiligten seine Ansprüche erwachsen sind oder das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Ansprüche des Privatbeteiligten unberechtigt sind.

Ebenso ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens für eine positive Beurteilung des Strafverfahrens nicht ausreichen und weitere Erhebungen anzustellen wären, die das Verfahren bzw die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage „erheblich“ verzögern würden. Wann eine solche erhebliche Verzögerung vorliegen soll, ist, soweit ersichtlich, noch keiner abschließenden Beurteilung unterzogen worden. Sie ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Hauptverhandlung auf Grund der zusätzlich notwendigen Beweisaufnahme für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche (mehrfach) vertragt werden muss, obwohl Schuld- und Straffrage bereits spruchreif ist.

Unterbleibt eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche, so ist dies wie eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu beurteilen (vgl zum Ganzen Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 3; Spenling in WK-StPO § 366 Rn 4, 12; Bertel/Venier, Strafprozessrecht5 Rn 159).

c) Rechtsmittel

Als Rechtsmittel gegen den Freispruch und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg stehen dem Privatbeteiligten, wie bereits weiter oben dargestellt, das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Berufung zu. Es sei insoweit auf die Ausführungen unter A. 4. verwiesen.

2. Die Bedeutung des Adhäsionsverfahrens in der Praxis

Die Erledigung der privatrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren würde für die Privatbeteiligten eine erhebliche Kostenersparnis und vor allem eine geringere emotionale Belastung bedeuten. Den Gerichten würde sie eine nicht unbedeutende Zeitersparnis bringen. Trotzdem fällt es in der Praxis auf, dass Strafrichterinnen und Strafrichter den Privatbeteiligten auch bei einer Verurteilung des Angeklagten mit seinen Ansprüchen häufig auf den Zivilrechtsweg verweisen, weswegen die praktische Bedeutung des Adhäsionsverfahrens im Ergebnis als sehr gering anzusehen ist.

Vor allem zwei Gründe scheinen hierbei besonders bedeutsam zu sein. Zum einen fällt es Strafrichterinnen und Strafrichtern in psychologischer Hinsicht schwer, sich in einem frühen Verfahrensstadium bereits mit der Schadenersatzfrage zu befassen, obwohl die Schuld- und Straffrage noch nicht geklärt ist. Zum anderen scheint auch die sonstige strikte Trennung von Zivil- und Strafverfahren sowie Zivil- und Strafrichtern und die durch Adhäsionsverfahren nur ausnahmsweise Integrierung des Zivilprozesses in den Strafprozess Probleme zu bereiten. Es die Intention der Strafrichter und Strafrichterinnen, den Strafprozess so schnell wie möglich abzuschließen, für zusätzliche meist zeitintensive und diffizile zivilrechtliche Erhebungen in Bezug auf die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bleibt auf Grund der Belastung der Strafrichterinnen und Strafrichter kaum Zeit. Die Ermittlung der Schadenshöhe sowie die Problematik des Mitverschuldens des Privatbeteiligten oder der Wechsel des berechtigten Gläubigers durch Zession stehen einer Erledigung der privatrechtlichern Ansprüche im Adhäsionsverfahren auf Grund einer häufig erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens meist entgegen (vgl zum Ganzen bereits Jesionek, Die Entwicklung der Opferrechte im Strafprozess in Miklau-FS [2006] 220, 221 mwN).

C. Fazit

In einem großen Teil der Fälle bleibt dem Privatbeteiligten trotz einer Verurteilung des Angeklagten im Strafverfahren für die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche dennoch nur der

Zivilrechtsweg. Die Intention des Gesetzgebers, Opfern von strafbaren Handlungen rasch und ohne das Risiko der Kosten eine Zivilprozesses den Ersatz des eingetretenen Schadens zu ermöglichen, ist aus mannigfaltigen Gründen in der Praxis derzeit nur selten durchsetzbar, weswegen das Adhäsionsverfahren in praxi eine eher untergeordnete Rolle spielt.

Autor:

Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Johannes Kepler Universität Linz