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„Po-Kneifen“ am Arbeitsplatz: Kavaliersdelikt oder sexuelle Belästigung gemäß § 218 StGB?

(Bild: © iStock/Patrick Daxenbichler) (Bild: © iStock/Patrick Daxenbichler)

Lange Zeit schien der Anwendungsbereich der in § 218 StGB geregelten sexuellen Belästigung als klar abgesteckt. Dies sollte sich jedoch vor einigen Monaten ändern und das Delikt zum Gegenstand medialer und politischer Diskussionen werden. Ausgangspunkt für diese Diskussion ist ein Fall, der sich Anfang Oktober in der Grazer Innenstadt zugetragen hat.

Stand: Q1/2013

Dieser Fall hat die Frage aufgeworfen, wie weit der Anwendungsbereich des Deliktes der sexuellen Belästigung tatsächlich reicht. Der folgende Beitrag soll einerseits zu klären versuchen, ob der Griff auf den Po einer fremden Person vom Anwendungsbereich des § 218 StGB erfasst ist, andererseits aber auch zeigen welche weiteren Normen einschlägig sein könnten.

1. Ausgangsfall und Problemstellung

„Eine fremde Hand hat auf meinem Po nichts zu suchen“. So oder so ähnlich denken wohl die meisten Menschen. Der Alltag sieht jedoch vermehrt anders aus; so auch im bereits eingangs zitierten Ausgangsfall, der den Stein des Anstoßes zur Diskussion über den Anwendungsbereich der in § 218 StGB geregelten sexuellen Belästigung lieferte. Ein Mann hatte einer Frau Anfang Oktober in der Grazer Innenstadt mit den Worten „Oh ein knackiger Popo. Darf ich ihn angreifen?“ an den Hintern gefasst. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Mann wurde zwar von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, dass der Griff auf den Po keine geschlechtliche Handlung darstelle, hat aber eine breite Diskussion über den Anwendungsbereich und eine etwaige Novellierung des § 218 StGB mit sich gebracht.

Dass es sich bei jenem Fall, der sich in Graz zugetragen hat, um keinen Einzelfall handelt, wird durch Berichte in Print- und Fernsehmedien über ähnliche Vorfälle in Discos, S-Bahnen und U-Bahnen sowie an sonstigen öffentlichen Orten belegt.

Besondere Bedeutung kommt aber der steigenden Anzahl von Vorfällen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu, da in diesen Fällen die vor allem weiblichen Opfer den Täter kennen und folglich das Unheil über sich ergehen lassen ohne sich rechtlich dagegen zu wehren. Dies hat wiederum zur Folge, dass solche Vorfälle von Statistiken kaum erfasst sind, es aber eine hohe Dunkelziffer gibt (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 6 Rn 2).

Zunächst ist zu klären, von welchen gesetzlichen Bestimmungen Fälle wie der vorliegende tatsächlich erfasst sind. In einem ersten Schritt soll untersucht werden, ob § 218 StGB Anwendung findet, bevor auf die Regelungen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG) sowie auf den Anwendungsbereich des § 1328 ABGB, der Verletzungen an der geschlechtlichen Selbstbestimmung sanktioniert, eingegangen werden soll.

2. Sexuelle Belästigung gemäß § 218 StGB

2.1. Geschütztes Rechtsgut und grundsätzlicher Anwendungsbereich

Geschütztes Rechtsgut der sexuellen Belästigung ist nicht „das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit“ sondern, das in das Rechtsgut der sexuellen Integrität, eingebettete Interesse des Einzelnen, nicht ungewollt mit geschlechtlichen Handlungen konfrontiert zu werden. Die Bestimmung dient sohin dem Schutz vor qualifizierten Belästigungen auf sexuellem Gebiet, die in die Selbstbestimmungsfreiheit eingreifen. § 218 StGB stellt die sogenannte gewaltfreie sexuelle Belästigung unter Strafe. Wird die sexuelle Belästigung durch Gewalt oder gefährliche Drohung abgenötigt, so wird sie zur Vergewaltigung oder geschlechtlichen Nötigung und ist nach den §§ 201 und 202 StGB strafbar (vgl Philipp in WK² § 218 Rn 1, 2).

Für die Anwendbarkeit des § 218 StGB ist es notwendig, dass es zu einer Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung kommt. Im Folgenden soll dargelegt werden, was unter diesem Begriff zu verstehen ist.

2.2. Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung

Die geschlechtliche Handlung ist für das im 10. Abschnitt des StGB geregelte Sexualstrafrecht dahingehend von enormer Bedeutung, als sie nicht bloß den zentralen Anknüpfungspunkt sondern vor allem auch das verbindende Element der Sexualdelikte darstellt. Ihr Vorliegen ist notwendiges Kriterium für die Anwendbarkeit nahezu sämtlicher Delikte des 10. Abschnittes, da nur sie das von diesen Delikten geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität berühren kann (vgl Stummer, Zur Auslegung des Begriffes der geschlechtlichen Handlung, RZ 2012, 74). Unter die eben erwähnten Delikte fällt auch § 218 StGB.

Über die Auslegung des Begriffes der geschlechtlichen Handlung besteht in Lehre und Rsp seit seiner Einführung im Zuge der StGNov 1989 (vgl JAB StGNov 1989, 927 BlgNR 17. GP 4) Uneinigkeit. Diese ist auf Grund deren enormer Bedeutung äußerst überraschend. Nach Ansicht des überwiegenden Teiles der Lehre (vgl etwa Kienapfel/Schmoller, BT III², Vorbem §§ 201 ff Rn 28) und in zahlreichen Entscheidungen auch des OGH (vgl etwa OGH 11.5.1995, 15 Os 15/95, EvBl 1995/153) setzt eine geschlechtliche Handlung voraus, dass es zu „einer nicht bloß flüchtigen sexualbezogenen Berührung der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblihen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person“ kommt.

Nach dieser Definition umfasst der Begriff der geschlechtlichen Handlung jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Entscheidend ist hierfür ausschließlich ein objektiver Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist nicht erforderlich (vgl Philipp in WK² § 202 Rn 9).

Dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlich sind lediglich Vagina, Penis, Hoden und die weibliche Brust ab Beginn der Pubertät, da nur diese Körperteile den männlichen oder weiblichen Körper in besonderer Weise prägen (vgl Leukauf/Steininger, StGB³ § 207 Rn 7). Nicht dazu zählen jedoch der Analbereich sowie das Gesäß (vgl Wach, Kritische Bemerkungen zur Neufassung des § 206 StGB, RZ 2000, 58 ff).

Fraglich ist nun, ob eine geschlechtliche Handlung selbst dann noch vorliegen kann, wenn es zu keiner Involvierung der Vagina, des Penis, der Hoden oder der weiblichen Brust ab Beginn der Pubertät, in das sexuelle Geschehen kommt.

Auf Grund der Veränderungen im Bereich der Sexualpraktiken und einer steigenden Sexualisierung des Anus werden Manipulationen am Anus als geschlechtliche Handlungen angesehen (vgl Stummer, Zur Auslegung des Begriffes der geschlechtlichen Handlung, RZ 2012, 74 ff). Nach Ansicht von Lehre und Rsp zählen sie zwar nicht wie Vagina, Brüste, Penis und Hoden zu den geschlechtsspezifischen Körperpartien, aber im Kontext gewisser sexueller Verhaltensweisen zu den geschlechtsbezogenen Körperpartien (vgl Philipp in WK² § 202 Rn 10). Um Manipulationen am Anus in den Schutzbereich der Sexualdelikte einbeziehen zu können, definiert der OGH in einigen neueren Entscheidungen die geschlechtliche Handlung als „eine Handlung sexueller Art und Tendenz“ (vgl OGH 3.5.2011, 12 Os 32/11i, EvBl 2011/101).

Anders verhält es sich jedoch beim Betasten des Gesäßes. Das Gesäß als solches wird von der Lehre (Philipp in WK² § 218 Rn 6) und der Rsp (vgl OGH 18.6.2009, 13 Os 62/09f) weder zu den geschlechtsspezifischen noch zu den geschlechtsbezogenen Körperpartien gezählt, sofern es zu keiner Involvierung des Anus kommt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Griff auf den Po nicht von § 218 StGB erfasst ist, da dieser keine geschlechtliche Handlung bildet.

In einem weiteren Schritt soll auf die Regelungen des § 6 GlBG, des § 8 B-GlBG und des § 1 Oö. PolStG eingegangen werden, die Anwendung finden, wenn einer Frau oder einem Mann am Arbeitsplatz bzw in der Öffentlichkeit an das Gesäß gegriffen wird.

3. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Findet das Betasten des Gesäßes am Arbeitsplatz statt, so liegt eine sexuelle Belästigung und damit eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach § 6 GlBG oder § 8 B-GlBG vor.

Es finden, wenn das Dienstverhältnis nicht zum Bund besteht, § 6 iVm § 12 GlBG Anwendung, die soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße (Vermögensschaden) besteht, einen Anspruch auf Schadenersatz zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung (immaterieller Schaden) iHv von mindestens EUR 1.000 vorsehen. Die Klage ist gegen den Diskriminierenden einzubringen, wobei die Beweislast gemäß § 12 Abs 12 GlBG dem Opfer zukommt (Jabornegg/Resch, Arbeitsrecht4 Rn 538 ff).

Besteht ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Bund, so ist das B-GlBG einschlägig. Demgemäß liegt nach § 8 iVm § 19 B-GlBG ebenso eine sexuelle Belästigung und damit eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vor. Das Gesetz gewährt den Opfern einen Anspruch auf Schadenersatz zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung (immaterieller Schaden) iHv mindestens EUR 1.000, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße (Vermögensschaden) besteht. Die Beweislast, dass eine Diskriminierung vorgelegen hat, trifft wiederum das Opfer (§ 20a B-GlBG).

Die Umschreibung der sexuellen Belästigung nach dem GlBG und dem B-GlBG ist trotz Namensgleichheit mit dem Delikt der sexuellen Belästigung des § 218 StGB weiter als jener des Strafrechts. Es bedarf vor allem keiner geschlechtlichen Handlung.

Nach dem GlBG und dem B-GlBG bedeutet sexuelle Belästigung unerwünschtes Verhalten sexueller Natur oder ein sonstiges Verhalten auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betreffende Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist.

Überdies muss als weitere Voraussetzung entweder eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person geschaffen oder dies zumindest bezweckt werden oder der Umstand hinzutreten, dass wenn die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten oder Kollegen zurückweist oder duldet, dies ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird (vgl Hess-Knapp, Sexuelle Belästigung jugendlicher ArbeitnehmerInnen, insb von Lehrlingen, und die Rechtsfolgen, RdA 2009, 163).

Als sexuelle Handlungsweisen sind alle Arten körperlichen Kontaktes durch den Arbeitgeber (bei einem Dienstverhältnis zum Bund des Vertreters oder der Vertreterin des Dienstgebers) oder Dritter, wie etwa anderer Arbeitnehmer oder auch Kunden, gegen den Willen der betroffenen Personen anzusehen, aber auch Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und sexuellen Integrität im Betrieb herabzusetzen und ihr Ehrgefühl grob zu verletzen. Eine sexuelle Belästigung liegt bereits bei verbalen Äußerungen und nicht erst bei unerwünschten Berührungen, wie etwa dem Griff auf den Po, oder sonstigen körperlichen Übergriffen vor (vgl Hess-Knapp, Sexuelle Belästigung jugendlicher ArbeitnehmerInnen, insb von Lehrlingen, und die Rechtsfolgen, RdA 2009, 163).

Aus dieser weiten Umschreibung ergibt sich, dass die Erscheinungsformen sexueller Belästigung mannigfaltig sind und vom Erzählen freizügiger Witze, dem Konfrontieren mit pornografischen Bildern und Texten, anzüglichen Bemerkungen über Figur und Aussehen, Fragen nach dem sexuellen Verhalten im Privatleben, Einladungen mit eindeutiger Absicht, dem Versprechen beruflicher Vorteile oder Nachteile bei sexueller Willigkeit oder Unwilligkeit, „zufälligen“ Körperberührungen, bis zum Versenden von E-Mails oder SMS mit anzüglichen Inhalten etc.

Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, erfasst ist vielmehr auch die psychische Verletzbarkeit, wodurch es im Ergebnis um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen geht.

Ein die Würde beeinträchtigendes Verhalten setzt aber ein gewisses (objektives) Mindestmaß an Intensität voraus. Ein einmaliges Nachpfeifen, ein sexistischer Witz oder eine unerwünschte Essenseinladung reichen dafür noch nicht aus (vgl Hess-Knapp, Sexuelle Belästigung jugendlicher ArbeitnehmerInnen, insb von Lehrlingen, und die Rechtsfolgen, RdA 2009, 163).

Zwar sind für den Griff auf den Po die Normen des GlBG und des B-GlBG einschlägig, Klagen sind aber in der Praxis äußerst selten. Dies ergibt sich nicht einzig aus dem Faktum, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz für das Opfer oft schwer zu beweisen sind und mit teils erheblich nachteiligen Folgen am Arbeitsplatz verbunden sein können sondern auch daraus, dass die Mindestschadenersatzleitung von EUR 1.000 kaum Anreiz bietet die eben geschilderten Fälle zur Anzeige zu bringen.

Dies wiederum hat ganz allgemein zur Folge, dass die gezeigten Normen in der Praxis weitestgehend unangewendet bleiben und somit ihren Schutzzweck kaum erfüllen, was eine fehlende Abschreckung möglicher Täter nach sich zieht.

4. Anstandsverletzungen in der Öffentlichkeit

Findet das Betasten des Gesäßes in der Öffentlichkeit statt, so liegt eine als Verwaltungsübertretung zu qualifizierende Anstandsverletzung vor, die in den einzelnen Landessicherheitsgesetzen mit Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe bedroht ist. So sieht etwa beispielsweise das Oö. PolStG in seinem § 1 iVm § 10 eine Geldstrafe von EUR 360 vor.

5. Zusätzliche Anmerkungen

Bleibt es beim Po-Kneifen und kommt es zu keiner geschlechtlichen Handlung, so ist § 1328 ABGB nach dem Gesetzeswortlaut expressis verbis nicht anwendbar (vgl Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar³ § 1328 Rn 10).

Wohl aber begründet eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach den § 6 GlBG und § 8 B-GlBG einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 Angestelltengesetz (AngG), § 1162 ABGB sowie § 82 GewO 1859 (Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG-Kommentar § 27 Rn 428; Krejci in Rummel³ § 1162 Rn 81).

6. Fazit

Der Aufschrei in der Öffentlichkeit ist, wenn man sich die vorstehenden Ausführungen vor Augen hält, nicht unberechtigt.

Der Gesetzgeber sollte auf die momentane Diskussion reagieren und das Po-Kneifen auch strafrechtlich mit einer höheren, als der in § 12 GlBG und § 19 B-GlBG angedrohten, Geldstrafe sanktionieren. Bei einer Zuständigkeit der Strafgerichte würde das Opfer auch nicht die Beweislast treffen, was einen immensen Vorteil für die betroffenen Personen darstellen würde.

Autor:

Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien

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