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Keine Haftung für und keine „öffentliche Wiedergabe“ von User-Inhalten durch YouTube

(Bild: © iStock/scyther5) (Bild: © iStock/scyther5)

Nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH zu 4 Ob 132/21x fällt der Betrieb einer Videoplattform in den Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs für Host-Provider, sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seiner Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Die Klägerin, ein österreichischer Fernsehsender, begehrte mit Unterlassungsklage – gestützt auf § 18a Abs 1 UrhG – YouTube zu verbieten, unter der Domain www.youtube.com Videos zur Verfügung zu stellen, die von der Klägerin hergestellte Filmwerke oder Laufbilder oder Teile davon enthalten und von dazu nicht berechtigten Personen auf YouTube hochgeladen wurden.

Dies mit der Begründung, YouTube nehme durch das öffentliche Zurverfügungstellen der Videos eine öffentliche Wiedergabe vor. YouTube würde eine zentrale Rolle bei den von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen spielen und diese technisch ermöglichen. Für die Ausübung einer zentralen Rolle genüge die allgemeine Kenntnis der Verletzungsgeneigtheit des eigenen Handelns, weshalb die Voraussetzungen für eine öffentliche Wiedergabe gegeben seien.

Außerdem habe YouTube die neutrale Rolle als Vermittler verlassen und eine aktive Rolle übernommen, die YouTube Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten oder eine Kontrolle über diese verschaffen konnte, weil es die Videos mit Werbung verknüpfe und Inhaltsverzeichnisse erstelle. YouTube sei daher nicht als privilegierter Host-Service-Provider, sondern als Content-Provider zu qualifizieren und müsse daher für die Urheberrechtsverletzungen haften.

YouTube entgegnete, dass es keine öffentliche Wiedergabe vornehme. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei dafür vorausgesetzt, dass der Plattformbetreiber in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens, also vorsätzlich tätig werde, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Die Rechtsverletzungen begehe der Nutzer. YouTube sei auch nicht als Gehilfe zu qualifizieren, weil der unmittelbare Täter gerade nicht bewusst gefördert werde.

Überdies komme YouTube das Haftungsprivileg als Host-Service-Provider zugute, das auch für das Urheberrecht gelte und damit selbst für den Fall, dass die Tätigkeit des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren sei. YouTube erbringe einen klassischen Host-Provider-Dienst und nehme keine aktive Rolle wahr. Es sei für die Rechtsverletzungen durch die Nutzer daher nur dann verantwortlich, wenn es nach hinreichend substanziierter Abmahnung trotz tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten den Zugang zu solchen Videos nicht unverzüglich sperre oder entferne. Diese Verpflichtungen habe YouTube im Rahmen seines „Notice-Take-Down-Verfahrens“ erfüllt.

Relevanter Sachverhalt

Nach den Feststellungen ist YouTube ein Dienstanbieter, dessen Dienstleistungen in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen fremden Inhalten besteht. Bei der Nutzung von YouTube ist es möglich, dass Nutzer Videos hochladen, an denen diesen keine Urheber- oder Verwertungsrechte zustehen. Eine elektronische Erkennung von Inhalten von hochgeladenen Videos findet grundsätzlich nicht statt; eine ex ante-Überprüfung auf Urheberrechtsverletzungen erfolgt grundsätzlich nicht.

Für den Fall der Zustimmung durch den hochladenden Nutzer werden die hochgeladenen Videos mit Werbung versehen („monetarisiert“), wobei der gesamte Vorgang rein technisch und automatisch erfolgt. Will der Nutzer von ihm hochgeladene Videos monetarisieren, so muss er bestätigen, die Copyright-Lernmaterialien gelesen zu haben und über die Urheber- oder Nutzungsrechte an den Videos zu verfügen.

YouTube bietet zudem an bei Aufruf der Startseite nach Themenkomplexen geordnete Videos vorzuschlagen und ein Inhaltsverzeichnis anhand der Titel- und Inhaltsangaben der Nutzer zu erstellen, das den Besuchern ein erleichtertes Auffinden von Videos ermöglicht.

YouTube verfügt über einen automatisierten Überprüfungs-Prozess, der aufgrund einer ausreichend substanziierten Benachrichtigung („Take-Down-Notice“) unverzüglich zu einer Sperre eines reklamierten Videos führt. Kommt in einem solchen Verfahren eine Rechtsverletzung zutage, so blockiert YouTube die betroffenen Inhalte oder sperrt das gesamte Konto des betroffenen Nutzers. Im Anlassfall wurden die von der Klägerin beanstandeten Videos nach Kenntniserlangung von deren Urheberrechten durch Abmahnung jeweils unverzüglich entfernt.

Verfahrensgang

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Haftungsprivileg falle weg, wenn der Vermittler seine neutrale Position verlasse und eine aktive Rolle übernehme. Dies wäre gegenständlich durch das Erstellen von Inhaltsverzeichnissen und von Videovorschlägen gegeben und wäre YouTube somit als Gehilfe der Urheberrechtsverletzungen der Nutzer anzusehen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab, da YouTube nicht über das typische Verhalten eines privilegierten Host-Service-Providers hinausgehen würde.

Urteil des EuGH

Wesentliche Vorfrage war gegenständlich, ob es sich bei der Bereitstellung zum Abruf über YouTube überhaupt um eine öffentliche Wiedergabe iSd § 18a Abs 1 UrhG handelt. Die diesbezüglich dem EuGH vom OGH in diesem Verfahren vorgelegte Frage zur Vorabentscheidung wurde wieder zurückgezogen, da sie bereits im Urteil des EuGH zu den Rechtssachen C-682/18 und C-683/18 umfassend beantwortet wurde.

Nach Ansicht des EuGH erfolgt seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform keine „öffentliche Wiedergabe“ iSd Art 3 Abs 1 der Urheberrechtsrichtline (RL 2001/29/EG) der von Nutzern rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten geschützten Inhalte, es sei denn der Betreiber trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Art 14 Abs 1 der E-Commerce Richtlinie (RL 2000/31/EG) (Haftungsprivileg des Hosting-Providers) ist nach Ansicht des EuGH dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Der Betreiber ist nur dann von der Haftungsbefreiung ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat und untätig bleibt.

Ansicht des OGH

Der OGH entschied im Hinblick auf diese eindeutige Rechtsansicht des EuGH auch im Anlassfall in diesem Sinne. Eine öffentliche Wiedergabe ist gegenständlich somit auszuschließen, weil ein aktiver Beitrag von YouTube dahingehend, dass der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten verschafft wird, nicht vorliegt. YouTube hat die von der Klägerin beanstandeten Videos nach Kenntniserlangung von deren Urheberrechten durch Abmahnung jeweils unverzüglich entfernt. Es liegen auch keine sonstigen Umstände im Sinne der Entscheidung des EuGH vor, wonach YouTube über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH betont der OGH, dass der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, nicht genügt, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Betreiber trotz Hinweises des Rechtsinhabers nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern. Der Umstand, dass YouTube in Gewinnerzielungsabsicht handelt, ändert daran nichts.

Bei der Prüfung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist zudem zu berücksichtigen, dass die Betreiberin von YouTube die eingestellten Inhalte weder erstellt noch auswählt und auch beim Hochladen nicht vorab sichtet oder kontrolliert. Ferner informiert sie ihre Nutzer sowohl in den AGB als auch bei jedem Upload über das Verbot, rechtsverletzende Inhalte einzustellen, und sperrt Accounts, die wiederholt dagegen verstoßen.

Dem EuGH folgend lassen die eingerichteten technischen Maßnahmen (Meldebutton, Benachrichtigungsverfahren) auch nach Ansicht des OGH den Schluss zu, dass YouTube Urheberrechtsverletzungen „glaubwürdig“ und wirksam bekämpft. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel oder die hauptsächliche Nutzung von YouTube im unerlaubten Teilen geschützter Inhalte besteht. Damit wurde vom EuGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte keine öffentliche Wiedergabe und damit auch keinen Eingriff in § 18a UrhG zu verantworten hat

Auch die Problematik des Haftungsprivilegs hat der EuGH im Parallelverfahren bereits ausreichend beantwortet. Demnach fällt der Betrieb einer Videoplattform in den Anwendungsbereich von Art 14 Abs 1 der E-Commerce-Richtline (innerstaatlich umgesetzt in § 16 ECG), sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Von dieser Haftungsbefreiung sei er nur dann ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden. Der EuGH erachtet dafür dieselben Kriterien wie bei der Prüfung einer öffentlichen Wiedergabe für relevant. YouTube kann sich daher auf die Haftungsbefreiung des § 16 ECG berufen.

Der Umstand, dass die Rechtslage mittlerweile verschärft wurde – Stichwort Upload-Filter nach Art 17 der neuen Urheberrechtsrichtline (RL 2019/790) – ist nach Ansicht des OGH gegenständlich nicht relevant, da eine Parallelprüfung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0123158). Demnach ist ein Unterlassungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. Abgesehen davon ist die RL in Österreich noch gar nicht umgesetzt.

Zusammenfassend haftet YouTube somit grundsätzlich nicht für die der Öffentlichkeit auf YouTube rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalte und ist der Unterlassungsanspruch unberechtigt.

Christian Kern ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Wir von Preslmayr Rechtsanwälte sind führende Experten im Wirtschaftsrecht. Neben den rechtlichen Aspekten gilt unsere Aufmerksamkeit vor allem den wirtschaftlichen Zielen unserer Mandanten. Wir sehen uns als juristische Begleiter und Problemlöser mit unternehmerischem Denken.