Keine Haftung für und keine „öffentliche Wiedergabe“ von User-Inhalten durch YouTube
Nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH zu 4 Ob 132/21x fällt der Betrieb einer Videoplattform in den Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs für Host-Provider, sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seiner Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
Auskunftsanspruch auch gegenüber Anbietern von Webmail-Diensten
Nach Ansicht des OGH unterliegen auch Webmail-Anbieter, unabhängig von ihrer Qualifikation als Access- oder als Hosting-Provider, der Auskunftspflicht des § 18 Abs 4 ECG.