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Von der Opferstellung juristischer Personen und der Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren (Teil I)

(Bild: © iStock/Andrii Yalanskyi) (Bild: © iStock/Andrii Yalanskyi)

Die Strafprozessordnung (StPO) eröffnet Opfern von Straftaten die Möglichkeit, sich als Privatbeteiligte gem §§ 65 Z 2 iVm 67 dem Strafverfahren anzuschließen, um ihre durch eine Straftat entstandenen privatrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Über diese Ansprüche soll nach Möglichkeit bereits im Rahmen des Adhäsionsverfahrens entschieden werden. In Bezug auf die Opferstellung von juristischen Personen bestehen mannigfache Besonderheiten im Vergleich zu natürlichen Personen, die Auswirkungen auf die Anwendbarkeit und Wahrnehmung der Opferrechte haben.

Stand: Q1/2012

A. Bedürfnisse und Interessen von Kriminalitätsopfern

Die Wissenschaft begann sich erst Mitte des 20. Jahrhunderts mit dem Opfer sowie seinen Bedürfnissen und Interessen näher auseinanderzusetzen. Über die Bedürfnisse von Opfern geben vor allem publizierte Expertenmeinungen, überwiegend aus den Bereichen der Strafrechtspflege, Opferhilfe und Rechtspsychologie sowie Opferbefragungen Aufschluss. Den Strafprozess betreffend lassen sie sich in fünf Bereiche einteilen: 1. das Verfolgungsinteresse 2. die Anerkennung als Opfer einer strafbaren Handlung, 3. Schonung und Schutz im Zuge sämtlicher Verfahrensschritte, 4. die Möglichkeit, aktiv am Verfahren mitzuwirken, sowie 5. das Interesse eines umfassenden Ausgleichs der eingetretenen Schäden (vgl zum Ganzen Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien. Zugleich ein Beitrag zum restorativen Umgang mit Straftaten [2010] 144, 263; Jesionek, Die Wiederentdeckung des Verbrechensopfers. Ein Paradigmenwechsel im Strafrecht, juridikum 2005, 171; Hilf/Anzenberger, Die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ÖJZ 2008, 888; Schwaighofer, Opferrechte und Opferschutz im Auslieferungsverfahren, JSt 2010, 27). Da Schadenersatzinteressen im Opferhorizont eine wichtige Rolle spielen, kommt auch den entsprechenden Regelungen in der StPO wesentliche Bedeutung zu.

B. Zweck des Adhäsionsverfahrens

Das Verfahren über privatrechtliche Ansprüche ist im 17. Hauptstück der StPO geregelt. Dieser Abschnitt behandelt in seinen §§ 366 – 374 StPO zum einen das Adhäsionsverfahren, das die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche im Strafverfahren zum Gegenstand hat, zum anderen in seinen §§ 375 – 379 StPO das sog Bedenklichkeitsverfahren, das der Wahrung privatrechtlicher Ansprüche unbekannter Geschädigter dient (vgl dazu Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rn 1).

Das Adhäsionsverfahren soll den durch eine Straftat in ihren Rechten verletzten Personen die Möglichkeit eröffnen, dass über ihre privatrechtlichen Ansprüche, die sonst in einem eigenen Zivilverfahren geltend zu machen wären, bereits im Strafprozess durch das Gericht entschieden wird. Es handelt sich dabei um kein vom Strafverfahren getrenntes, eigenständiges Verfahren, sondern um einen „im Rahmen des Strafverfahrens geführten Zivilprozess besonderer Art“ (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 7). Zweck des Adhäsionsverfahrens ist es, den genannten Personen iSd Prozessökonomie einen unter Umständen kostspieligen und langwierigen Zivilprozess zu ersparen, indem bereits im Strafverfahren die privatrechtlichen Ansprüche miterledigt werden, sofern die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung des privatrechtlichen Anspruches ausreichen. Dass dem Anschlussverfahren für Opfer theoretisch eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, ergibt sich vor allem daraus, dass durch die Begehung einer Straftat den in ihren Rechten Verletzten auch regelmäßig wirtschaftliche Nachteile entstehen (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 2 und 7; Spenling in WK-StPO § 366 Rn 2; Spenling, Das Anschluss- oder Adhäsionsverfahren. Ein Überblick, ZVR 2003/98; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 1). Wie sich in den späteren Ausführungen, vor allem im 2. Teil dieses Beitrages zeigen wird, ist seine praktische Bedeutung aber eher gering.

Zwingende Voraussetzung für die Erledigung der privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren ist es, dass sich die durch eine Straftat verletzte Person, maW das Opfer, dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Unter einem Privatbeteiligten ist jedes Opfer zu verstehen, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren (vgl König/Pilnacek, Das neue Strafverfahren – Überblick und Begriffe, ÖJZ 2008, 62; Hilf/Anzenberger, Stellung des Opfers, ÖJZ 2008, 888). Anschlussberechtigt ist nur ein Opfer, das durch die Straftat privatrechtliche Ansprüche erworben haben könnte (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rn 4). Jene Personen, die nicht den Opferbegriff der StPO erfüllen oder durch die Tat keinen privatrechtlichen Anspruch erworben haben könnten, können sich dem Strafverfahren folglich nicht als Privatbeteiligte anschließen.

Da wie gezeigt die Erfüllung der Opfereigenschaft primäres und zunächst maßgebliches Kriterium ist, um sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob juristische Personen unter den Opferbegriff des § 65 StPO subsumiert werden können oder dieser ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten ist.

C. Der Opferbegriff

1. Entwicklung des Opferbegriffes und der Opferrechte

Nach geltendem Recht sind Opfer von Straftaten gem § 10 StPO am Strafverfahren zu beteiligen. Das Opfer ist Subjekt des Strafverfahrens und kommt in den Genuss der Fürsorge staatlicher Organe (vgl Fabrizy, Die österreichische Strafprozessordnung. Kurzkommentar11 [2011] § 66 Rn 1). Dies schließt vor allem auch die Verpflichtung ein, die Rechte und Interessen von Opfern angemessen zu berücksichtigen und die Opfer vor allem auch über ihre Rechte zu informieren (vgl Eder-Rieder, Die Stellung des Opfers im neuen Strafverfahren, JSt 2008, 113 f).

Lange Zeit diente der Strafprozess ganz vorwiegend der Durchsetzung des staatlichen Strafmonopols. Das „Opfer“ war weitestgehend als bloßes Verfahrensobjekt anzusehen. Rechte kamen ihm erst dann zu, wenn es sich wegen seinen privatrechtlichen Ansprüchen dem Strafverfahren anschloss (vgl Jesionek, Die Wiederentdeckung des Verbrechensopfers. Ein Paradigmenwechsel im Strafrecht, juridikum 2005, 171 f; Sautner/Hirtenlehner, Bedürfnisse und Interessen von Kriminalitätsopfern als Maßstab des Strafprozessrechts, ÖJZ 2008, 574). Eine erste Wende wurde durch die sog „Wiederentdeckung des Opfers“ herbeigeführt, die eine verstärkte Berücksichtigung des Wiedergutmachungsgedankens sowie die schrittweise Aufwertung der Stellung des Opfers im Strafprozess mit sich brachte. Ihren Höhepunkt fand diese sukzessive Verbesserung der Opferstellung im Strafprozessreformgesetz 2004 (StPRG 2004), BGBl I 2004/19, wodurch der Begriff des Opfers erstmals Einzug in die StPO fand. Bis zum Inkrafttreten des StPRG 2004 am 1.1.2008 verwendete das Gesetz ausschließlich die Begriffe des „Geschädigten“ bzw des „Verletzten“. Interessanterweise verzichtete selbst die Regierungsvorlage zum StPRG 2004 noch ausdrücklich auf den Begriff „Opfer“ zu Gunsten des Begriffes „Geschädigter“ (vgl ErläutRV 25 BlgNR 22 GP 13). Erst im Entwurf eines Abänderungsantrages des Bundesministeriums für Justiz vom 16.1.2004, der auf Initiative und unter Mitwirkung des Weißen Ringes und vor allem dessen Präsidenten Udo Jesionek zustande kam, wurde schließlich erstmals der Begriff „Opfer“ verwendet und die bis dahin gebrauchten Begriffe des „Verletzten“ bzw „Geschädigten“ durch diesen ersetzt (vgl Jesionek, Die Entwicklung der Opferrechte im österreichischen Strafprozessrecht in Miklau-FS [2006] 217; Sautner, Opferinteressen 30 f). Die Entwicklung des Opferbegriffes und die Verbesserung der Opferrechte wurden durch die Strafprozessnovelle 2005 (StPONov 2005), BGBl I 2005/119, und durch die Strafprozessreformbegleitgesetze I, BGBl I 2007/93, und II, BGBl 2007/112, fortgeführt.

Im Zuge der gezeigten Entwicklung wurde der Wechsel vom schlichten Verfahrensobjekt zum Träger eigenständiger Rechte und damit zum Verfahrenssubjekt vollzogen. Mit der Verwendung des Begriffes Opfer wird vom Gesetz überdies zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um Personen handelt, denen durch die Begehung einer strafbaren Handlung ein Leid zugefügt worden sein könnte (vgl zum Ganzen Sautner, 30 f; Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 2 ff; Kier in WK-StPO § 10 Rn 17; Venier, Das neue Ermittlungsverfahren: Eine Reform und ihre Mängel, ÖJZ 2009, 597; Hilf/Anzenberger, Stellung des Opfers, ÖJZ 2008, 887).

2. Der Opferbegriff des § 65 Z 1 StPO idgF und seine Bedeutung für juristische Personen

Die in diesem Beitrag primär zu klärende Frage ist, ob juristische Personen ganz generell als Opfer iSd StPO in Betracht kommen. Im Fall einer Verneinung dieser Frage könnten sie bereits qua fehlender Opferstellung ihre privatrechtlichen Ansprüche nicht im Strafverfahren geltend machen.

a) Der strafprozessuale Opferbegriff

Die StPO definiert den Begriff des Opfers in § 65 Z 1 StPO. Das Gesetz enthält nicht nur einen, sondern zwei Opferbegriffe, einen für direkte (lit a und lit c) und einen für indirekte Opfer (lit b) (vgl dazu Sautner, Opferinteressen 32). Für die Beurteilung der Opfereigenschaft bei direkten Opfern ist die Generalklausel des § 65 Z 1 lit c StPO maßgebend (vgl Hilf/Anzenberger, Stellung des Opfers, ÖJZ 2008, 887; idS auch Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 18). Dem Gesetz nach ist Opfer jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt sein könnte. Die Verwendung des Konjunktivs dient vor allem der Wahrung der Unschuldsvermutung, da man Opfer im materiell rechtlichen Sinn tatsächlich erst dann wird, wenn der Täter der betroffenen Straftat rechtskräftig für schuldig befunden wurde. Bereits vor diesem Zeitpunkt kann man aber „Opfer“ iSd StPO sein (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 3 mwN).

Die gesetzliche Formulierung des § 65 Z 1 lit c StPO ermöglicht es, neben natürlichen auch juristische Personen unter den Opferbegriff zu subsumieren, soweit ihnen eine Rechtsgutbeeinträchtigung oder ein sonstiger Schaden durch die Straftat widerfahren ist. Hierbei spielt vor allem das Rechtsgut Vermögen eine bedeutende Rolle (vgl Sautner, Opferinteressen 32). Welche Rechtsgüter neben dem Vermögen noch in Betracht kommen, wird unter C. 2. b) bb) näher ausgeführt.

Anders als § 65 Z 1 lit c StPO sind die lit a und lit b juristischen Personen nicht zugänglich und natürlichen Personen vorbehalten. Sie knüpfen an emotional besonders betroffene Personen an (vgl Hilf/Anzenberger, Stellung des Opfers, ÖJZ 2008, 887). ISd lit a ist als (direktes) Opfer jede Person anzusehen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte. ISd lit b kommen als (indirekte) Opfer der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person in Betracht, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren (vgl Eder-Rieder, Die Stellung des Opfers im neuen Strafverfahren, JSt 2008, 113). Diese Kriterien können juristische Personen nicht erfüllen.

b) Schaden und Rechtsgutbeeinträchtigung

aa) Die mutmaßliche Schädigung

Der Schadensbegriff erfasst neben umittelbaren und materiellen Schäden auch mittelbare und immaterielle Schäden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass für die Beurteilung eines Schadens iSd § 65 Z 1 lit c StPO auf die Entstehung privatrechtlicher Ansprüchen abzustellen ist. Darunter sind alle Ansprüche zu verstehen, für die grundsätzlich die Beschreitung des Zivilrechtsweges zulässig wäre (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 69 Rn 2). In erster Linie handelt es sich dabei um vermögensrechtliche Schäden, die durch die Straftat mittelbar oder unmittelbar entstanden sein könnten.

Der privatrechtliche Anspruch muss sich aber keineswegs ausschließlich auf eine Geldleistung oder Sachleistung beziehen, es genügt nach extensiver Ansicht ein Rechtsgestaltungs-, Feststellungs-, Leistungs- oder Unterlassungsanspruch, wie zB der Anspruch auf Herausgabe einer gestohlenen Sache (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 16), sowie Ansprüche auf Widerruf gem §§ 43, 1330 Abs 2 ABGB (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 21, 23; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 69 Rn 4; Spenling in WK-StPO § 371 Rn 1). Maßgebend ist aber in allen Fällen, dass der Schaden zivilrechtlich ersatzfähig ist. Erfasst sind somit jedenfalls nur privatrechtliche Ansprüche (vgl Kier in WK-StPO § 65 Rn 24; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 69 Rn 2).

Öffentlich rechtliche Forderungen reichen hingegen nicht aus. Das Gesagte gilt auch, wenn eine zivilprozessuale Klage gar nicht möglich ist, etwa weil die Rechtsverfolgung des Schadenersatzanspruches durch das Opfer ausschließlich nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) erfolgen kann, wie im Falle eines Amtsmissbrauches gem § 302 StGB (vgl Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 69 Rn 7; aA Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 29). Anders hingegen verhält es sich bei Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das die Möglichkeit und die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen vor den Zivilgerichten in seinen §§ 81 – 90d vorsieht (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 69 Rn 6).

Beim eingetreten Schaden muss es sich nicht notwendigerweise um einen im strafrechtlichen Sinn tatbestandsmäßigen Schaden handeln. Als ausreichend wird es angesehen, dass der privatrechtliche Anspruch in irgendeiner Form durch die Straftat entstanden ist. Aus diesem Grund kann sich der an seinem Fahrzeug Geschädigte, dem nur eine fahrlässige und damit nicht strafbare Sachbeschädigung widerfahren ist, in dem wegen fahrlässiger Körperverletzung gem § 88 StGB zum Nachteil einer anderen Person aus demselben Verkehrsunfall geführten Strafverfahren auf seine Opferstellung berufen. Ebenso verhält es sich, wenn dem Bestohlenen durch die bei einem Treibstoffdiebstahl begangene Bodenverunreinigung Beseitigungskosten entstanden sind (vgl zu den Beispielen Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 25; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 69 Rn 5; mit tlw aA das Fallbeispiel des Verkehrsunfalles betreffend Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 25).

Nicht aus der Tat hervorgegangen ist, nach verbreiteten Ansicht in der Lehre, hingegen der Schaden einer Versicherung, dessen Mitarbeiter eine Geldsumme ausbezahlt, obwohl er die Täuschung des Antragstellers durchschaut hat. Im Strafverfahren gegen jene Person, die den Mitarbeiter täuschen wollte und die des versuchten Versicherungsbetruges gem §§ 15, 151 StGB beschuldigt wird, ist die Versicherung nicht als Opfer anzusehen, da sie durch die Tathandlung des Betrügers keinen Schaden erlitten hat, sondern der eingetretene Schaden ausschließlich auf das Verhalten des Mitarbeiters zurückzuführen ist.

Die Versicherung kann nur im Verfahren wegen Untreue gem § 153 StGB gegen den Angestellten, der die strafrechtlichen Voraussetzungen des Machthabers erfüllen muss, ihre Opferrechte geltend machen (vgl dazu Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 25). Problematisch ist im gegebenen Zusammenhang allerdings, dass es ohne den Täuschungsversuch zu keiner Mitwirkung des Mitarbeiters gekommen wäre. Im Hinblick auf versuchte Straftaten muss allgemein festgehalten werden, dass den Betroffenen nur dann die Stellung eines Opfers zukommt, wenn sich bereits aus dem Versuch ein konkreter zivilrechtlicher Anspruch ableiten lässt.

Dies ist etwa beim Versuch eines Einbruchsdiebstahles in das Gebäude eines Unternehmens der Fall, wenn dabei beispielsweise eine Tür oder ein Fenster beschädigt wird (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 31). Ebenso ist ein Schaden nicht aus einer Straftat hervorgegangen, wenn der Geschädigte seinen Schaden selbst herbeigeführt hat, weil er den Schaden einer anderen natürlichen oder juristischen Person freiwillig ersetzt hat, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 69 Rn 5). Keinen Schaden durch eine Straftat kann ein Zessionar erleiden, da er seinen zivilrechtlichen Anspruch vom tatsächlichen Opfer ableitet und somit qua fehlender persönlicher Betroffenheit nicht unter den Opferbegriff des § 65 Z 1 lit c StPO subsumiert werden kann. Eine andere Beurteilung ist nach Teilen der Lehre erforderlich, wenn eine Legalzession vorliegt. In diesem Fall sei die Opfereigenschaft gegeben (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 27).

Die bloße Behauptung, einen Schaden erlitten zu haben, vermag die Opfereigenschaft für sich allein nicht zu begründen. Die Opfereigenschaft ist nur dann zuzuerkennen, wenn bei der hypothetischen Annahme einer Verurteilung des Beschuldigten aus dem Akteninhalt auf einen zivilrechtlichen Anspruch des Opfers geschlossen werden kann. Die Klärung der Frage, ob eine Straftat begangen und aus diesem Grund ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen könnte, ist Aufgabe des Ermittlungsverfahrens (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 20).

Wie gezeigt umfasst der Schadensbegriff unmittelbare, mittelbare, materielle und immaterielle Schäden. Die Beurteilung eines unmittelbaren Schadens bereitet in der Praxis kaum Probleme. So tritt ein Schaden zB unmittelbar bei einem Leasinggeber ein, wenn sein vom Leasingnehmer gelenktes Auto beschädigt wird (vgl Spenling in WK-StPO § 369 Rn 23). Unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt ist ebenso ein Unternehmen, dessen Machthaber eine Untreue iSd § 153 StGB begeht, wodurch ihm ein Vermögensschaden entsteht oder dessen Arbeitnehmer einen Diebstahl des Dienstwagens gem §§ 127, 128 Z 4 oder je nach Höhe des Schadens gem §§ 127, 128 Abs 2 begeht. So aber auch im Falle einer Kreditschädigung gem § 152 StGB (vgl Spenling in WK-StPO § 369 Rn 43), oder im Fall einer unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges gem § 136 StGB, wenn durch die unbefugte Benützung etwa dem Eigentümer, der auch eine juristische Person sein kann, ein Schaden am Fahrzeug entsteht. Primär geschützt von § 136 ist zwar die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug, in Abs 3 werden jedoch auch Vermögensinteressen mitumfasst (vgl Spenling, WK-StPO § 369 Rn 46; weiterführend Triffterer in SbgK § 136 Rn 4).

Besondere Probleme bereitet in der Praxis das Verständnis des mittelbaren Schadens. Darunter sind sog „Drittschäden“ zu verstehen, die nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm, sondern in einer Nebensphäre aufgetreten sind. Eine Nebensphäre ist grundsätzlich nicht durch das Verbot der verletzten Strafnorm geschützt. Drittschäden können lediglich dann kompensiert werden, wenn sie zivilrechtlich explizit ersatzfähig sind. Dazu zählen in erster Linie Vermögensschäden von natürlichen sowie juristischen Personen. Ein solcher mittelbarer Schaden tritt etwa beim Konzertveranstalter ein, der ein Konzert absagen muss, weil der Sänger als unmittelbar geschädigte Person von einem anderen verletzt wird.

Die strafrechtlichen Delikte gegen Leib und Leben beziehen sich lediglich auf den Schutz der körperlichen Integrität und des Lebens, der Vermögensschaden des Konzertveranstalters liegt in einer Nebensphäre. Ähnlich verhält es sich auch bei den sog Lohnfortzahlungsfällen, in denen der Arbeitgeber einen Vermögensschaden erleidet, da er trotz Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber ist bloß mittelbar geschädigt, er erwirbt aber einen Ersatzanspruch gegen diejenige Person, die den Arbeitnehmer am Körper verletzt hat (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 21; Spenling in WK-StPO § 369 Rn 23).

Sind ausschließlich immaterielle bzw ideelle Interessen betroffen – man spricht insofern von Gefühlsschäden – ist der Opferbegriff nur dann erfüllt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, wie etwa im Fall der (erheblichen) Verletzung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB (vgl Spenling in WK-StPO § 369 Rn 22). Verletzt kann freilich nicht nur die Privatsphäre natürlicher, sondern auch juristischer Personen werden. § 1328a ABGB stellt aber keine Kriterien auf, welche Bereiche unter den Begriff Privatsphäre zu subsumieren sind. Bei juristischen Personen war die Existenz einer Privatsphäre lange Zeit umstritten, und zugegebenermaßen ist sie auch schwer vorstellbar, aber keineswegs undenkbar. So mag etwa ein berechtigtes Interesse daran bestehen, dass Unternehmensinterna oder andere streng vertrauliche Dinge nicht nach außen getragen werden. In den Bereich der Privatsphäre fällt nach weit verbreiteter Ansicht ebenso der Schutz des Hausrechtes (vgl Reischauer in Rummel³ § 1328a Rn 2 f)

bb) Die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern

Neben einer zivilrechtlichen Schädigung sieht der Gesetzgeber ex lege in § 65 Z 1 lit c StPO auch die Beeinträchtigung einer Person in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern als ausreichend zur Begründung einer Opferstellung an. Personen sind jedenfalls bei einer Verletzung ihrer Individualrechtsgüter, wozu Leib und Leben, Freiheit, Privatsphäre, Ehre, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie auch das Vermögen zählen, als Opfer iSd lit c anzusehen (vgl Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 29). Für juristische Personen sind von den genannten Rechtsgütern vor allem Vermögen, Ehre und auch wie unter C. 2. b) aa) bereits gezeigt die Privatsphäre beachtlich.

Lange Zeit war umstritten, ob das Rechtsgut Ehre juristischen Personen zusteht. Diese Diskussion gehört jedoch längst der Vergangenheit an. Nach heutiger Auffassung wird überwiegend angenommen, dass auch eine juristische Person in ihrer Ehre beeinträchtigt werden kann (vgl Reischauer in Rummel³ § 1328a Rn 2). So ist eine juristische Person in ihrer Ehre beleidigt oder ihr wirtschaftlicher Ruf gestört, wenn sie zu Unrecht als „Ganovenbund“ bezeichnet wird oder ihr vorgeworfen wird, dass sie sich regelmäßig unlauterer Mittel bediene.

Ebenso verhält es sich, wenn einem Stift eine offensichtlich tiefe Verachtung von Menschen vorgeworfen wird oder wenn einer juristischen Person als Schulerhalter vorgeworfen wird, sie würde rassistisches Gedankengut lehren (vgl zu den Beispielen Reischauer in Rummel³ § 1330 Rn 1a). Relevant ist aber ausschließlich der Vermögensschaden, nicht jedoch der Ersatz ideeller Schäden (vgl Spenling in WK-StPO § 369 Rn 43).

Bzgl der Privatsphäre und des Vermögens ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. In strafrechtlicher Hinsicht relevant in Bezug auf das Rechtsgut der Privatsphäre ist vor allem die Norm des § 122 StGB, die den Schutz von Wirtschaftsgeheimnissen durch öffentliche Organe bei ihrer Tätigkeit vorsieht. Geschütztes Rechtsgut ist die Privatsphäre, Rechtsgutsträger ist derjenige, dessen Interessen an der Geheimhaltung durch die Tat verletzt wurden. Dabei kann es sich auch um juristische Personen handeln. Ebenso beachtlich ist § 123 StGB, der eine strafrechtlichen Schutz gegen Wirtschaftsspionage gewährt und dem Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses die Möglichkeit gibt, sich gegen unbefugtes Ausspähen seiner Wirtschaftsgeheimnisse zu wehren. Rechtsgutsträger kann auch in diesem Fall eine juristische Person sein (vgl Thiele in SbgK § 122 Rn 6 f; Thiele in SbgK § 123 Rn 4)

3. Die Opferrechte

Erfüllt eine natürliche oder juristische Person den Opferbegriff des § 65 Z 1 StGB, so kommen ihr jedenfalls, unabhängig von einem etwaigen Anschluss als Privatbeteiligter, die in § 66 Abs 1 StPO demonstrativ aufgezählten Opferrechte zu. Die durch die StPO vorgesehenen Opferrechte gewährleisten das prinzipielle Recht des Opfers auf Beteiligung am Strafverfahren gem § 10 StPO, das auf Grund seiner Bedeutsamkeit einen leitenden Verfahrensgrundsatz der StPO darstellt. Das Opfer ist zum frühest möglichen Zeitpunkt, also in der Regel bereits bei der Polizei, über seine Rechte umfassend zu informieren (vgl Bruckmüller/Nachbaur, Opferrechte im Strafverfahren, JAP 2009/2010, 70).

Dabei handelt es sich um das Recht, sich vertreten zu lassen (§ 73 StPO), das Recht auf Akteneinsicht (§ 68 StPO), das Recht auf Information vom Gegenstand des Verfahrens und über die wesentlichen Rechte des Opfer im Strafverfahren (§ 70 Abs 1 StPO), das Recht auf Verständigung über den Fortgang des Verfahrens (§ 111 Abs 4 StPO), das Recht auf Übersetzungshilfe (§ 56 StPO), das Recht der Teilnahme an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165 StPO) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs 1 StPO), das Recht auf Anwesenheit während der Hauptverhandlung und das Recht auf die Befragung von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen (§ 249 StPO), das Recht der Opfer auf Anhörung zu ihren Ansprüchen sowie das Antragsrecht auf die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens (§ 195 StPO) soweit es sich um kein Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte handelt.

Überdies finden sich in der StPO noch weitere, zum Teil auf bestimmte Opfergruppen, wie vor allem die emotional besonders betroffenen Opfer iSd § 65 Z 1 lit a und lit b StPO, beschränkte konkrete Opferrechte, wie zB das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO), das Recht auf Verständigung von der Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 StPO iVm § 111 Abs 4 letzter Satz StPO), das Recht auf Verweigerung der Durchsuchung der Person bzw körperlichen Untersuchung (§§ 117 Z 3 iVm 119 Abs 2 Z 3 iVm 120 Abs 1 letzter Satz iVm 121 Abs 1 letzter Satz iVm 123 Abs 5 letzter Satz StPO), das Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), das Recht auf Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, sofern dem Opfer dadurch unmittelbar Rechte verweigert werden, Pflichten entstehen oder sie von einem Zwangsmittel betroffen werden (87 Abs 1 StPO) soweit nicht ex lege eine selbstständige Bekämpfbarkeit des Beschlusses ausgeschlossen ist (§ 238 Abs 3 StPO), das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bei der Vernehmung oder der Diversion (§ 160 Abs 2 StPO; § 206 Abs 1 StPO), das Recht auf Verständigung vom Termin der Hauptverhandlung soweit dies das Opfer bei seiner Vernehmung nach § 165 StPO verlangt hat, das Recht eines Ausschlusses der Öffentlichkeit (§§ 229 Abs 1 iVm 230 Abs 2 StPO), das Recht auf Rückgabe des zur Sicherung des privatrechtlichen Anspruches sichergestellten Gegenstandes sofern eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und dadurch nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird (§§ 69 Abs 3 iVm 110 StPO).

Die dargestellten Rechte können von Opfern in Anspruch genommen werden, müssen es aber nicht. Über die Geltendmachung der genannten Opferrechte kann die betreffende Person autonom entscheiden. Neben die große Anzahl an Opferrechten tritt aber auch eine durch die Rechtsordnung auferlegte Pflicht des Opfers, nämlich die Zeugenpflicht (vgl Kier/Zöchbauer in WK- StPO § 65 Rn 2).

4. Besonderheiten bzgl der Opferrechte und deren Wahrnehmung bei juristischen Personen

Die obigen Ausführungen haben gezeigt, dass juristische Personen grundsätzlich als Opfer iSd § 65 Z 1 lit c StPO in Betracht kommen, sofern sie einen Schaden erlitten haben oder in ihren geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt sein könnten. Im Vergleich zu natürlichen Personen ergeben sich aber in Bezug auf die Opferrechte und deren Wahrnehmung Besonderheiten.

Die erste Besonderheit besteht darin, dass nicht alle Opferrechte auf juristische Personen anwendbar sind, wie etwa das Recht auf Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO. Dieses Recht ist ausschließlich Opfern der §§ 65 Z 1 lit a und lit b StPO vorbehalten. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Formulierung ist eine Subsumtion von juristischen Personen unter diese Opfervarianten nicht möglich, da sie weder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt oder Opfer von Gewalt oder gefährlicher Drohung werden können (lit a) noch können sie Angehörige eines Toten oder Tatzeugen (lit b) sein. Jedenfalls stehen juristischen Personen aber die in § 66 Abs 1 StPO verbrieften Opferrechte zu.

Ferner können juristische Personen ihre Opferrechte nicht eigenständig ausüben, da dafür Prozessfähigkeit vorausgesetzt wird. Prozessfähigkeit umschreibt die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen. Juristische Personen sind zwar parteifähig, ihnen kommt aber keine Prozessfähigkeit zu (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 71 Rn 10; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rn 14, 15).

Für die Wirksamkeit der Ausübung eines Opferrechtes oder auch der Erhebung einer Privatanklage ist es notwendig, dass für die juristische Person im Prozess ihre vertretungsbefugten Organe handeln, da nur sie handlungsfähig sind, nicht hingegen die juristische Person selbst. Bei organmäßigen Stellvertretern handelt es sich ausschließlich um solche, die nach der Satzung dazu berufen sind (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 71 Rn 3, 10). So werden zB AGs durch die Vorstandsmitglieder, GmbHs durch die Geschäftsführer oder Vereine durch den Vereinsvorstand vertreten (vgl Schubert in Fasching/Konecny² § 4 Rn 11). Andere Personen können nur dann wirksam Vertretungsakte für die juristische Person setzen, wenn sie dazu von den durch die Satzung berufenen Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 71 Rn 10).

Eine weitere Besonderheit betrifft das Verhältnis der juristischen Person zu den dahinter stehenden natürlichen Personen bei einer Opferwerdung der juristischen Person. In diesem Fall ist ausschließlich die juristische Person (repräsentiert durch ihre organschaftlichen Vertreter) Opfer iSd § 65 Z 1 lit c StPO. Die Gesellschafter oder die Vereinsmitglieder sind in diesem Fall trotz indirekter Schädigung hingegen nicht als Opfer anzusehen, da sie durch die Straftat selbst keinen Schaden erlitten haben und nicht in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sind (vgl zum Ganzen Kier/Zöchbauer in WK-StPO § 65 Rn 19).

D. Fazit und Ausblick

Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass nicht nur natürliche sondern auch juristische Personen den strafprozessualen Opferbegriff erfüllen und Träger von Opferrechten sein können. Führt man sich die geschilderten Opferrechte vor Augen, so zeigt sich, dass durch deren Einführung und Weiterentwicklung die Situation des Opfers im Vergleich zum früheren Recht merklich verbessert wurde. Durch die Gewährung der aufgezählten Einzelrechte hat das Opfer eine Doppelstellung im Verfahren und ist neben Verfahrensobjekt auch Verfahrenssubjekt.

Mit der Erklärung sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen zu wollen, dem sog Privatbeteiligtenanschluss, kommen dem Opfer zusätzliche, über die grundlegenden Opferrechte hinausgehende Rechte zu, die es ihnen erlauben noch aktiver am Verfahren teilzunehmen um ihre privatrechlichen Ansprüche durchsetzen zu können (vgl zum Ganzen Kier in WK-StPO § 66 Rn 5 ff; Bertel/Venier, Strafprozessrecht5 [2011] Rn 156 ff; Pleischl, Die große Strafprozessreform, ecolex 2008, 205 ff; Soyer/Kier, Die Reform des Strafverfahrensrechts, AnwBl 2008, 116 ff).

Der Privatbeteiligtenanschluss und die damit verbundenen weitergehenden Rechte, insb das Recht auf Verfahrenshilfe sowie die diesbezüglichen Probleme bei juristischen Personen, sind ebenso wie die Problematik des Privatbeteiligtenanschlusses im Privatanklageverfahren Gegenstand des 2. Teiles dieses Beitrages. Ebenso kommt es zu einer Darstellung der Entscheidungspraxis bzgl der privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten im Adhäsionsverfahren. Der 2. Teil dieses Beitrages erscheint in der nächsten Ausgabe von derunternehmer.at.

Autor:

Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Strafrechtswissenschaften, Johannes Kepler Universität Linz

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