Erlass des BMF vom 2. 3. 2021, 2021-0.103.698, BMF-AV 2021/27.
Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der LRL 2012 insbesondere aufgrund der Änderungen durch das
Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/22
Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/112
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl I 2013/14
BGBl I 2015/101
Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118
Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/163
Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96
Insbesondere wird Folgendes behandelt:
Laufende Wartung (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen):
Abschnitt bzw Randzahl
Inhalt
19
Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist.
34
In Ausnahmefällen führt eine vorübergehende Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tätigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmöglichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann (VwGH 23. 2. 2005, 2002/14/0024).Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, die Gewinnerzielungsabsicht also aufgegeben, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle iSd EStG angesehen werden, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinn und daher auch nicht mehr von Betriebsvermögen gesprochen werden. Das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen stellt Privatvermögen des Betriebsinhabers dar. In einem solchen Fall liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG vor.
65a bis 65m
Klarstellungen zum Inhalt von Prognoserechnungen werden eingearbeitet.
67
Im Lichte der VwGH-Judikatur ist im Rahmen der Liebhabereibeurteilung einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung keine Kriterienprüfung anzustellen (VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0117; 24. 10. 2013, 2011/15/0182; 26. 1. 2017, Ro 2014/15/0006).
101a
Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen (VfGH 7. 3. 1995, B 301/94; VwGH 26. 4. 2012, 2009/15/0194). Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind „vorweggenommene“ Betriebsausgaben bzw Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Aufwendungen, die gemäß § 28 Abs 2 EStG zu verteilen sind und verteilungspflichtige Aufwendungen gemäß § 19 Abs 3 EStG. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge geltend gemacht werden. Aufwendungen, die während der Liebhabereiphase anfallen und auf Antrag verteilt werden können, sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 25. 9. 2012, 2008/13/0240, zu § 28 Abs 3 EStG). Herstellungsaufwendungen sind verteilt über die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.
101b
Sollen der Behörde nicht bekannte Aufwendungen bzw Ausgaben als „weiterwirkende Aufwendungen“ in einem späteren Besteuerungsabschnitt Berücksichtigung finden, obliegt es dem Steuerpflichtigen, diese Aufwendungen geltend zu machen und gegebenenfalls deren Höhe gegenüber der Abgabenbehörde zweifelsfrei nachzuweisen.
139
Durch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des der Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der Körperschaft. Die dadurch stattfindende Entnahme führt zur Aufdeckung der stillen Reserven.
157a
Im Falle einer Verschmelzung gemäß Art I UmgrStG gilt: Wird eine Körperschaft, deren Betrieb früher eine Einkunftsquelle war, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei wurde, auf eine andere Körperschaft verschmolzen, kann die aufnehmende Gesellschaft die Verluste der übertragenden Gesellschaft aus der Zeit vor dem Wechsel zur Liebhaberei nicht geltend machen. Die Verschmelzung kann aufgrund der Liebhaberei keine Buchwertfortführung bewirken, was dem Übergang des Verlustvortrags nach § 4 UmgrStG entgegensteht. Dies gilt auch, wenn der Liebhabereibetrieb, dessen UGB-Bilanz Buchwerte aufweist, ab dem Zusammenschluss durch einen Kommanditanteil verkörpert wird (VwGH 3. 4. 2019, Ro 2017/15/0030).
196
Kommt die Ungewissheit (§ 200 BAO) durch die Erlassung eines vorläufigen Feststellungsbescheides zum Ausdruck, erfasst sie insoweit auch den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid. Folglich liegt hinsichtlich dieser Ungewissheit auch dann ein Anwendungsfall des § 208 Abs 1 lit d BAO (späterer Verjährungsbeginn) vor, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid – im Hinblick auf § 295 BAO – endgültig erlassen wurde (VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0121).
197
Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren (§ 209 Abs 4 BAO) kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn der endgültige Bescheid nach einem vorläufigen Bescheid auf einen anderen Verfahrenstitel als jenen des § 200 Abs 2 BAO gestützt wurde (zB auf die Verfügung einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO; VwGH 21. 10. 2020, Ra 2019/15/0153).
205
Auch bei teilweiser Nichtanerkennung als gemeinsame Einkunftsquelle muss die bescheidmäßige Feststellung/Nichtfeststellung gegenüber allen in der Erklärung angeführten Rechtssubjekten (Personen) einheitlich ergehen. Der (Nicht-)Feststellungsbescheid (§§ 188, 190 BAO) darf nicht einen geringeren Personenkreis umfassen; das Finanzamt darf höchstens zusätzliche Personen in den Bescheid aufnehmen (VwGH 5. 9. 2012, 2011/15/0024 ua.).
Erlass des BMF vom 2. 3. 2021, 2021-0.103.698, BMF-AV 2021/27.
Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der LRL 2012 insbesondere aufgrund der Änderungen durch das
Insbesondere wird Folgendes behandelt:
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