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Kommission genehmigt österreichische Regelung für Pauschalreiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen

(Bild: © iStock/Bombaert)

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 4. 2. 2021, IP/21/415.

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 300 Mio Euro dotierte österreichische Regelung für Pauschalreiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen angesichts der COVID-19-Pandemie genehmigt.

Die österreichische Unterstützungsmaßnahme

Österreich hat bei der Kommission eine mit 300 Mio Euro ausgestattete staatliche Garantieregelung zur Genehmigung angemeldet, mit der sichergestellt werden soll, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um Verbrauchern annullierte Reiseleistungen zu erstatten, wenn Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen insolvent werden.

Nach österreichischen Rechtsvorschriften, mit denen die Pauschalreiserichtlinie umgesetzt wird, sind Pauschalreiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen verpflichtet, durch eine geeignete Versicherung zu gewährleisten, dass den Reisenden bereits gezahlte Beträge (zB Vorauszahlungen und Restzahlungen) für Leistungen, die letztlich weder ganz noch teilweise erbracht wurden, – ua im Falle der Insolvenz des Veranstalters – erstattet werden.

Im Rahmen der von Österreich angemeldeten Regelung wird die Beihilfe in Form staatlicher Garantien gewährt, die die Haftpflicht der Begünstigten für Reiseleistungen, die aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs ganz oder teilweise nicht erbracht werden konnten, bei Insolvenz der Begünstigten zu 100 % decken.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere Art 107 Abs 3 lit b AEUV geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfemaßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen.

Die Kommission stellte fest, dass die von Österreich angemeldete Regelung aus den folgenden Gründen mit den Grundsätzen des Vertrags im Einklang steht und geeignet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben: Insbesondere i.) stehen die Garantieprämien mit denen des Befristeten Rahmens im Einklang, ii.) sind die Garantien zeitlich befristet: sie werden bis spätestens 30. 6. 2021 gewährt und decken das Insolvenzrisiko der Begünstigten bis zum 31. 12. 2021, und iii.) beträgt die Laufzeit der Garantien ein Jahr.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, und folglich mit Art 107 Abs 3 lit b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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