Dr. Thomas Rauch behandelt in einem Gastbeitrag in der Mai-Ausgabe der PV-Info eine Entscheidung des OGH, wonach das Kilometergeld ein angemessenes Äquivalent bildet, wenn dem Arbeitnehmer durch den Entzug des Dienst-PKW die ihm eingeräumte Nutzung nicht mehr möglich war (OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 25/16s).§ 4 Sachbezugswerteverordnungsieht unter anderem vor, dass ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen ist, maximal 960 € monatlich.
In der OGH-Entscheidung vom November 2016 wurde zur Bewertung der Privatnutzung eines Dienstwagens auf das amtliche Kilometergeld verwiesen. Das amtliche Kilometergeld stellt eine Pauschalabgeltung für alle Kosten dar, die durch die Verwendung eines privaten Autos für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen. Es entspricht am ehesten den Kosten, die dem Arbeitnehmer bei der Nutzung eines eigenen Wagens statt eines Dienstwagens entstehen. Dies ergibt sich weiters daraus, dass durch das Kilometergeld sämtliche mit der Verwendung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden Kosten (wie Wertverlust, Treibstoff, Versicherungen, Steuern und Gebühren) abgegolten werden.
Das beantwortet aber nicht die Frage, in welchem Umfang im Falle des vertragswidrigen Entzugs eines privat genutzten PKW dem betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Geldersatz zusteht, sondern nur, wie dieser gegebenenfalls angemessen bewertet werden kann. Da der Geldersatz ein Äquivalent für die entzogene Naturalleistung darstellt, hat er sich notwendigerweise daran zu orientieren, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Naturalleistung hatte. Dies lässt sich nur durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung (über die Nutzung des PKW) im Einzelfall feststellen. Lässt sich aus dieser ein bestimmter Nutzungsumfang nicht ableiten, wird sich die Bewertung an der betrieblichen Übung bzw nach der zwischen den Parteien einvernehmlich gelebten Übung zu orientieren haben. Diese kann aber nur aus der durchschnittlichen Privatnutzung vor dem Entzug des Dienstautos abgeleitet werden.
Wie bei der Berechnung der Abfertigung kann von einem Monatsdurchschnitt der privaten Nutzung des letzten Jahres vor dem Entzug des Dienstwagens ausgegangen werden. Es ist daher für die Bewertung des entzogenen Privatnutzungsrechts am firmeneigenen PKW (mangels abweichender Vereinbarung oder abweichender betrieblicher Übung) das amtliche Kilometergeld heranzuziehen, welches sich aus den im Jahr vor dem Entzug durchschnittlich privat gefahrenen Kilometern ergibt.
Für die Praxis ist zu beachten, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition bezüglich des Dienstwagens (bzw insbesondere des Dienstwagens mit Privatnutzungsrecht) durch geeignete vertragliche Vereinbarungen entsprechend absichern sollte.
Dr. Thomas Rauch behandelt in einem Gastbeitrag in der Mai-Ausgabe der PV-Info eine Entscheidung des OGH, wonach das Kilometergeld ein angemessenes Äquivalent bildet, wenn dem Arbeitnehmer durch den Entzug des Dienst-PKW die ihm eingeräumte Nutzung nicht mehr möglich war (OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 25/16s).§ 4 Sachbezugswerteverordnungsieht unter anderem vor, dass ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen ist, maximal 960 € monatlich.
In der OGH-Entscheidung vom November 2016 wurde zur Bewertung der Privatnutzung eines Dienstwagens auf das amtliche Kilometergeld verwiesen. Das amtliche Kilometergeld stellt eine Pauschalabgeltung für alle Kosten dar, die durch die Verwendung eines privaten Autos für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen. Es entspricht am ehesten den Kosten, die dem Arbeitnehmer bei der Nutzung eines eigenen Wagens statt eines Dienstwagens entstehen. Dies ergibt sich weiters daraus, dass durch das Kilometergeld sämtliche mit der Verwendung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden Kosten (wie Wertverlust, Treibstoff, Versicherungen, Steuern und Gebühren) abgegolten werden.
Das beantwortet aber nicht die Frage, in welchem Umfang im Falle des vertragswidrigen Entzugs eines privat genutzten PKW dem betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Geldersatz zusteht, sondern nur, wie dieser gegebenenfalls angemessen bewertet werden kann. Da der Geldersatz ein Äquivalent für die entzogene Naturalleistung darstellt, hat er sich notwendigerweise daran zu orientieren, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Naturalleistung hatte. Dies lässt sich nur durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung (über die Nutzung des PKW) im Einzelfall feststellen. Lässt sich aus dieser ein bestimmter Nutzungsumfang nicht ableiten, wird sich die Bewertung an der betrieblichen Übung bzw nach der zwischen den Parteien einvernehmlich gelebten Übung zu orientieren haben. Diese kann aber nur aus der durchschnittlichen Privatnutzung vor dem Entzug des Dienstautos abgeleitet werden.
Wie bei der Berechnung der Abfertigung kann von einem Monatsdurchschnitt der privaten Nutzung des letzten Jahres vor dem Entzug des Dienstwagens ausgegangen werden. Es ist daher für die Bewertung des entzogenen Privatnutzungsrechts am firmeneigenen PKW (mangels abweichender Vereinbarung oder abweichender betrieblicher Übung) das amtliche Kilometergeld heranzuziehen, welches sich aus den im Jahr vor dem Entzug durchschnittlich privat gefahrenen Kilometern ergibt.
Für die Praxis ist zu beachten, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition bezüglich des Dienstwagens (bzw insbesondere des Dienstwagens mit Privatnutzungsrecht) durch geeignete vertragliche Vereinbarungen entsprechend absichern sollte.