Auf dem VerrechnungsÂkonto eines Gesellschafters einer KapitalÂgesellschaft werden Mittelbewegungen zwischen Anteilseigner und Gesellschaft abgebildet bzw gebucht. Negativsalden zulasten des Gesellschafters können verschiedene Folgen auslösen: Die FinanzÂverwaltung tendiert dazu, diese als verdeckte AusschĂĽttungen, unter Umständen auch hinsichtlich des Gesamtsaldos, zu qualifizieren. Die Judikatur hat hingegen ihre einst strenge Linie gelockert und misst dabei offenbar auch dem ansonsten als MaĂźstab dienenden Fremdvergleich eine verminderte Bedeutung bei.
Von folgender Ausgangslage gehen Rainer Brandl und Bernhard Renner in ihrem Beitrag in der ZWF vom Mai 2017 aus: Ein mehrheitlich an einer GmbH beteiligter, diese dominierender Gesellschafter benötigt fĂĽr seinen privaten Hausbau eine Summe von 500.000 €, die ihm selbst nicht zur VerfĂĽgung steht. Er nimmt sich dafĂĽr jedoch keinen Kredit bei einer Bank auf, sondern „leiht“ sich den erforderlichen Betrag von „seiner“ GmbH dergestalt aus, dass sein (bislang ausgeglichenes) VerrechnungsÂkonto mit diesem Betrag belastet wird.
Brandl und Renner beschreiben die einzelnen Konstellationen dieses Ausgangsszenarios und kommen anhand dessen zu dem Schluss, dass für die steuerliche Beurteilung eines einem Gesellschafter gewährten Darlehens das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend ist. Die jüngere VwGH-Judikatur misst formalen Kriterien (scheinbar) nur geringere Bedeutung bei. Eine verdeckte Ausschüttung ist nämlich lediglich dann anzunehmen, wenn keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrags tritt, dh wenn die Rückzahlung von vornherein nicht gewollt ist und/oder mangels Bonität und Fehlen von Sicherheiten nicht zu erwarten war. Maßgeblich sind somit die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht und die tatsächliche Rückzahlungsmöglichkeit, jedoch nicht mehr primär formale Kriterien der Fremdüblichkeit einzelner Umstände. Bei näherer Betrachtung sind jedoch auch diese Merkmale spezielle Ausprägungen des Fremdvergleichs, etwa im Vergleich zu Bankkonditionen.
Aus finanzstrafÂrechtlicher Sicht konnte schon bislang eine SteuerverkĂĽrzung nicht auf die bloĂźe Verletzung von Formvorschriften gestĂĽtzt werden. Kann schon im AbgabenÂverfahren nach den Kriterien der Rsp des VwGH keine verdeckte AusschĂĽttung festgestellt werden, wird es mangels ErfĂĽllung des objektiven Tatbestands auch zu keinen finanzstrafÂrechtlichen Konsequenzen kommen. Wurde von der Abgabenbehörde eine verdeckte AusschĂĽttung angenommen, muss im FinanzstrafÂverfahren nach finanzstrafÂrechtlichen Grundsätzen die ErfĂĽllung der objektiven TatbestandsÂvoraussetzungen, insb aber auch das Vorliegen der entsprechenden subjektiven Tatseite, geprĂĽft werden. Die subjektive Tatseite der AbgabenÂhinterziehung kann dabei allerdings nicht mit der subjektiven Komponente der verdeckten AusschĂĽttung gleichÂgesetzt werden.
Auf dem VerrechnungsÂkonto eines Gesellschafters einer KapitalÂgesellschaft werden Mittelbewegungen zwischen Anteilseigner und Gesellschaft abgebildet bzw gebucht. Negativsalden zulasten des Gesellschafters können verschiedene Folgen auslösen: Die FinanzÂverwaltung tendiert dazu, diese als verdeckte AusschĂĽttungen, unter Umständen auch hinsichtlich des Gesamtsaldos, zu qualifizieren. Die Judikatur hat hingegen ihre einst strenge Linie gelockert und misst dabei offenbar auch dem ansonsten als MaĂźstab dienenden Fremdvergleich eine verminderte Bedeutung bei.
Von folgender Ausgangslage gehen Rainer Brandl und Bernhard Renner in ihrem Beitrag in der ZWF vom Mai 2017 aus: Ein mehrheitlich an einer GmbH beteiligter, diese dominierender Gesellschafter benötigt fĂĽr seinen privaten Hausbau eine Summe von 500.000 €, die ihm selbst nicht zur VerfĂĽgung steht. Er nimmt sich dafĂĽr jedoch keinen Kredit bei einer Bank auf, sondern „leiht“ sich den erforderlichen Betrag von „seiner“ GmbH dergestalt aus, dass sein (bislang ausgeglichenes) VerrechnungsÂkonto mit diesem Betrag belastet wird.
Brandl und Renner beschreiben die einzelnen Konstellationen dieses Ausgangsszenarios und kommen anhand dessen zu dem Schluss, dass für die steuerliche Beurteilung eines einem Gesellschafter gewährten Darlehens das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend ist. Die jüngere VwGH-Judikatur misst formalen Kriterien (scheinbar) nur geringere Bedeutung bei. Eine verdeckte Ausschüttung ist nämlich lediglich dann anzunehmen, wenn keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrags tritt, dh wenn die Rückzahlung von vornherein nicht gewollt ist und/oder mangels Bonität und Fehlen von Sicherheiten nicht zu erwarten war. Maßgeblich sind somit die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht und die tatsächliche Rückzahlungsmöglichkeit, jedoch nicht mehr primär formale Kriterien der Fremdüblichkeit einzelner Umstände. Bei näherer Betrachtung sind jedoch auch diese Merkmale spezielle Ausprägungen des Fremdvergleichs, etwa im Vergleich zu Bankkonditionen.
Aus finanzstrafÂrechtlicher Sicht konnte schon bislang eine SteuerverkĂĽrzung nicht auf die bloĂźe Verletzung von Formvorschriften gestĂĽtzt werden. Kann schon im AbgabenÂverfahren nach den Kriterien der Rsp des VwGH keine verdeckte AusschĂĽttung festgestellt werden, wird es mangels ErfĂĽllung des objektiven Tatbestands auch zu keinen finanzstrafÂrechtlichen Konsequenzen kommen. Wurde von der Abgabenbehörde eine verdeckte AusschĂĽttung angenommen, muss im FinanzstrafÂverfahren nach finanzstrafÂrechtlichen Grundsätzen die ErfĂĽllung der objektiven TatbestandsÂvoraussetzungen, insb aber auch das Vorliegen der entsprechenden subjektiven Tatseite, geprĂĽft werden. Die subjektive Tatseite der AbgabenÂhinterziehung kann dabei allerdings nicht mit der subjektiven Komponente der verdeckten AusschĂĽttung gleichÂgesetzt werden.