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Dokumentennummer BEGUT_COO_2026_100_2_1780784.
Am 10. 8. 2020 hat das BMF die Verordnung zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 24. 8. 2020.
Mit dieser Verordung soll von der in § 124b Z 355 EStG vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, Verluste des Jahres 2020 bereits bei der Veranlagung 2019 bzw 2018 und damit vor Durchführung der Veranlagung 2020 wirksam werden zu lassen. Diese vorgezogene Möglichkeit der Verlustberücksichtigung soll – den Gesetzesmaterialien zum KonStG 2020 (ErlRV 287 BlgNR 27. GP, 8) entsprechend – durch einen bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) erfolgen. Die Ausgestaltung der Rücklage soll dabei möglichst der gesetzlichen Regelung zum Verlustrücktrag entsprechen.
Zudem sollen laut Erläuterungen zum Entwurf die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag bei der Veranlagung 2018 geregelt werden; es soll vorgesehen werden, dass die ESt-/KöSt-Vorauszahlungen 2019 aufgrund von Verlusten im Jahr 2020 herabgesetzt werden können.
Daneben sollen die Auswirkungen von entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen sowie von Umgründungen auf die COVID-19-Rücklage sowie auf den Verlustrücktrag geregelt werden.