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Die Ansicht, ein den Unterhaltsanspruch wahrendes ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium liege bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe vor, wurde in der Vergangenheit von der Judikatur zumindest als Grundsatz vertreten und findet sich auch in der aktuellen Literatur. Einem Studenten kann nicht vorgeworfen werden, wenn er davon ausgeht. Diffizile juristische Beurteilungen können von einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht erwartet werden.
Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Es ist Sache des Klägers, die Unredlichkeit zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Ein Rechtsirrtum bewirkt noch nicht zwangsläufig Fahrlässigkeit.
Auch wenn bei bloßer Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG nach neuerer Rechtsprechung noch nicht von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium auszugehen ist, so ist doch nicht ersichtlich, warum es dem Beklagten als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden sollte, dieser Meinung gewesen zu sein. Bei Prüfung der Redlichkeit des Leistungsempfängers ist ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt anzuwenden. Diffizile juristische Beurteilungen seines Unterhaltsanspruchs können von einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht erwartet werden. Da die Ansicht, bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe liege auch jene für den Unterhalt vor, in der Vergangenheit von der Judikatur zumindest als Grundsatz vertreten wurde und sich diese Ansicht in pauschalierter Form auch in der aktuellen Literatur findet, kann es einem Studenten nicht vorgeworfen werden, wenn er davon ausgeht.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.