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Der VwGH führte aus, in der Tat folge aus dem Urteil des EuGH vom 26. 4. 2017, C-564/15, Tibor Farkas, dass es in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung einer „zu Unrecht“ in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend macht, wenn die Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Leistungserbringer (wegen dessen Insolvenz) nicht erlangt werden kann und dieser die Umsatzsteuer vorher an das Finanzamt gezahlt hat.
Allerdings hat der EuGH noch nicht geklärt, ob es in diesem Zusammenhang auch darauf ankommt, welche zivilrechtliche Vereinbarung über den Werklohn bzw Kaufpreis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbezieher getroffen worden ist (zB eine Vereinbarung über einen Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer oder aber eine Bruttopreisvereinbarung) bzw ob die Vertragsparteien bei der Preisvereinbarung überhaupt auf die Umsatzsteuer Bedacht genommen haben. Es ist also insbesondere ungeklärt, ob es bei einer zivilrechtlichen Bruttopreisvereinbarung überhaupt eine „zu Unrecht“ in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geben kann, deren Rückzahlung der Leistungsempfänger vom Leistungserbringer aus zivilrechtlicher Sicht durchsetzen könnte.
Jedenfalls wird aber vom EuGH ein unmittelbarer Anspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer in jenen Fällen nicht angenommen, in denen die vorherige Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt unterblieben ist; der Steuerverwaltung darf nämlich aus diesem Vorgang kein Schaden entstehen.
Im vorliegenden Fall behauptet die österreichische GmbH in ihrer Revision nicht, dass die vom deutschen Unternehmer in der Rechnung verzeichnete Mehrwertsteuer von diesem an das österreichische Finanzamt abgeführt wurde. Damit besteht aber von vornherein kein Anspruch auf Erstattung zugunsten der österreichischen GmbH, weshalb die österreichische GmbH aus diesem Titel auch keine Nachsicht verlangen kann und das BFG im Ergebnis richtig entschieden hat.
Die Revision wurde daher zurückgewiesen, weil somit keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukäme, aufgeworfen wurden.
Entscheidung: VwGH 13. 9. 2018, Ra 2017/15/0102.
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