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Der Beschwerdeführer war 2012 mit einem Monatslohn von 30 Euro als Taxifahrer geringfügig angemeldet. Bei der Dienstgeberin wurde aufgrund von Zeugenaussagen und andere Taxifahrer betreffenden Excel-Listen festgestellt, dass sich die Taxifahrer 35 % bzw 40 % der Einnahmen einbehalten und 60 % bzw 65 % an die Dienstgeberin bzw ihren faktischen Machthaber abliefern.
Beim faktischen Machthaber der Dienstgeberin fand das Finanzamt ein von ihm geführtes „Kalenderbüchl“; es rechnete die darin für Jänner bis Mitte November 2012 ausgewiesenen Beträge (hochgerechnet auf ein Jahr) den Taxifahrern als Schwarzlohn zu.
Der faktische Machthaber gestand letztendlich auch den vom Finanzamt festgestellten Modus der Abrechnung – wenn auch nicht namentlich auf den Beschwerdeführer bezogen – im Strafverfahren ein. Ist schon die der Anmeldung zugrunde liegende Stundenanzahl fraglich, kann der Beschwerdeführer seine Behauptungen zu seinem zeitlichen Einsatz nicht nachweisen und macht er widersprüchliche Angaben zu den von ihm bei den Einsätzen zu führenden Aufschreibungen, so muss er die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung gegen sich gelten lassen.