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VwGH: Wahlrecht des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG

(Bild: © iStock/LeoWolfert) (Bild: © iStock/LeoWolfert)

Mit der Ergänzung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG durch das AbgÄG 1996 (vertragliche Option zur Miteinbringung von Verbindlichkeiten) wurde ein (Sonder-)Wahlrecht des Einbringenden normiert, eine Beteiligung mit oder ohne die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit auf die übernehmende Körperschaft zu übertragen (die Einbringung von Kapitalanteilen sei bisher mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit auf den Anteil selbst beschränkt gewesen; vgl ErlRV 497 BlgNR 20. GP, 28).

Dem Zweck dieser durch das AbgÄG 1996 vorgenommenen Ergänzung ist ebenso wie der Gesetzessystematik klar zu entnehmen, dass sie auf „Stand-Alone“-Beteiligungen abstellt.

Für Beteiligungen des Betriebsvermögens hatte ein Bedarf für eine Regelung nicht bestanden, war doch von vornherein die Übertragung der Finanzierungsverbindlichkeit möglich.

Das oben erwähnte Wahlrecht des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG ist auf Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, nicht anwendbar.

Daran ändert nichts, dass dieses Wahlrecht seit dem Inkrafttreten des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG idF des AbgÄG 2005 sogar eine Besserstellung für „Stand-Alone“-Beteiligungen im Vergleich zu den als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragenen Wirtschaftsgütern bewirkt.

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Mit dem UmgrStG wurde die sogenannte „Fusionsrichtlinie“ (RL 2009/133/EG bzw deren Vorgängerregelung, die RL 90/434/EWG) umgesetzt. Nach der Judikatur des EuGH liegt eine Einbringung eines Unternehmensteils iSd Fusionsrichtlinie nur dann vor, wenn sie alle zu einem (Teil-)Betrieb gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter umfasst.

Eine schädliche Trennung der Wirtschaftsgüter ist demnach gegeben, wenn der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleiben und nur die dazugehörige Verbindlichkeit auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden soll (vgl EuGH 15. 1. 2002, Andersen og Jensen, C-43/00). Nichts anderes kann für die Zurückbehaltung einer Verbindlichkeit gelten.

Wird ein vor dem VwGH angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der VwGH seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat.

Durch den Berichtigungsbeschluss des BFG ist die Revisionswerberin hinsichtlich der als Revisionspunkt geltend gemachten unrichtigen Verarbeitung der Feststellungen des Abschlussberichts der Betriebsprüfung klaglos gestellt.

Die durch den Berichtigungsbeschluss bewirkte teilweise Klaglosstellung der Revisionswerberin verschaffte ihr nach § 55 erster Satz VwGG Anspruch auf Aufwandersatz.

Entscheidung: VwGH 17. 7. 2019, Ro 2016/13/0018.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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