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Virtuelle Betriebsstätte – Kommissionsvorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

(SWK) – Die Europäische Kommission hat am 21. 3. 2018 zwei Vorschläge zur adäquaten, zeitgemäßen Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten präsentiert: Einerseits soll langfristig die „digitale Präsenz“ ins Visier genommen werden, andererseits kurzfristig eine indirekte „Übergangssteuer“ Abhilfe schaffen und nationale Alleingänge verhindern.[1] Die Vorschläge werden dem Rat zur Annahme und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt.
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Status quo: Handlungsbedarf

Reform des Körperschaftsteuersystems / indirekte „Übergangssteuer“

Der durchschnittliche effektive Steuersatz für digitale Unternehmen (9,5 %) ist derzeit nicht einmal halb so hoch wie für Unternehmen mit traditionellen Geschäftsmodellen (23,2 %).[2] Viele Mitgliedstaaten suchen nach einer schnellen, unilateralen Lösung. Dies kann zur Rechtsunsicherheit für die Unternehmen führen. Die Europäische Kommission hat daher im Sinne einer koordinierten Besteuerung der digitalen Wirtschaft zwei Vorschläge – ein nachhaltiges Konzept und eine rasche „Zwischenlösung“ – unterbreitet.

Vorschlag 1: Gemeinsames Körperschaftsteuersystem

Mitgliedstaaten sollen in Zukunft in ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftete Gewinne auch ohne physische Präsenz eines Unternehmens besteuern dürfen. Eine „digitale Präsenz“ bzw „virtuelle Betriebsstätte“ soll bei Vorliegen eines der folgenden drei Kriterien gegeben sein:

  • jährliche Erträge von mehr als 7 Mio Euro in einem Mitgliedstaat;
  • mehr als 100.000 Nutzer in einem Steuerjahr in einem Mitgliedstaat;
  • mehr als 3.000 Geschäftsverträge über digitale Dienstleistungen zwischen dem Unternehmen und gewerblichen Nutzern in einem Steuerjahr.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen zudem die Online-Wertschöpfung besser abbilden, zB je nach Ort des Verbrauchs, und so klare Verbindung zwischen der Erzielung und der Besteuerung digitaler Gewinne herstellen. Es ist angedacht, die neuen Vorschriften in den Geltungsbereich der Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCCTB) zu integrieren.

Vorschlag 2: Übergangssteuer

Eine indirekte „Übergangssteuer“, vulgo IT-Umsatzsteuer, soll Erträge erfassen, die bei der Wertschöpfung eine wichtige Rolle spielen, aber derzeit steuerlich kaum greifbar sind:

  • Verkauf von Online-Werbeflächen;
  • digitale Vermittlungsgeschäfte zwischen Nutzern (Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen);
  • Verkauf von Daten aus Nutzerinformationen.

Nicht erfasst wären somit zB Streaming-Dienste oder Online-Händler. Diese Zwischenlösung soll Mechanismen zur Verhinderung einer möglichen Doppelbesteuerung enthalten. Die – erkennbar primär gegen Google & Co gerichtete – Steuer soll dort erhoben werden, wo die Nutzer ansässig sind, und nur für Unternehmen mit jährlichen weltweiten Gesamterträgen von 750 Mio Euro und EU-Erträgen von 50 Mio Euro gelten. Nach Schätzungen der Kommission könnte ein Steuersatz von 3 % Einnahmen von etwa 5 Mrd Euro jährlich generieren.

[1]    Siehe Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/18/2041, 21. 3. 2018.

[2]    Siehe https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/factsheet_digital_taxation_21032018_en.pdf (Zugriff am 22. 3. 2018).

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