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Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag vor, dass eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser (38,5 Wochenstunden) in entgeltlicher Hinsicht dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers auch dann zu entsprechen hat, wenn die Arbeitszeit innerbetrieblich reduziert wurde, so würde es eine Umgehung darstellen, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger nur innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit vereinbart.
Vielmehr muss bei einer solchen Teilzeitvereinbarung die (von der überlassenen Arbeitskraft einzuhaltende) Arbeitszeit beim Beschäftiger (mit innerbetrieblicher Arbeitszeitverkürzung) entsprechend der Teilzeitvereinbarung aliquot verkürzt werden (OGH 28. 6. 2017, 9 ObA 15/17x). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
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