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Überlassene Arbeitskräfte und innerbetriebliche Arbeitszeitreduktion

Sieht der anzuwendende Kollektiv­vertrag vor, dass eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser (38,5 Wochenstunden) in entgeltlicher Hinsicht dem gesetzlichen oder kollektiv­vertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers auch dann zu entsprechen hat, wenn die Arbeitszeit innerbetrieblich reduziert wurde, so würde es eine Umgehung darstellen, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeit­vereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger nur innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit verein­bart.

Vielmehr muss bei einer solchen Teilzeit­vereinbarung die (von der überlassenen Arbeitskraft einzuhaltende) Arbeitszeit beim Beschäftiger (mit innerbetrieblicher Arbeitszeitverkürzung) entsprechend der Teilzeit­vereinbarung aliquot verkürzt werden (OGH 28. 6. 2017, 9 ObA 15/17x). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Der ganze Artikel (PV-Info 1/2018, 17) als PDF und bei Lindeonline.

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