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Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung sind im Jahr ihrer in § 12 Abs 3 Z 2 KStG vorgesehenen Berücksichtigung keine „Verluste“, „die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind“ und nur nach den Regeln über den Verlustabzug mit den dafür geltenden Beschränkungen zu berücksichtigen wären. Das „abreifende“ Siebentel ist unter Vorgruppenverluste nach § 9 Abs 6 Z 4 KStG daher nicht subsumierbar. Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, sodass sich seine Herkunft „aus Zeiträumen“ vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe bejahen ließe, ändert daran nichts. Dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, dient § 9 Abs 6 Z 4 KStG nur im Rahmen der in § 18 Abs 6 EStG und § 8 Abs 4 Z 2 KStG besonders geregelten Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr „abreifende“ (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört.