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Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, nach welcher Jahresbeitragsgrundlage sich die Bemessung des Weiterbildungsgelds im Rahmen einer Bildungskarenz richtet. Dazu führte der VwGH aus, dass es bei einer Geltendmachung des Anspruchs bis 30. 6. auf die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres ankommt, bei Geltendmachung nach dem 30. 6. dagegen auf jene des letzten Kalenderjahres.
Besteht jeweils keine Beitragsgrundlage, so sind die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres (also eines Jahres, das dem vorletzten oder letzten Jahr zeitlich vorausgeht) heranzuziehen.
Im konkreten Fall hatte die Mitbeteiligte in der ersten Jahreshälfte 2014 Weiterbildungsgeld beantragt. Da beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zwischen 1995 und 2012 keine arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigung aufgeschienen war, hatte das AMS für die Bemessung – wie der VwGH nun festgehalten hat: zu Recht – das Einkommen aus 1994 herangezogen.