Kategorie: News

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Einkommensteuer Rechtsprechung

Sonstige Einkünfte: Entgeltliche Ablöse eines Wohnrechts

Im gegenständlichen Fall war dem Sohn ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, also ein zivilrechtlich nicht übertragbares Recht. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist ein Verzicht auf ein solches Recht nicht als Veräußerungsvorgang anzusehen. Da aber der Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht als Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird, einzustufen ist, liegt eine einkommensteuerpflichtige Leistung vor.

BFGjournal Körperschaftsteuer

Voraussetzungen eines Mantelkaufs – Maßgeblichkeit der Strukturänderungen

Mantelkauf ist der Erwerb der Anteile an einer nicht wirtschaftlich tätigen oder vermögenslosen Gesellschaft, sodass bildlich gesprochen nur ein funktionsloser „Gesellschaftsmantel“ vorliegt. Der Begriff Mantelkauf ist eine Sammelbezeichnung, dessen Anwendungsbereich über den „klassischen“ Mantelkauf iSd Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile einer abwicklungsreifen Gesellschaft hinausgeht.

BFGjournal

Verfahrens(an)leitung durch das BFG

Immer wieder wird von Abgabenbehörden übersehen, bei der Einbringung von Beschwerden gegen den Wiederaufnahme­bescheid und den neuen Sachbescheid über den verfahrens­rechtlichen Bescheid abzusprechen. Dies führt zu einem doppelten „Unzuständigkeitsdilemma“ des BFG, für das der im Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010, angeführte Säumnisschutz wohl nicht ausreicht. Ein Beitrag von Johann Fischerlehner.

BFGjournal

Zu Gast im Bundesfinanz­gericht

Auch in diesem Schuljahr besuchte die dritte Klasse „Steuerassistenz der Berufsschule Gmunden“ im Rahmen einer Exkursion am 17. 4. 2018 die Linzer Außenstelle des Bundesfinanz­gerichts.

BFGjournal

Unbilligkeit einer Verfahrenswiederaufnahme bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH

Im vorliegenden Fall kam das BFG zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Umsatz­steuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb, unbillig sei. Dies, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außen­prüfungen ausdrücklich anerkannt hatte. Dabei war ihr der Inhalt des Gesellschafts­vertrags zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außen­prüfung bekannt und wurde dieser „für in Ordnung befunden“. Ein Beitrag von Dr. Michael Rauscher.