Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts zu Körperschaften – zweites Halbjahr 2017 (II)
In Fortsetzung des Beitrags in der letzten Ausgabe des BFGjournals werden in diesem Artikel von Melanie Raab und Bernhard Renner – thematisch gegliedert – weitere wichtige im zweiten Halbjahr 2017 ergangene Entscheidungen des BFG zu Körperschaften, insb zu abgabenrechtlichen Begünstigungen und Umgründungen, samt weiterführender Praxishinweise dargestellt.
Abspaltung nicht begünstigten Vermögens ohne Rückwirkung
Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellt keine Übertragung eines (Teil-)Betriebs dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG vor. Ein Beitrag von Dr. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.
Zeitliche Anwendung der Hälftesteuerbegünstigung
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die Halbsatzbegünstigung für Wasserkraftanlagen gem § 9 Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) weiterhin in Geltung steht oder bereits ausgelaufen ist – wie dies auch die in §§ 1 bis 6 EnFG normierten Begünstigungen sind. Im Ergebnis verneint das BFG im Einklang mit der Judikatur des VwGH eine zeitliche Befristung des § 9 EnFG. Ein Beitrag von Jan Knesl.
Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig
Geldstrafen sind gem § 12 Abs 1 Z 4 KStG (bzw § 20 Abs 1 Z 5 EStG) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Verteidigungskosten sind nicht in dieser Bestimmung genannt. Steht die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, sind Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Beitrag von Dr. Ernst Marschner.
Anforderungen an die Begründung einer behördlichen Erledigung
(B. R.) – Eine Bescheidbegründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
Abgrenzung: Großes oder kleines Vereinsfest?
Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs 3 BAO (sogenanntes großes Vereinsfest) vor.
Unglaubwürdigkeit einer entgeltlichen Kinderbetreuung durch nahe Angehörige
Bei den Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs 9 EStG sind auch an Angehörige geleistete Aufwendungen abzugsfähig, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und er – anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch nahe Angehörige – hierfür ein Entgelt erhält.
Verteidigungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig
Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der VwGH hat das BFG bestätigt und die Amtsrevision als unbegründet abgewiesen: Ro 2017/15/0001 und 0002 vom 22.3.2018 (RV/5100764/2015 vom 19.09.2016)
Behinderteneinstellplatz für PKW als außergewöhnliche Belastung?
Streitgegenstand war die Anerkennung der Mietkosten für einen „Behinderteneinstellplatz“, dessen Kosten zusätzlich zum Pauschale für ein Behinderten-KFZ gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.
KStR-Wartungserlass 2017 veröffentlicht
(B. R.) – Der 198 Seiten lange Wartungserlass 2017 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (BMF-Erlass vom 29. 3. 2018, BMF-010216/0002-IV/6/2018, BMF-AV 2018/54) wurde am 10. 4. 2018 in der Findok veröffentlicht.
Nationalrat beschließt Senkung des Steuersatzes für Beherbergungsumsätze
In seiner Sitzung am 21. 3. 2018 hat der Nationalrat eine Änderung des UStG beschlossen: Der erst mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 auf 13 % angehobene und zum 1. 5. 2016 wirksam gewordene ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen wird nunmehr wieder auf 10 % gesenkt.
Dreijahresverteilung einer teilweisen Pensionsabfindung
Da dem Gesetz ein Ausschluss für Teilabfindungen bzw das Erfordernis der Vollbeendigung der Einnahmen aus einer Einkunftsquelle nicht zu entnehmen ist, ist auch eine teilweise Pensionsabfindung der Dreijahresverteilung iSd § 37 Abs 2 EStG zugänglich.







