BFG: Ohne Mitwirkung des anderen Elternteils im Zuschussbewilligungsverfahren gewährt die GKK de facto den Zuschuss für Alleinstehende
Ohne Mitwirkung des anderen Elternteils im Zuschussbewilligungsverfahren hat die Sozialversicherungsbehörde de facto ein Verfahren für alleinstehende Elternteile geführt, sodass eine Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages für bezogene Zuschüsse der vom VfGH aufgehobenen Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG unterfiele.