Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig
Geldstrafen sind gem § 12 Abs 1 Z 4 KStG (bzw § 20 Abs 1 Z 5 EStG) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Verteidigungskosten sind nicht in dieser Bestimmung genannt. Steht die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, sind Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Beitrag von Dr. Ernst Marschner.
Verteidigungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig
Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der VwGH hat das BFG bestätigt und die Amtsrevision als unbegründet abgewiesen: Ro 2017/15/0001 und 0002 vom 22.3.2018 (RV/5100764/2015 vom 19.09.2016)