Schlagwort: Rufbereitschaft

(Bild: © iStock)
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Rufbereitschaft und ihre Abgeltung

Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Die Rufbereitschaft ist daher keine Arbeitszeit. Es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um die Arbeits­leistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der Treue­pflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich verein­bart werden muss. Haben die Parteien zur Abgeltung keine Regelung abgeschlossen, so gebührt dem Arbeitnehmer ein angemessenes und ortsübliches Arbeits­entgelt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.