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Rufbereitschaft und ihre Abgeltung

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Die Rufbereitschaft ist daher keine Arbeitszeit. Es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um die Arbeits­leistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der Treue­pflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich verein­bart werden muss. Haben die Parteien zur Abgeltung keine Regelung abgeschlossen, so gebührt dem Arbeitnehmer ein angemessenes und ortsübliches Arbeits­entgelt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Der ganze Artikel (PV-Info 5/2019, 23) als PDF und bei Lindeonline.

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