VwGH: Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gasthausverpachtung samt Spielplatz durch eine Gemeinde
Der VwGH führt aus: Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dass die Verpachtung eines Gastgewerbebetriebes einen umsatzsteuerlich relevanten Betrieb gewerblicher Art darstellt, ist unzweifelhaft. Insoweit steht der Vorsteuerabzug jedenfalls zu.