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Der VwGH führt aus: Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dass die Verpachtung eines Gastgewerbebetriebes einen umsatzsteuerlich relevanten Betrieb gewerblicher Art darstellt, ist unzweifelhaft. Insoweit steht der Vorsteuerabzug jedenfalls zu.
Die Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften bildet umsatzsteuerlich ebenfalls einen Betrieb gewerblicher Art. Im konkreten Fall hatte der Pächter aber die Verpflichtung, den Spielplatz unentgeltlich öffentlich zugänglich zu halten. Er hatte keine Möglichkeit, andere von der unentgeltlichen Nutzung auszuschließen.
Zudem musste der Pächter die unentgeltlich benützbaren Außenanlagen inklusive der WC-Anlagen in sauberem und gereinigtem Zustand ganzjährig und unabhängig von den Betriebszeiten des Lokals für die Öffentlichkeit offenhalten. Dies zeigt, dass die Außenanlagen teilweise im (nichtunternehmerischen) öffentlichen Interesse der Gemeinde und nur teilweise im Interesse des verpachteten Gastlokals verwendet wurden.
Für den Fall, dass eine Körperschaft einen Gegenstand zugleich für wirtschaftliche und für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist der Abzug der Vorsteuer nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Da das BFG keine Aufteilung der im Zusammenhang mit den betreffenden Tätigkeiten anfallenden Vorsteuer vornahm, war die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
⇒ Zur Pressemitteilung des VwGH bzw zum Volltext der Entscheidung.