BILANZIERUNG | Anpassung der größenabhängigen Erleichterungen ab 2024?
Bei der Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen sind verschiedene größenabhängige Rechtsvorschriften zu beachten, welche für kleinere Unternehmen gewisse Erleichterungen mit sich bringen. Die diesbezüglichen Größenklassen für die Rechnungslegung österreichischer Kapitalgesellschaften finden sich in § 221 UGB. Es soll jedoch vermieden werden, dass bilanzierungspflichtige Gesellschaften, die lediglich aufgrund der Inflation – die in den letzten Jahren besonders hoch war – durch entsprechend höhere Bilanzsummen und Umsatzerlöse in umfangreichere bzw strengere Rechnungslegungsvorschriften „hineinwachsen“.
BILANZIERUNG I Anpassung der größenabhängigen Erleichterungen ab 2024?
Bei der Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen sind verschiedene größenabhängige Rechtsvorschriften zu beachten, welche für kleinere Unternehmen gewisse Erleichterungen mit sich bringen. Die diesbezüglichen Größenklassen für die Rechnungslegung österreichischer Kapitalgesellschaften finden sich in § 221 UGB. Es soll jedoch vermieden werden, dass bilanzierungspflichtige Gesellschaften, die lediglich aufgrund der Inflation – die in den letzten Jahren besonders hoch war – durch entsprechend höhere Bilanzsummen und Umsatzerlöse in umfangreichere bzw strengere Rechnungslegungsvorschriften „hineinwachsen“.
Körperschaftsteuerrückstellung als Passivposten bei Einbringung
Eine Körperschaftsteuerrückstellung ist nach der Ansicht des BFG Teil der Schlussbilanz, Teil der sich daraus ergebenden Umwandlungsbilanz und mindert daher das Umwandlungskapital.