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Im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wurde der Wohnbauförderungsbeitrag von einer Bundes- zu einer Landesabgabe. Die Festlegung der Tarifhöhe ist ab 1. 1. 2018 den jeweiligen Landesgesetzgebungen (ohne Vorgabe einer Unter- oder Obergrenze) vorbehalten. Unterjährige oder rückwirkende Änderungen sind unzulässig. Die Möglichkeit einer abweichenden Tariffestsetzung wurde nicht in Anspruch genommen, daher beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag ab 1. 1. 2018 in allen Bundesländern 0,5 % für den Dienstnehmer und 0,5 % für den Dienstgeber (Info des BMF vom 31. 1. 2018, BMF-010222/0016-IV/7/2018).