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Voraussetzung für GKK-Geldleistung
Damit der Dienstnehmer von der Gebietskrankenkasse (GKK) Krankengeld erhält, ist unter anderem vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen (siehe § 361 Abs 3 ASVG). Daran hat sich auch im Zeitalter der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nichts geändert, zumal auf dieser Bescheinigung viele Informationen an die GKK gemeldet werden (zB Beginn des Arbeitsjahres, Rechtsgrundlage der Entgeltfortzahlung, Vorerkrankungen usw), die der GKK durch die neue mBGM (noch) nicht zur Verfügung stehen. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Selbstabrechnerverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren. Ein Beitrag von Christian Artner.
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