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Die kollektivvertraglichen Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher (mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Kollektivvertrag) auch zwingend in Geld zu bezahlen. Das im Bereich der Kollektivverträge geltende Geldzahlungsgebot schließt (ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen) in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (§ 3 Abs 2 ArbVG) aus (VwGH 1. 6. 2017, Ra 2016/08/0120). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
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