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Nach dem hier maßgeblichen Punkt 6. lit c des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe verfallen Gehaltsansprüche, wenn sie nicht vier Monate nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass durch eine solche Klausel die Geltendmachung weder in zeitlicher Hinsicht noch unter dem Gesichtspunkt des nötigen Aufwands übermäßig erschwert wird, deckt sich mit der herrschenden Rechtsprechung.
Soweit in Entscheidungsleitsätzen mitunter davon die Rede ist, dass die Verfallsfrist erst mit der Aushändigung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung beginne, betreffen sie entweder kollektivvertragliche Regelungen, die dieses Erfordernis ausdrücklich vorsehen, oder besondere Fallkonstellationen, in denen sich der Dienstnehmer nur durch eine Abrechnung Klarheit über offene Ansprüche verschaffen konnte.
Die Verfallsfrist beginnt demgegenüber grundsätzlich mit der Fälligkeit des Entgelts zu laufen. Die Aushändigung einer Lohnabrechnung ist im Allgemeinen kein entscheidendes Kriterium. Eine Bezifferung der Ansprüche ist nicht erforderlich.