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EU-Haushalt für 2021-2027: Kommission begrüßt vorläufige Einigung über den Europäischen Verteidigungsfonds

(Bild: © iStock/AdrianHancu) (Bild: © iStock/AdrianHancu)

Die EU-Institutionen haben eine teilweise politische Einigung über den Europäischen Verteidigungsfonds erzielt, der eine innovative und wettbewerbsfähige industrielle und wissenschaftliche Basis stärken und einen Beitrag zur strategischen Autonomie der EU leisten wird. Die förmliche Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat steht jedoch noch aus.


Die über die nachstehenden Schlüsselelemente erzielte Einigung muss noch vom Europäischen Parlament und dem Rat förmlich angenommen werden:

  • Der Fonds wird während des gesamten Verlaufs der industriellen Entwicklung – von der Forschungsphase über die Entwicklung von Prototypen bis hin zur Zertifizierung – Unterstützung bieten.
  • In diesem Rahmen werden gemeinsame Forschungsprojekte vorrangig durch Finanzhilfen finanziert.
  • Über die Forschungs- und Gestaltungphase hinaus, in der eine Finanzierung bis zu 100 % möglich ist, stehen Mittel aus dem EU-Haushalt zur Verfügung. Damit werden Investitionen der Mitgliedstaaten durch die Kofinanzierung jener Kosten ergänzt, die für die Prototypentwicklung (maximaler Förderanteil 20 %) und die damit verbundenen Test-, Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen (bis zu 80 %) anfallen.
  • Durch den Fonds werden über höhere Finanzierungssätze Anreize für Projekte geschaffen, an denen über Landesgrenzen hinweg zahlreiche KMU und mittelgroße Unternehmen in der Lieferkette des Verteidigungssektors beteiligt sind.
  • Für förderfähige Projekte im Kontext der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) ist – allerdings nicht automatisch – ein zusätzlicher Kofinanzierungsbonus von 10 % vorgesehen.
  • Die Projekte werden zwar im Einklang mit den Verteidigungsprioritäten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere des Plans zur Fähigkeitenentwicklung definiert, es können aber auch regionale und internationale Prioritäten, unter anderem im Kontext der NATO, berücksichtigt werden.
  • Im Normalfall sind ausschließlich Kooperationsprojekte förderfähig, an denen mindestens drei förderfähige Einrichtungen aus wenigstens drei Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern beteiligt sind.
  • Zwischen 4 % und 8 % der Mittel werden für disruptive, mit hohem Risiko behaftete Innovationen bereitgestellt, mit denen langfristig die technologische Führungsrolle der EU und ihre Verteidigungsautonomie gestärkt werden.
  • Grundsätzlich sind nur in der EU oder in assoziierten Ländern ansässige Einrichtungen, die nicht unter der Kontrolle eines Drittlands stehen, bzw. die betreffende juristische Person förderfähig. Tochtergesellschaften in der EU, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, können in Ausnahmefällen förderfähig sein, sofern durch genau festgelegte Bedingungen gewährleistet wird, dass kein Risiko für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und der Mitgliedstaaten besteht. Außerhalb der EU ansässige Einrichtungen erhalten keine EU-Mittel, können sich jedoch an Kooperationsprojekten beteiligen. Somit schließt die EU niemanden vom Europäischen Verteidigungsfonds aus, sondern legt damit Finanzierungsvoraussetzungen fest, die mit den Bedingungen vergleichbar sind, die in Drittlandsmärkten für Unternehmen aus der EU gelten.

Nächste Schritte

Die vorläufige politische Einigung, die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in den sogenannten Trilogverhandlungen erzielt wurde, muss nun vom Europäischen Parlament und dem Rat förmlich gebilligt werden. Für die Haushaltsaspekte und einige diesbezügliche horizontale Bestimmungen des geplanten Europäischen Verteidigungsfonds ist die umfassende Einigung über den neuen langfristigen EU-Haushalt maßgeblich, den die Kommission im Mai 2018 vorgeschlagen hat.


Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.

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