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Allgemein Rechtsprechung

VwGH: Dienstnehmereigenschaft von Vertretungsärzten?

Little girl at the dentist checkup

Der VwGH hat das Erkenntnis des BFG vom 19. 11. 2015, RV/2100115/2014, worin die Arbeitnehmereigenschaft von Vertretungsärzten verneint wurde, neuerlich aufgrund einer Revision des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften aufgehoben (VwGH 20. 10. 2016, Ra 2016/13/0005).

Im Zuge einer GPLA wurde festgestellt, dass bei der Tätigkeit zweier Vertretungsärztinnen bei einem Facharzt für Urologie (Kassenarzt) ein Dienst­verhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG vorgelegen ist. Die Bezüge der Vertretungsärztinnen wurden daher als Arbeitslöhne gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG dem Dienstgeberbeitrag unterworfen.

Wie Michael Seebacher in der Mai-Ausgabe der PV-Info erklärt, kam der UFS mit Berufungsentscheidung vom 3. 5. 2011, RV/0793-G/09, zum Schluss, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit der Vertretungsärztinnen für eine selbständige Tätigkeit spricht, weil das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit nicht gegeben ist.

Dagegen brachte das Finanzamt eine VwGH-Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21. 11. 2013, 2011/15/0122, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften aufgehoben, weil die Begründung der Berufungs­entscheidung nicht erkennen ließ, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt war, dass gerade dieser Sachverhalt vorgelegen ist, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete.

Im fort­gesetzten Verfahren stellte das Finanzamt auf Aufforderung des BFG ein genaueres Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Vertretungsärztinnen. Ein Weisungs­recht durch den Ordinations­inhaber sei nach der Aktenlage ebenfalls nicht vorgelegen. Gegen dieses Erkenntnis des BFG wurde vom Finanzamt abermals Revision an den VwGH erhoben.

Der VwGH hat das angefochtene BFG-Erkenntnis neuerlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften aufgehoben und bemängelte abermals die Begründung durch das BFG. Die Begründung eines Abgaben­bescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabe­pflichtigen als auch im Falle der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist, was auch für ein Erkenntnis des BFG gilt.

Ein kategorischer Ausschluss der Arbeitnehmereigenschaft für Vertretungsärzte, wie ihn der UFS und auch das BFG teilweise unter Zuhilfenahme des ÄrzteG zu begründen versucht haben, ist nach Ansicht des VwGH offensichtlich nicht gegeben. Für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit von Ärzten sind daher die allgemeinen Abgrenzungskriterien maßgeblich.

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