Der Antrag iSd § 37 Abs 2 EStG kann auch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG in Betracht kommen.
Die Pensionsabfindung sei als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf aber nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein.
Zweck der Begünstigungen des § 37 Abs 2 EStG ist – wie aus den Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen (ErlRV 72 BlgNR 20. GP, 265 f) hervorgeht – eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären.
An sich zutreffend ist, dass weder § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG noch § 37 Abs 2 Z 2 EStG eine Begünstigung der Entschädigung davon abhängig machen, dass in der Zukunft anfallende Einnahmen (hier aus einer Pensionsvereinbarung) zur Gänze durch eine Kapitalzahlung abgefunden würden, die Pensionsanwartschaft also durch die Zahlung zur Gänze erlischt. § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG sieht insoweit – anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit b bis d dieser Bestimmung – nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte „aufgegeben“ würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25 %) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.
Begünstigt ist die Abfindung nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird. Dies bedeutet also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge. Für diese Interpretation spricht auch der Regelungszweck, nämlich eine Progressionsermäßigung bei erheblicher Zusammenballung von Einkünften. Eine Abfindung nur eines Teils eines Anspruches bewirkt aber, dass die Zusammenballung nur in einem geringeren Ausmaß eintritt. Eine Abfindung etwa von 10 % der Pensionsanwartschaften würde bewirken, dass bei einer Abfindung über einen Zeitraum von sieben Jahren lediglich 70 % eines Jahresbetrages (zusätzlich zur sodann allenfalls verbleibenden Restpension) zu besteuern wären (wobei im Allgemeinen noch die Reduktion durch die Abzinsung bei der Ermittlung des Barwerts zu berücksichtigen wäre). Eine „erhebliche Zusammenballung“ läge in diesem Fall nicht vor. Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann damit nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.
§ 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG sieht – anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit b bis d dieser Bestimmung – nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte „aufgegeben“ würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25 %) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.
Entscheidung: VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008.
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Der Antrag iSd § 37 Abs 2 EStG kann auch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG in Betracht kommen.
Die Pensionsabfindung sei als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf aber nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein.
Zweck der Begünstigungen des § 37 Abs 2 EStG ist – wie aus den Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen (ErlRV 72 BlgNR 20. GP, 265 f) hervorgeht – eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären.
An sich zutreffend ist, dass weder § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG noch § 37 Abs 2 Z 2 EStG eine Begünstigung der Entschädigung davon abhängig machen, dass in der Zukunft anfallende Einnahmen (hier aus einer Pensionsvereinbarung) zur Gänze durch eine Kapitalzahlung abgefunden würden, die Pensionsanwartschaft also durch die Zahlung zur Gänze erlischt. § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG sieht insoweit – anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit b bis d dieser Bestimmung – nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte „aufgegeben“ würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25 %) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.
Begünstigt ist die Abfindung nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird. Dies bedeutet also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge. Für diese Interpretation spricht auch der Regelungszweck, nämlich eine Progressionsermäßigung bei erheblicher Zusammenballung von Einkünften. Eine Abfindung nur eines Teils eines Anspruches bewirkt aber, dass die Zusammenballung nur in einem geringeren Ausmaß eintritt. Eine Abfindung etwa von 10 % der Pensionsanwartschaften würde bewirken, dass bei einer Abfindung über einen Zeitraum von sieben Jahren lediglich 70 % eines Jahresbetrages (zusätzlich zur sodann allenfalls verbleibenden Restpension) zu besteuern wären (wobei im Allgemeinen noch die Reduktion durch die Abzinsung bei der Ermittlung des Barwerts zu berücksichtigen wäre). Eine „erhebliche Zusammenballung“ läge in diesem Fall nicht vor. Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann damit nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.
§ 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG sieht – anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit b bis d dieser Bestimmung – nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte „aufgegeben“ würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25 %) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.
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