Datenschutz für juristische Personen
GmbHs oder Vereine genießen nach der DSGVO kein Recht auf Datenschutz. Vom Anwendungsbereich des erhalten gebliebenen Grundrechtes nach § 1 DSG sehen weite Teile der Literatur jedoch auch juristische Personen umfasst. Auch erste Entscheidungen der Datenschutzbehörde (DSB) zur Reichweite von § 1 DSG gehen in diese Richtung.
Verletzung der Auskunftspflicht
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.6.2018 (DSB‑D122.829/0003‑DSB/2018) hat die Datenschutzbehörde (DSB) einer Beschwerde wegen Rechtsverletzung infolge unvollständig erteilter Auskunft stattgegeben.
Medienprivileg neu: Datenschutz im Journalismus
Bereits das DSG 2000 normierte Erleichterungen für Medienbetriebe im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Dieses „alte“ Medienprivileg wurde insbesondere kritisiert, weil es nicht für alle…
Alt-Verfahren: Auch BVwG wendet neues Datenschutzrecht an
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich unlängst in zwei Erkenntnissen dahingehend geäußert, dass das DSG „neu“ und die DSGVO auch auf solche Verfahren anzuwenden…
BVwG: Zulässigkeit der Verwendung der Sozialversicherungsnummer
Mit Erkenntnis vom 11.6.2018 zu W211 2161456-1 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Ansicht der Datenschutzbehörde (bzw der damaligen Datenschutzkommission) angeschlossen, wonach die…