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Wird anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine „freiwillige Abfertigung“ von fünf Monatsentgelten bezahlt und würde sich nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers die gebührende gesetzliche Abfertigung um zwei Monatsentgelte erhöhen, erscheint es sachgerecht, dass zumindest diese zwei Monatsentgelte der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs 6 EStG mit 6 % Lohnsteuer unterliegen. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
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