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Körperschaftsteuer VwGH

VwGH: Steuerliche Behandlung eines Gesundheitsfonds

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30. 9. 2015, Ra 2014/15/0005, ausgeführt hat, kann dem Gesetz eine Definition des Begriffes der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nicht entnommen werden. Daher ist einer Auslegung des Begriffes anhand der Verkehrsauffassung, wonach darunter jene Einrichtungen fallen, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringen, nicht entgegenzutreten.

Eine Einrichtung, die durch Behandlungen in Krankenanstalten verursachte Schäden der Höhe nach begrenzt ersetzt, erbringt vor diesem rechtlichen Hintergrund ebenfalls Leistungen, die (zumindest) im Nahebereich der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit liegen. Dem BFG war daher insofern zuzustimmen, als es die Befreiung von der KESt-Abzugspflicht gemäß § 21 Abs 2 Z 3 KStG auf die Teileinrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds zur Entschädigung in Härtefällen anwandte.

Eine Verrechnungs- und Steuerungsstelle, die im Rahmen der „Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung“ der Administration von Finanzströmen und dem regionen- und sektorenübergreifenden Gesundheitsmanagement dient, ist selbst keine Einrichtung, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringt, mag ihre Tätigkeit auch für die Erbringung dieser Leistungen durch andere unerlässlich sein.

So sind etwa bei den Abrechnungen der Anstaltspflegeleistungen die Fondskrankenanstalten bzw Sozialversicherungsträger Leistungsempfänger des Kärntner Gesundheitsfonds und nicht Versorgungs- oder Unterstützungsbedürftige.

Entscheidung: VwGH 28. 5. 2019, Ro 2017/15/0040.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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