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VwGH: Wirtschaftliche Gründe iSd § 22 BAO für die Zwischenschaltung von EU-Gesellschaften

Arbeitslosenquote (Bild: © iStock)

Eine in Luxemburg ansässige GmbH A hält eine Beteiligung an einer österreichischen Aktiengesellschaft, die einen Flughafen betreibt. Die GmbH A beschäftigt kein Personal und entwickelt keine Aktivitäten. Die Muttergesellschaft der luxemburgischen GmbH A ist zu hundert Prozent eine ebenfalls in Luxemburg ansässige GmbH B, die über Zwischenholdings diverse Beteiligungen im Infrastrukturbereich hält.

Diese luxemburgische Muttergesellschaft (GmbH B) verfügt über Geschäftsräumlichkeiten in Luxemburg und beschäftigt drei Mitarbeiter. Alle Anteile an der luxemburgischen GmbH B hält eine Gesellschaft auf den britischen Cayman Islands treuhändig für einen auf den Cayman Islands ansässigen Fonds ohne Rechtspersönlichkeit.

Im Mai 2015 schüttete die österreichische Aktiengesellschaft eine Dividende an die GmbH A aus. Zu diesem Zeitpunkt war die luxemburgische GmbH A noch nicht „während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr“ an der österreichischen Aktiengesellschaft beteiligt, weshalb Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde.

Dem später – nach Verstreichen der einjährigen Mindestbehaltedauer ‑ gestellten Antrag der luxemburgischen GmbH A auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO iVm § 240a BAO wies das Finanzamt ab, weil die Dividende an Empfänger im Drittland weitergeleitet werde.

Die dagegen erhobene Beschwerde der luxemburgischen GmbH A wies das BFG als unbegründet ab, weil das Finanzamt – mangels Vorliegens außersteuerlicher Gründe – zu Recht von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO durch Zwischenschalten von EU-Gesellschaften, welche die Dividenden in Drittländer weiterleiten, ausgegangen sei.

Die luxemburgische GmbH A erhob Revision.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass für die Einschaltung der beiden im EU-Raum ansässigen Gesellschaften kein wirtschaftlicher Grund vorliege.

Diese Ansicht ist jedoch verfehlt, weil die luxemburgische GmbH B tatsächlich Aktivitäten entfaltet hat. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung – zB die professionelle Verwaltung langfristiger Beteiligungen im EU‑Raum durch eine geschäftsleitend tätige Holding mit mehreren Mitarbeitern (die GmbH B als luxemburgische Muttergesellschaft der Revisionswerberin) – liegt nämlich auch dann vor, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel auch anders (nämlich mit einer Holding außerhalb der EU) erreichbar gewesen wäre.

Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt jedenfalls vor, wenn damit das wirtschaftliche Ziel, wie in diesem Fall vorgebracht, besser und sicherer zu erreichen war. Somit hätte das Finanzgericht nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgehen dürfen.

Entscheidung: VwGH 27. 3. 2019, Ro 2018/13/0004.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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