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Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob sich bereits aus den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vereinbarungen (Miet- und Optionsvertrag) ergeben hat, dass die Nichtausnützung der eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft gewesen wäre (Ex-ante-Betrachtung). Die Revision zeigt nicht auf, dass dies aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses der Fall gewesen wäre.
Bei den von ihr ins Treffen geführten Preissteigerungen zwischen Einräumung und Ausübung der Option und den umfangreichen Adaptionsarbeiten der Mieterin am Mietgegenstand (zu denen die Mieterin nach den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vereinbarungen nicht verpflichtet war) handelt es sich um nachträgliche Ereignisse, denen bei Beurteilung der Frage, ob die Nichtausübung der Option geradezu gegen jede Vernunft wäre, keine Bedeutung zukommt.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.