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In diesem Fall hat ein Eigentümer einer Liegenschaft das darauf errichtete Gebäude umfangreich saniert. Einige der sanierten Wohnungen vermietete er anschließend an fremde Dritte, die Dachgeschoßwohnung vermietete er hingegen an eine GmbH, bei der er Geschäftsführer ist.
Diese GmbH stellte die Dachgeschoßwohnung ihrem Geschäftsführer (also wiederum dem Liegenschaftseigentümer) im Rahmen des Anstellungsvertrages als Dienstwohnung zur Verfügung. Das Finanzamt und das BFG gingen davon aus, dass es sich bei den Kosten der Wohnungssanierung um Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG) handle, sodass Vorsteuerbeträge aus den Kosten der Wohnungssanierung nicht geltend gemacht werden könnten.
Der VwGH hob nunmehr die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der VwGH prüfte, ob die Kosten der Wohnungssanierung als Kosten der privaten Lebensführung zu behandeln sind und deshalb Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Der VwGH führte hierzu aus, in diesem Fall sei die Vermietung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt, die diese Wohnung wiederum dem Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt habe.
Es liege somit keine Vermietung unmittelbar an jene Person vor, die in dieser Wohnung ihren Haushalt führe. In diesem Fall erfolge die Vermietung vielmehr an eine GmbH, weshalb § 20 Abs. 1 Z 1 EStG nicht anwendbar sei. Da das BFG insoweit die Rechtslage verkannt hat, war die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.