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Die in den Kreditverträgen der beklagten Bank verwendete Zinsgleitklausel, wonach die dem Zinssatz zugrunde gelegten Liquiditätspufferkosten unter anderem von einem Parameter „gewichtete Kreditzinssätze – Neugeschäft“ abhängen, verstößt nach Ansicht des OGH gegen das Transparenzgebot des Verbraucherrechts.
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Allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze) sind unter dem Gesichtspunkt der Transparenz zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. Allerdings ist dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze – Neugeschäft“ zu verstehen ist.
Selbst wenn er wissen sollte, was unter „Gewichtung“ zu verstehen ist, ist aus dem Klauseltext – auch unter Zuhilfenahme des Informationsblatts der beklagten Bank – noch nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Die Klausel ist daher intransparent, weil es eines nicht bloß geringfügigen Aufwands zum Auffinden der Grundlagen der darin genannten Parameter bedarf. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht somit zu Recht.